1. | Die den kommunalen Polizeibehörden gesetzlich zugewiesene Verpflichtung der Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen sie nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. |
2. | Die Überlassung privater Mitarbeiter nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig. |
3. | Die Bestellung privater Personen nach § 99 HSOG zu Hilfspolizeibeamten der Ortspolizeibehörden ist gesetzeswidrig. |
4. | Der von einer Stadt bewusst durch "privaten Dienstleister in Uniform der Polizei" erzeugte täuschende Schein der Rechtsstaatlichkeit, um den Bürgern und den Gerichten gegenüber den Eindruck polizeilicher Handlungen zu vermitteln, ist strafbar. |
- | Personenüberprüfungen und Identitätsfeststellungen |
- | vorläufige Festnahmen und Personalienfeststellung (Sistierung) |
- | Platzverweise und Verbringungsgewahrsam |
- | Sicherstellungen |
- | Verkehrsregelnde Eingriffe in den Verkehr, Erteilen von polizeilichen Weisungen |
- | Entgegennahme von Anzeigen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht |
- | Anwendung unmittelbaren Zwanges mit körperlicher Gewalt, Hilfsmitteln und Waffen |