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„dass im vorliegenden Messprotokoll lediglich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um ein Leihgerät handelt, weil sich dies bei Würdigung des Eichscheines, der nicht für die Gemeinde, sondern für eine Privatfirma ausgestellt wurde, aufdrängt. Durch diese Formulierung sollten offensichtlich Nachfragen von Verteidigern (nach erfolgter Akteneinsicht) vermieden werden, was durchaus zulässig ist. Dass aus dem Messprotokoll hingegen nicht hervorgeht, dass der Einsatz des Messbeamten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung erfolgt ist, sondern im Gegenteil der Eindruck erzeugt wird, dass es sich bei dem Messbeamten um einen bei der Gemeinde beschäftigten Ordnungspolizeibeamten handelte, ist in diesem Zusammenhang zu beanstanden. Denn während der Einsatz eines Leihgerätes grundsätzlich unproblematisch ist, wie sich auch aus dem einschlägigen Erlass ergibt, ist die Messung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung keinesfalls unproblematisch. Durch die konkreten Formulierungen im Messprotokoll wird der Sachverhalt verschleiert. Hierdurch hatten - über längere Zeit - weder die Betroffenen und Verteidiger noch das zuständige Amtsgericht die Möglichkeit, den der Messungen zu Grunde liegenden Sachverhalt vollständig zu erfassen und zu würdigen.“
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