1. | Ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands einer gemeinnützigen Stiftung ist nicht geeignet, ein Absehen vom Fahrverbot begründen zu können. |
2. | Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene als Pensionär im öffentlichen Dienst gut abgesichert ist und ihm zudem eine sogenannte Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG gewährt wird. |