Der im gerichtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene und in der Verhandlung abwesende Betroffene wird durch seinen bei Urteilsverkündung anwesenden Verteidiger auch dann wirksam nach §§ 79 Abs. 4, 73 Abs. 3 OWiG vertreten, wenn in der eine Vertretungsbefugnis für Ordnungswidrigkeiten allgemein enthaltenden Vollmachtserklärung nicht ausdrücklich auf das Ordnungswidrigkeitengesetz, sondern nur auf die Vertretungsvorschriften der Strafprozessordnung hingewiesen wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 29. Mai 2006, 3 Ss 430/06, zit. n. juris). |