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Amtsgericht Tübingen Beschluss vom 27.03.2020 - 16 OWi 788/20 - Kostenbescheid - Ermittlungsaufwand in Brasilien

AG Tübingen v. 27.03.2020: Kostenbescheid nach § 25a StVG - Zu hoher Ermittlungsaufwand bei Benennung eines Fzg-Führers aus Brasilien




Das Amtsgericht Tübingen (Beschluss vom 27.03.2020 - 16 OWi 788/20) hat entschieden:

   Benennt der Halter einen Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Ausland, ist dies allein noch kein Grund, um von unangemessenem Aufwand auszugehen. Dies ist vielmehr im Einzelfall abzuwägen (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 - 6 K 7123/13 - DAR 2016, 220). In die Abwägung fließt dabei nicht nur ein, wie erfolgversprechend eine Anhörung und Täterermittlung im Ausland ist, sondern auch, wie schwer der Verstoß wiegt und welche Folgen den Halter treffen.

Siehe auch
Kostenbescheid gem. § 25 a StVG nach Parkverstoß
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

Gründe:


I.

Die Betroffene begehrt gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenbescheid.

Die Stadt T. stellte am .... 11. 2019 um 11.50 Uhr fest, dass das Fahrzeug PKW O., amtliches Kennzeichen ..., ohne gültigen Parkschein in der B.-straße, vor Hausnr. 15, in T. abgestellt war. In der Straße befindet sich ein Parkscheinautomat. Im Fahrzeug war ein Parkschein vorhanden, der um 11.38 Uhr abgelaufen war.

Am ... Dezember 2019 ermittelte die Stadt T. über eine Anfrage im zentralen Fahrzeugregister den Betroffenen als Halter des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom .... Dezember 2019 hörte die Stadt T. den Betroffenen unter der im Fahrzeugregister niedergelegten Anschrift zu dem Verstoß an. Sie wies außerdem darauf hin, dass gegen den Halter ein Kostenbescheid nach § 25a StVG ergehen könne und hörte auch hierzu an.

Der Betroffene reagierte am .... Dezember 2019 und gab an, er habe das Fahrzeug an den honorigen Herrn B. aus I., Provinz R., Brasilien verliehen. Dieser sei verantwortlich. Der Betroffene teilte eine genaue postalische Anschrift des vermeintlichen Fahrers mit.

Die Stadt T. teilte dem Betroffenen mit, dass sie eine Anhörung des brasilianischen Staatsangehörigen unter Zuhilfenahme internationaler Rechtshilfe für unverhältnismäßig halte und stellte das Verfahren wegen des Parkverstoßes am .... März 2020 ein.

Am .... März 2020 erließ die Stadt Tübingen den gegenständlichen Kostenbescheid, der dem Betroffenen am ... März 2020 zugestellt wurde und wonach der Betroffene die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Mit Schreiben vom ... März 2020 beantragte der Betroffene gerichtliche Entscheidung. Er macht insbesondere geltend, dass der Fahrer ermittelt worden sei und die Voraussetzungen des § 25a StVG deshalb nicht vorlägen.





II.

1. Das Schreiben des Betroffenen ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zu werten. Zuständig ist das Amtsgericht Tübingen, weil die Verwaltungsbehörde (Stadt T.) ihren Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Tübingen hat, § 68 Abs. 1 OWiG.

Als solcher ist der Antrag gegen den Kostenbescheid statthaft, § 25a Abs. 3 StVG. Die Frist von zwei Wochen ist eingehalten, § 25a Abs. 3 Satz 1 StVG.

2. Der Antrag ist unbegründet.

a) Der Bescheid ist formell korrekt von der zuständigen Behörde ergangen. Insbesondere wurde der Betroffene auch zur Möglichkeit angehört, dass ihm als Halter die Kosten auferlegt werden könnten.

Der Bescheid ist formell nicht zu beanstanden. Zwar gibt er als Begründung lediglich den Wortlaut des § 25a StVG wieder. Indes sieht § 25a StVG nicht vor, dass der Kostenbescheid überhaupt zu begründen wäre. Deshalb ist die vorliegende Formulierung ausreichend.




b) Nach § 25a Abs. 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde dem Halter eines Fahrzeugs die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegen, wenn sie einen Halt- oder Parkverstoß feststellt und die Ermittlung des Führers, der den Verstoß begangen hat, einen unangemessenen Aufwand erfordert.

α) Halt- oder Parkverstöße sind insbesondere Verstöße gegen die §§ 1 Abs. 2, 12, 13 und 18 Abs. 8 StVO. Im vorliegenden Fall befand sich das Fahrzeug an einer Straße abgestellt, in der ein Parkscheinautomat steht. Deshalb darf nach § 13 Abs. 1 StVO nur mit angebrachtem Parkschein gehalten werden. Dieser fehlte.

Der im Fahrzeug ausgelegte Parkschein war abgelaufen und daher nicht mehr gültig. Ein Verstoß gegen § 13 StVO liegt vor.

β) Der Betroffene ist Halter des Fahrzeugs.

Halter des Fahrzeugs ist - grundsätzlich unabhängig von der Eigentümerstellung - derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat (d. h. die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für die Unterhaltung und den laufenden Betrieb trägt) und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (d. h. Anlass, Zeit, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.9.1997 - 10 S 1670/97 -, DÖV 1998, 297, juris Rdn. 3 ff., u. v. 30.10.1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167, juris Rdn. 3). Nicht zuletzt wegen der Zielrichtung des Fahrzeugregisters, schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben (§ 32 Abs. 2 StVG), und im Interesse einer einheitlichen Bestimmung des Halterbegriffs im Straßenverkehrsrecht kommt der Erfassung im Fahrzeugregister als objektivem Gesichtspunkt im Außenverhältnis zu anderen Verkehrsteilnehmern und der Allgemeinheit sowie zu Behörden eine ausschlaggebende Rolle zu. Da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FZV im Zulassungsverfahren der Name des Halters bei der Zulassung anzugeben und bei einer Änderung der Angaben zum Halter diese unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV), dürfte in aller Regel derjenige, auf den der Pkw (als Halter) zugelassen ist, auch tatsächlich der Halter sein. Die aus der Eintragung als Halter im Fahrzeugregister folgende Indizwirkung kann nur durch plausibles und substantiiertes Vorbringen dazu, die Verfügungsbefugnis über das Kraftfahrzeug stehe einem anderen zu, entkräftet werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 12 LA 103/15 -, Rn. 10, juris).

Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorhanden.


γ) Der Ermittlung des Fahrzeugführers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war „unverhältnismäßig“ im Sinne des § 25a StVG.

Die Verwaltungsbehörde muss keinen unverhältnismäßigen Aufwand zur Ermittlung des Fahrzeugführers betreiben. Hier kann auf die Grundzüge zu § 31a StVZO verwiesen werden (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. München 2017, § 25a StVG, Rn 7).

Dabei ist zugrunde zu legen, dass der vermeintliche Fahrzeugführer allein dadurch, dass ihn der Halter benannt hat, noch nicht „ermittelt“ ist im Sinne des § 25a StVG. Die bloße Belastung durch den Halter reicht nicht aus, um einen Verdächtigen als Täter zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren erfordert zwingend eine Anhörung des behaupteten Verdächtigen nach § 55 Abs. 1 OWiG. Erst wenn diese Anhörung durchgeführt werden konnte, kann eine Person als „ermittelt“ gelten (vgl. AG Landshut, Beschluss vom 6. August 1987 - Owi 13a Js 6581/87).

Benennt der Halter einen Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Ausland, ist dies allein noch kein Grund, um von unangemessenem Aufwand auszugehen. Dies ist vielmehr im Einzelfall abzuwägen (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 - 6 K 7123/13 - DAR 2016, 220). In die Abwägung fließt dabei nicht nur ein, wie erfolgversprechend eine Anhörung und Täterermittlung im Ausland ist, sondern auch, wie schwer der Verstoß wiegt und welche Folgen den Halter treffen (Hentschel/König/Dauer a. a. O.).

Eine drohende Verjährung rechtfertigt die Unangemessenheit nicht, da der Lauf der Verjährungsfrist während eines Rechtshilfeverfahrens unterbrochen ist, § 33 Abs. 1 Nr. 6 OWiG.

Das Bundesverfassungsgericht hat indes geurteilt, dass im Hinblick auf den Bagatellcharakter des Tatvorwurfs beim Parkverstoß eine Anhörung im Ausland bedenkenfrei als unangemessener Ermittlungsaufwand gewertet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 01. Juni 1989 - 2 BvR 239/88 -, BVerfGE 80, 109-124, Rn. 43).



Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der Bußgeldkatalog sieht in Ziffer 51 als Rechtsfolge eine Geldbuße von 10,- Euro vor. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, deren Verstoß im Fahreignungsregister nicht punktebewertet ist, ist von einem Bagatellverstoß auszugehen. Hier ist der Aufwand, das Verfahren durchzuführen, unverhältnismäßig. Dies gilt noch nicht für die Anhörung allein. Diese kann nach § 55 OWiG formlos geschehen, daher auch per Email oder Telefon. Für die Anhörung selbst bedarf es nach Auffassung des Gerichts keiner Rechtshilfe. Der Bußgeldbescheid muss allerdings in Brasilien zugestellt werden, §§ 46 OWiG, 37 StPO, 183 ZPO. Dies kann in Brasilien über das im Wege der Rechtshilfe zuständige Gericht erfolgen. Der Bußgeldbescheid muss dafür übersetzt werden. Noch aufwendiger gestaltet sich die Beitreibung der Geldbuße. Die Kosten dieses Verfahrens stünden nicht mehr in Relation zur Geldbuße. Dem gegenüber steht, dass ein Parkverstoß als Massen- ebenso wie als Bagatelldelikt nicht geahndet wird. Unter diesen Umständen hat die Stadt Tübingen zurecht weitere Ermittlungen nicht getätigt, sondern das Verfahren eingestellt.

δ) Die Stadt T. hat das ihr gesetzlich zustehende Ermessen in § 25a StVG („kann“) dahin ausgeübt, einen Gebührenbescheid zu erlassen. Ermessensfehler sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist es auch nicht fehlerhaft, den Betroffenen mit der Verfahrensgebühr zu belasten, obwohl der Fahrer bekannt, aber unerreichbar ist. Dies ergibt sich gerade aus dem Wortlaut „unverhältnismäßig in § 25a StVG.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden, § 25a Abs. 3 StVG.

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