Benennt der Halter einen Fahrzeugführer mit Wohnsitz im Ausland, ist dies allein noch kein Grund, um von unangemessenem Aufwand auszugehen. Dies ist vielmehr im Einzelfall abzuwägen (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 - 6 K 7123/13 - DAR 2016, 220). In die Abwägung fließt dabei nicht nur ein, wie erfolgversprechend eine Anhörung und Täterermittlung im Ausland ist, sondern auch, wie schwer der Verstoß wiegt und welche Folgen den Halter treffen. |