1. |
Nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen wie Kokain im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu entziehen ist.
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2. |
Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche, nicht dagegen auf deren Häufigkeit und fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges ab.
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3. |
Der Einwand des Betroffenen, das in seinem Blut festgestellte Benzoylecgonin könne auf einen Konsum des Getränks „Red Bull Cola“ zurückzuführen sein, vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat er einen solchen Konsum in zeitlicher Nähe vor der Fahrt weder substantiiert dargelegt noch dies glaubhaft gemacht. Zum anderen geht die Kammer davon aus, dass der Konsum dieses Getränkes nicht zu einem Nachweis von Benzoylecgonin im Blut führt.
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