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Oberverwaltungsgericht Münster Beschluss vom 20.05.2020 - 8 A 4299/19 - Fahrtenbuch-Auflage - Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters

OVG Münster v. 20.05.2020: Fahrtenbuch-Auflage - Mitwirkungsobliegenheit des Fahrzeughalters




Das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 20.05.2020 - 8 A 4299/19) hat entschieden:

1. Unmöglich im Sinne dieser Vorschrift ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.

2. Eine Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

3. Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird oder dieses – gleich aus welchen Gründen – keine Identifikation ermöglicht, weil ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.

4. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.


Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Fahrerermittlung
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

Gründe:


Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist nicht der Fall.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu 2.) oder der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 3.) zuzulassen.

1. Es bestehen nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).




Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

a) Die Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers war unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO.

Unmöglich im Sinne dieser Vorschrift ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrers dann, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Eine Benachrichtigung über den Verkehrsverstoß durch die Behörde begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, DVBl. 2018, 961, juris Rn. 30 ff. m. w. N.

Die Mitwirkungsobliegenheit besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird oder dieses - gleich aus welchen Gründen - keine Identifikation ermöglicht, weil ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.

Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.

Gemessen hieran ist ein für die Nichtfeststellung des verantwortlichen Fahrers ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht gegeben. Die Bußgeldbehörde hat den Kläger zu dem Verkehrsverstoß angehört; auf die Qualität des beigefügten Fotos kommt es nach dem Vorstehenden entgegen dem Vorbringen des Klägers dabei nicht an. Eine Stellungnahme zu dem Anhörungsschreiben hat der Kläger selbst gegenüber der Bußgeldbehörde nicht abgegeben. Er hat vielmehr Herrn N. K. , dem er das Fahrzeug geliehen hatte, die Entscheidung überlassen, ob und welche Informationen der Behörde mitgeteilt würden. Den Umstand, dass sich Herr K. auf diese Anhörung bei der Bußgeldbehörde meldete und als verantwortlicher Fahrer ausgab, hat diese in nicht zu beanstandender Weise aufgegriffen und zur Grundlage ihrer weiteren Ermittlungen gemacht. Ob und inwieweit dem Kläger die Wahrheitswidrigkeit dieser Selbstbezichtigung des Herrn K. bekannt war oder hätte bekannt sein können, ist unerheblich, weil es auf ein Verschulden des Halters nicht ankommt.




Der Bußgeldbehörde fällt entgegen der Auffassung des Klägers kein für die Nichtfeststellbarkeit des Fahrers ursächliches Ermittlungsdefizit dergestalt zur Last, dass sie es pflichtwidrig unterlassen hätte, den Kläger über den Misserfolg ihrer bisherigen Ermittlungen in Kenntnis zu setzen und so zu weiteren möglicherweise erfolgversprechenden Mitwirkungsbemühungen zu veranlassen. Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren sind Massenverfahren, in denen die Bußgeldbehörde mit Blick auf die Kürze der Verfolgungsverjährungsfrist und das Gebot der Angemessenheit ihrer Ermittlungsbemühungen allenfalls dann gehalten sein kann, sich erneut an den Fahrzeughalter zu wenden, wenn die Gesamtumstände den Schluss zulassen, dass dies die Ermittlungen tatsächlich fördern könnte. Allein die - immer gegebene - nur abstrakte Möglichkeit, eine erneute Anhörung oder sonstige Beteiligung des Halters könnte diesen überhaupt oder zu einer weitergehenden Mitwirkung veranlassen, genügt dafür nicht. Einen solchen Anlass hatte die Bußgeldbehörde hier nicht, nachdem der Kläger nicht persönlich auf die Anhörung reagiert hatte, sondern der Anhörungsbogen von Herrn K. zurückgesendet worden war. Angesichts dessen sprach aus Sicht der ermittelnden Behörde nichts dafür, dass vom Kläger eine weitergehende und zielführende Mitwirkung zu erwarten war.


Die vom Kläger angeführte Kommentarstelle,

Haus, in: ders./Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 73,

und das dort zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 3. August 1993 - 1 BA 17/93 - (NZV 1994, 168) bzw. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 2. Juli 1998 - 7 B 2199/98 - (ZfSch 1998, 357) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2015 - 2 B 4/15 - (ZfSch 2015, 472) rechtfertigen - ungeachtet der Frage, ob der beschließende Senat den dortigen Sachverhaltswürdigungen folgen würde - keine andere Beurteilung. Dort ging es um die letztlich stets einzelfallbezogene Feststellung der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters bzw. die Fallgestaltung, dass Akteneinsicht beantragt wurde (und eine Stellungnahme nach Akteneinsicht angekündigt war). Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Entscheidend ist nach dem Vorstehenden, dass die Mitwirkung des Klägers, die sich auf die Weitergabe des Anhörungsschreibens an Herrn N. K. beschränkt hatte, nicht zum Erfolg der Ermittlungen geführt hat und die Behörde nach den hier vorliegenden Sachverhaltsumständen nicht annehmen musste, dass seine erneute Beteiligung die Ermittlungen fördern könnte.

b) Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten ist nicht ermessensfehlerhaft (vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO).

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Ermessensfehler darin, dass der Beklagte die Führung des Fahrtenbuchs angeordnet hat, obwohl der Kläger im Grunde mitwirkungsbereit gewesen sei, er aber von der Täterschaft von Herrn N. K. ausgegangen sei. Die Fahrtenbuchauflage hat eine präventive und keine strafende Funktion. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind. Die Führung eines Fahrtenbuchs kann deshalb selbst dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde jedoch gleichwohl erfolglos geblieben sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 8 A 1587/16 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.

Zudem bewegt sich die Dauer von sechs Monaten im untersten Bereich.

2. Aus dem Vorstehenden folgt ferner, dass die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vorliegen.

3. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Rechtsmittelführer muss, um die grundsätzliche Bedeutung in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darzulegen, eine bestimmte, obergerichtlich noch nicht geklärte, für die Berufungsinstanz erhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art herausarbeiten und formulieren sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 8 A 2499/11 -, juris Rn. 35.



Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "welche Ermittlungsmaßnahmen zur Bestimmung des Fahrzeugführers für die Ermittlungsbehörde angemessen und zumutbar sind, sowie Umfang und Reichweite der Mitwirkungspflicht des Halters". Einen über die bereits vorliegende, vom Verwaltungsgericht ausführlich zitierte Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf in Bezug auf eine verallgemeinerungsfähige Frage zeigt die Antragsbegründung indessen nicht auf. Mit Einwänden gegen die einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung kann ein grundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargelegt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der auf sechs Monate befristeten Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 einen Betrag in Höhe von 400,- Euro zugrunde. Hinzu treten die ebenfalls streitgegenständlichen Kosten in Höhe von insgesamt 102,32 Euro, die der Kläger im Zulassungsverfahren nicht mit eigenständigen Rügen angegriffen hat.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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