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Die Richtlinie über die polizeiliche Geschwindigkeitsüberwachung (Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Februar 2003 <344/20 250> MinBl. 2003, S. 190) sieht unter 5.1 Folgendes vor:
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„Die Geschwindigkeitsüberwachung soll grundsätzlich nur durch den Einsatz von mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen erfolgen. ..."
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Der wesentliche Unterschied zu den stationären Anlagen ist ihre Einsetzbarkeit an verschiedenen Orten ist. Damit stellt ein Enforcement-Trailer eindeutig ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät im Sinne der Richtlinie dar. Auf die Frage, wie lange er am selben Ort eingesetzt wird, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Anlage von vornherein auf Mobilität und Standortveränderung ausgelegt ist. Dies ist bei einer in einem transportablen, mit einer handelsüblichen Kugelkopfanhängervorrichtung versehenen Anhänger eingebauten Messanlage der Fall. Es handelt sich bei der Verwendung des Messsystems Poliscan Speed FM1 in einem Enforcement-Trailer um ein standardisiertes Messverfahren. |