Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß nur dann in Betracht, wenn in der konkreten Verkehrssituation eine auch nur abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Fußgängerfurt grünes Licht hatte und der Querverkehr zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes freigegeben war. |