Die vorgesehene Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn abstrakte - geschweige denn konkrete -Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer - insbesondere von Fußgängern - den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu entnehmen sind. |