Die einjährige Rechtsmittelfrist gegen eine dauerhafte Verkehrsregelung (hier: Halteverbot), die übergangslos einer identischen versuchsweisen Verkehrsregelung folgt, ohne dass dies durch eine Änderung des Verkehrszeichens oder die öffentliche Bekanntmachung der zugrundeliegenden verkehrsbehördlichen Anordnung nach außen erkennbar wird, beginnt mit positiver Kenntnis von der der Anordnung zugrundeliegenden, neuen Rechtsgrundlage zu laufen.
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das angeordnete Halteverbot (VZ 286) basierend auf der verkehrspolizeilichen Anordnung der Beklagten vom 13.4.2017 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23.7.2020 aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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