Gemäß Art. 98 Abs. 2 und 3 BayBG kann der Dienstherr Ersatz leisten, wenn in Ausübung oder infolge des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise oder aus dienstlichem Grund im Dienst mitgeführt werden, durch einen Unfall beschädigt oder verloren werden, sofern der Beamte bzw. die Beamtin den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Bei einem privaten Kraftfahrzeug des Klägers handelt es sich um einen „mitgeführten“ Gegenstand (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1977 – II C 27.74 – juris Rn. 23; VG Regensburg, U.v. 15.2.2013 – RO 1 K 11.2172 – juris Rn. 28)0.
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I. | Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Schadensersatz für die Beschädigung seines PKW am 5. Februar 2020 auf der AGIP Tankstelle, ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
II. | Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen. |
III. | Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. |
den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger Sachschadenersatz in Höhe von 250,41 EUR zu leisten, hilfsweise über den gestellten Antrag auf Sachschadensersatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. |
die Klage abzuweisen.
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