1. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.544,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem über den Basiszinssatz seit dem 1. September 2017 zu zahlen;
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2. |
die Beklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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3. |
die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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