1. |
Wenn die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, und die Person, die geschädigt wurde, zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat haben, so unterliegt die unerlaubte Handlung dem Recht dieses Staates.
| 2. |
Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn der Tatrichter hinsichtlich der Aktivlegitimation des Klägers von der Aussage des einzigen Zeugen nicht überzeugt ist.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.665,72 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, und ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. |
die Klage abzuweisen.
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