Bei den Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers,gehört die Kenntnis der nach Eintritt des Schadensfalles mitzuteilenden Umstände zum objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung, der erforderlichenfalls durch den Versicherer zu beweisen ist. - Überdies macht § 28 Abs. 4 VVG die Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung grundsätzlich davon abhängig, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über die drohenden Rechtsfolgen stattgefunden hat, es sei denn, dem Versicherungsnehmer fällt Arglist zur Last.
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, zu zahlen
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die Berufung zurückzuweisen.
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