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„Die vorgelegte Bescheinigung der Drogenhilfe G. GmbH vom 7.9.2016, nach der eine auf Cannabis/THC untersuchte Urinkontrolle ein negatives Ergebnis gebracht hatte, ist nicht hier, sondern erst in einem Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren maßgeblich auf den Zeitpunkt der (letzten) behördlichen Entscheidung, das heißt hier auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Antragsgegner (20. Mai 2016) abzustellen.“
Insoweit entscheidet auch das angerufene Gericht dementsprechend, soweit es z.B. im Beschluss vom 13. April 2021 – 7 B 1484/21 – Folgendes bemerkt:
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„Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er „mittlerweile ausschließlich ärztlich verordnetes, medizinisches Cannabis entsprechend der ärztlichen Vorgaben und Dosierungsanleitungen einnehme“ und es „möglicherweise (…) zutreffen (mag), dass in der Vergangenheit ein Konsum von Nicht-Medizinalcannabis stattgefunden“ habe „und hierbei der Konsum von Cannabis und das Führen von eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend getrennt wurden“, nun aber eine Umstellung auf legalen Konsum erfolgt sei (vgl. anwaltliches Schreiben vom 24. Februar 2021, BA 001, Bl. 52), ergibt sich daraus nicht, dass zur Ausräumung entstandener Fahreignungszweifel zunächst die Anordnung einer ärztlichen Begutachtung bzw. einer medizinisch-psychologischen Untersuchung angezeigt gewesen wäre. Denn für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 12 LA 191/16), d. h. hier der Zeitpunkt des Bescheids der Beklagten.“
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