Der Kaskoversicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen einer auf die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls gestützte Leistungskürzung. Hinsichtlich des Verschuldensgrads kann er sich auf Indizien, nicht aber auf einen Anscheinsbeweis stützen. |
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