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Oberlandesgericht Cellr Urteil vom 23.06.2021 - 14 U 198/19 - Haushaltsführungsschaden nach französischem Recht

OLG Cellr v. 23.06.2021: Haushaltsführungsschaden nach französischem Recht




Das Oberlandesgericht Cellr (Urteil vom 23.06.2021 - 14 U 198/19) hat entschieden:

   Zur Berechnung eines fiktiv geltend gemachten Haushaltsführungsschadens nebst Verzinsung infolge eines Verkehrsunfalls in Frankreich nach französischem Recht.

Siehe auch
Ansprüche wegen des Entgangs der Fähigkeit, den Haushalt zu führen - Haushaltsführungsschaden
und
Unfälle mit Auslandsberührung

Gründe:


I.

Die Klägerin und Berufungsklägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Schäden aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 01.10.2013 in Frankreich auf der Route D. zwischen G. und S. T. ereignet hat. In der Berufungsinstanz ist allein noch streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Ersatz eines fiktiv berechneten Haushaltsführungsschadens in Höhe von insgesamt 22.560,00 € hat.

Bei dem Verkehrsunfall wurde die Klägerin, als sie im Begriff war, die Straße zu Fuß zu überqueren, von dem Motorrad des Versicherungsnehmers der Beklagten erfasst und erheblich verletzt. Sie zog sich neben Prellungen und Schürfwunden eine offene Unterschenkelfraktur, einen Trümmerbruch des Hüftgelenks und jedenfalls eine Beckenringfraktur zu.

Die Klägerin, welche vor dem Unfall in Vollzeit als Krankenschwester tätig war, hat zu dem geltend gemachten Haushaltsführungsschaden behauptet, dass sie seit dem Unfall an der Versorgung ihres Haushalts gehindert sei, um welchen sie sich zuvor zu mindestens 2/3 gekümmert habe. Gemeinsam mit ihrem Lebenspartner habe sie eine im Erdgeschoss gelegene Wohnung mit einer Wohnfläche von 90 m² bewohnt. Der 25-jährige Sohn habe ebenfalls in dem zweigeschossigen Haus gewohnt. Das Hausgrundstück sei 500 m² groß. Zu ihren Tätigkeiten im Haushalt hätten das Putzen der Badezimmer, das Wäschewaschen, das Kochen, das Abwaschen und das Einkaufen gehört. Insgesamt sei ein werktäglicher Aufwand von mindestens 4 Stunden angefallen, so dass bei 94 Wochen zwischen dem Unfallgeschehen und Ende Juni 2015 (der Zeitpunkt ist vier Wochen nach Abschluss einer Reha-Maßnahme gewählt) eine Gesamtstundenzahl von 2.256 anfalle, welche mit einem Stundensatz von 10 € zu kapitalisieren sei. Die Beklagte hat diesen Vortrag vollumfänglich mit Nichtwissen bestritten.

Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil vom 23.09.2019 (Bl. 280 ff. d. A.) gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg hat einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden verneint. Zur Begründung hat das Gericht unter Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Rechtsgutachten vom 12.03.2019 (dort Bl. 23) ausgeführt, das anzuwendende französische Recht differenziere den immateriellen Schaden weiter aus als das deutsche Recht. Er umfasse auch physiologische Funktionsbeeinträchtigungen im alltäglichen Leben als zusätzlichen Entschädigungsposten. Mit Rücksicht auf das im französischen Recht geltende Bereicherungsverbot sei es der Klägerin verwehrt, den Haushaltsführungsschaden auch als materiellen Schaden und mithin doppelt geltend zu machen.

Gegen das ihr am 01.10.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 27.10.2019 bei dem Oberlandesgericht Celle eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 296 d. A.), welche sie mit einem am 29.11.2020 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 309 ff. d. A.) begründet hat. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe verkannt, dass nach französischem Recht die Kosten einer Haushaltshilfe dem materiellen Schaden zuzurechnen seien und neben dem immateriellen Schadensersatzanspruch ersetzt verlangt werden könnten.




Vor dem Unfall habe sie die im Haushalt anfallenden Arbeiten (vgl. näher Darstellung im Schriftsatz vom 01.03.2021, Bl. 408 d. A.) allein erledigt, während ihr Lebensgefährte sich um den Garten gekümmert habe. Sie habe dafür wöchentlich 24 Stunden benötigt.

Die Klägerin beantragt,

   das angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 23.09.2019 – 6 O 106/16 – zugestellt am 01.10.2019 – teilweise abzuändern und die Beklagte weitergehend zu verurteilen, an die Klägerin über die erstinstanzlich zugesprochenen Beträge und Feststellungen hinaus weitere 22.560,00 € nebst Zinsen aus diesem Betrag in nachfolgend bestimmter Höhe zu zahlen:

- vom 26.07.2015 bis zum 31.12.2015 in Höhe von 8,58 %

- vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 in Höhe von 9,08 %

- vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 8,7 %

- vom 01.01.2017 bis zum 30.06.2017 in Höhe von 8,32 %

- vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 in Höhe von 7,88 %

- vom 01.01.2018 bis zum 30.06.2018 in Höhe von 7,46 %

- vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 7,2 %

- vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 6,8 %

- ab dem 01.07.2019 bis zur Rechtskraft des Urteils in Höhe des zweifachen Werts des jeweils geltenden Arrêté relatif à la fixation du taux de l'intérêt legal

- mit Rechtskraft in Höhe des Wertes des jeweils geltenden Arrêté relatif à la fixation du taux de l'intérêt legal.

Darüber hinaus beantragt die Klägerin,

   d>das Urteil von Amts wegen insoweit gemäß § 319 ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit zu korrigieren, als dass es in Ziff. I des Tenors, 6. Spiegelstrich heißen muss:

- „vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 7,2 % und nicht 13.12.2018"

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass die vor dem Unfall berufstätige Klägerin den Haushaltsführungsschaden fiktiv geltend mache.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung (Bl. 322 f. d. A.), die weiteren Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.03.2020 (Bl. 326 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Senat hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 22.04.2020 (Bl. 334 ff. d. A.) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. P. W. erhoben und den Sachverständigen ergänzend mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 16.01.2021 (hinterer Aktendeckel, Bd. III d. A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.04.2021 (Bl. 422 ff. d. A.) Bezug genommen. Im Termin vom 13.04.2021 hat der Senat die Klägerin informatorisch gemäß § 141 ZPO angehört. Auch insoweit wird anstelle weiterer Einzelheiten auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.




II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründete Berufung hat überwiegend Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalles, der sich am 01.10.2013 in Frankreich ereignet hat, gemäß Art. 1, 3 Loi Badinter i. V. m. Art. 124-3 Code Assurances sowie der Nomenclature Dintilhac Anspruch auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden in Höhe von 15.768,00.

1. Zutreffend ist das Landgericht von seiner Zuständigkeit als Wohnsitzgericht der Klägerin in Deutschland ausgegangen. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO; vom Landgericht in der bis zum 09.01.2015 gültigen, jedoch mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung hier gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO 2015 nicht anzuwendenden Fassung zitiert) kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates hat (vgl. EuGH, Urteil v. 13.12.2007 - C 463/06, NJW 2008, 819, 821 Rn. 31; OLG Saarbrücken, Urteil v. 16.01.2014 - 4 U 429/12, IPRspr 2014, Nr. 57, S. 121; jeweils zur EuGVVO a.F.).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Die von der Klägerin an ihrem Wohnsitzgericht erhobene Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers, der seinen Sitz in Frankreich hat, ist zulässig i. S. d. Art. 13 Abs. 2 EuGVVO. Maßgeblich für die Zulässigkeit ist insoweit, ob das jeweils anzuwendende materielle Recht einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Schädigers vorsieht (Stadler in Musielak/Voit, 17. Auflage, Art. 13 EuGVVO, Rn. 2).

Da sich der Unfall zwischen G. und S. T. in Frankreich ereignet hat, ist gemäß Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 11.07.2012 (Rom-II-VO) französisches Recht anzuwenden. Nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadenbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (sog. Tatortprinzip bzw. Deliktstatut). Da sich der Verkehrsunfall nach dem 10.01.2009 ereignet hat, ist auch der intertemporale Anwendungsbereich der Rom II-VO gemäß Art. 31 und Art. 32 Rom II-VO eröffnet.

Das anzuwendende französische Recht sieht nach dem Rechtsgutachten der Sachverständigen Prof. Dr. W. und Prof. Dr. T. vom 12.03.2019 (dort S. 5 und S. 31) in Art. 124-3 Code des Assurances einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers vor.

2. Nach dem gemäß Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art 18 Rom II-VO anzuwendenden materiellen französischen Recht kann die Klägerin dem Grunde nach gemäß Art. 1, 3 Loi Badinter i. V. m. Art. 124-3 Code Assurances sowie der Nomenclature Dintilhac Ersatz von Haushaltsführungsschaden verlangen. Im vorliegenden Fall kann der Ersatzanspruch fiktiv berechnet werden. Entgegen der Ausführungen des Landgerichts (S. 11 LGU, Bl. 285 d. A.) ist ein solcher Schadensersatzanspruch nicht bereits von einem Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens erfasst. Beide Ansprüche stehen vielmehr nebeneinander. Im Einzelnen:




a) Haushaltsführungsschaden ist als materielle Schadensposition auch nach französischem Recht ersatzfähig. Wie der zur Ermittlung der in Frankreich geltenden Rechtsnormen gemäß § 293 ZPO hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. W. in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.01.2021 (dort S. 5 f.) nachvollziehbar dargestellt hat, ist Grundlage für die Ermittlung eines entsprechenden Ersatzanspruches die Nomenclature Dintilhac. Nach dieser Nomenklatur sind die Schadenskategorien „frais divers“ und „(Assistance par) Tierce Personne“ ersatzfähig. Die „frais divers“ erfassen „alle Kosten, die dem unmittelbaren Geschädigten bis zur Konsolidierung aufgrund des Unfalles entstehen, insbesondere: (…) Ausgaben für bestimmte berufliche Tätigkeiten, die vom unmittelbar Geschädigten während seiner Verletzung nicht vorgenommen werden können (z. B. Kinderbetreuungs- oder Haushaltsführungskosten) (…)“ (vgl. Übersetzung d. Ausführungen S. 1 der Dintilhac-Nomenklatur, Fn. 3, S. 5 im Gutachten vom 16.01.2021). Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind sie eher dem Erwerbsschaden i. S. d. § 843 Abs. 1, 1. Alt. BGB vergleichbar. Der Posten der „Tierce Personne“ erfasst demgegenüber die Kosten einer Hilfsperson der verletzten Person im Alltag (aaO, Fn. 4) und steht den vermehrten Bedürfnissen i. S. d. § 843 Abs. 1, 2. Alt. BGB näher.

Da es zwischen beiden Positionen Überschneidungen geben kann und eine Zuordnung – wie hier – nicht immer eindeutig ist (vgl. Gutachten v. 16.01.2021, S. 6 unter Verweis auf die Kommentierung bei Le Roy/ Le Roy/Bibal, L'évaluation du prejudice corporel, 21. Aufl. 2018, S. 76, n° 3, wonach auch unter frais divers genannte Kosten für temporäre Kinderbetreuung ebenso unter die Schadensposition der temporären Hilfsperson subsumiert – also ebenfalls fiktiv geltend gemacht – werden), kann der Senat eine eindeutige Zuordnung zu einer der beiden Positionen aus den nachfolgenden Gründen offen lassen.

b) Denn jedenfalls im Rahmen der Schadensposition „Tierce Personne“ findet nach den Ausführungen des Sachverständigen unter Verweis auf die ausgewertete französische Rechtsprechung (Gutachten vom 16.01.2021, S. 9 f.) eine fiktive und ungekürzte Schadensberechnung dann statt, wenn Familienangehörige die Haushaltsführung unentgeltlich übernehmen, weil diese Kompensationsleitung dem Schädiger nicht zugutekommen soll. Soweit hierdurch gleichsam „Tierce-Personne-Kosten“ innerhalb der Kategorie der frais divers anfallen, können diese nach dem von französischen Gerichten in der Regel verwendeten „Référentiel indicatif de l'indemnisation du préjudice corporel des cours d'appel“ auch abstrakt nach den Bedürfnissen des Opfers festgelegt und Ersatz verlangt werden (aaO, insbes. Fn. 24 auf Seite 10 m. w. N.).

Die Geltendmachung eines fiktiv berechneten Anspruchs auf Ersatz von Haushaltsführungsschaden ist danach dem Grunde nach zulässig. Die Klägerin hat zum Zwecke der Verrichtung der anfallenden Hausarbeit keine Ersatzperson/Hilfskraft eingestellt, vielmehr hat ihr ebenfalls im Haushalt lebender Lebenspartner die Tätigkeiten ausgeübt und zu diesem Zweck auch seine Nebentätigkeit aufgegeben.

c) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens neben einem Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden geltend machen.

Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.03.2019 (dort S. 23) ausgeführt, das französische Recht differenziere den immateriellen Schaden (dommage expatrimoniaux) weiter aus als das deutsche Recht, und es seien auch physiologische Funktionsbeeinträchtigungen im alltäglichen Leben mit umfasst. In seinem auf den Beweisbeschluss des Senats hin verfassten weiteren schriftlichen Gutachten vom 16.01.2016 (dort S. 11 f.) hat er indes klargestellt, dass nach der obergerichtlichen französischen Rechtsprechung die Schadenskategorien der frais divers und tierce personne, denen der Haushaltsführungsschaden zuzurechnen ist, zu den rein materiellen Vermögensschäden (préjudices patrimoniaux) i. S. d. Nomenclature Dintilhac zählen. Sie seien damit von einem immateriellen Schadensersatzanspruch nicht erfasst. Der vom Landgericht als gegeben angesehene Verstoß gegen das nach französischem Recht zu beachtende Bereicherungsverbot liegt nicht vor.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte wegen unfallbedingter Einschränkungen in der Haushaltsführung in der Zeit vom Unfalltag bis zum 30.06.2015, d. h. für einen Zeitraum von insgesamt 91 Wochen und 1 Tag der Höhe nach Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 15.768,00 €. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

a) Der Senat schätzt den wöchentlich für die Verrichtung der Hausarbeit anfallenden Zeitaufwand der Klägerin auf 24 Stunden.

Welche Stundenzahl in Ansatz zu bringen ist, ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Gemäß Art. 22 Abs. 2 Rom II-VO ist im Rahmen der Überzeugungsbildung das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht maßgeblich. Es kommt danach darauf an, welche Tätigkeiten im Haushalt die Klägerin vor dem Unfall ausgeführt hat und inwiefern sie hieran verletzungsbedingt gehindert war.

aa) Ein Wochenstundenbedarf von 24 Stunden ist - bei der gebotenen objektivierenden Betrachtung - in jeder Hinsicht angemessen. Unter Ansatz werktäglicher Hausarbeit in einer Wohnung von 90 m² mit einem hauptberuflich in Vollzeit und überdies nebenberuflich tätigen Lebenspartner bei Abwesenheit der Klägerin erscheint (§ 287 ZPO) dem Senat ein Aufwand für die werktägliche Hausarbeit, den die Klägerin ohne den Unfall zu leisten gehabt hätte, von insgesamt 4 Stunden für sämtliche im Haushalt anfallenden Verrichtungen eines Zwei-Personen-Haushaltes ausreichend und angemessen (bzw. umgerechnet auf sieben Tage von maximal 3 ½ Stunden täglich).

(1) Auszugehen war von einem Zweipersonenhaushalt. Die von der Klägerin vor dem Unfall im Rahmen der Haushaltsführung für ihren Lebenspartner geleistete Fremdversorgung war zu berücksichtigen. Anders als nach der bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung zum deutschen Recht (vgl. insbesondere OLG Nürnberg, Urteil v. 10.06.2005 - 5 U 19/05; OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.06.2006 - I-1 U 241/05; OLG Celle, Urteil v. 12.02.2009 - 5 U 138/08; KG, Urteil v. 26.07.2010 - 12 U 77/09; OLG Hamm, Urteil v. 23.11.2012 - 9 U 179/11; OLG Brandenburg, Urteil v. 13.10.2016 - 12 U 180/15; OLG Schleswig, Urteil v. 03.04.2018 - 11 U 93/17 - jeweils bei juris) kommt es darauf, ob die Klägerin ihrem Lebenspartner rechtlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war, unter Berücksichtigung des frrmannanzösischen Rechts nicht an. Wie der Sachverständige Prof. Dr. W. in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.01.2021 (dort S. 12 ff.) und ergänzend im Rahmen seiner mündlichen Anhörung durch den Senat (Prot. v. 13.04.2021, Bl. 422 ff.) ausgeführt hat, kann der Geschädigte auch denjenigen Haushaltsaufwand ersetzt verlangen, der durch nahestehende Personen (les proches) des eigenen Haushalts verursacht wird. Eine Differenzierung, welche Haushaltsangehörigen als „les proches“ angesehen werden, finde nicht statt. Insbesondere habe sich nach Auswertung von Fachliteratur und Datenbanken keine klare Antwort ergeben, dass es auf eine Unterhaltsverpflichtung ankomme. Leistungen, die für den Partner einer festen Lebenspartnerschaft erbracht würden, seien nach französischem Recht abgeltungsfähig. Jedenfalls komme dem Gericht bei der Entscheidung darüber, wer zu den einzubeziehenden Haushaltsangehörigen gehöre, ein über den Rahmen des § 287 ZPO noch hinausgehender, weiter Ermessensspielraum zu.

(2) Eine Berücksichtigung auch des zum damaligen Zeitpunkt 25-Jahre alten und im selben Haus wie die Klägerin lebenden Sohnes kam nicht in Betracht. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Sohn bei einer angesichts des Alters von 25 Jahren bereits entfallenen Unterhaltspflicht nach französischem Recht anders zu behandeln ist als der Lebensgefährte. Der volljährige Sohn gehörte schon zum Unfallzeitpunkt nicht mehr dem Haushalt der Klägerin an. Die Klägerin hat die Situation vor dem Unfall im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung durch den Senat nachvollziehbar geschildert und namentlich angegeben, dass es sich um zwei getrennte Wohnbereiche im Erd- und Obergeschoss gehandelt und ihr volljähriger Sohn eine eigene, damals noch nicht vollständig abgetrennte Wohnung im Obergeschoss desselben Haus bewohnt habe. Der Sohn habe sich auch damals schon weitgehend selbst versorgt und eigenständig um seinen Haushalt gekümmert. Nur gelegentlich habe sie für ihn mitgekocht oder seine Wäsche gewaschen.

bb) Die Klägerin hat im Detail dargelegt, welche Tätigkeiten sie vor dem Unfall ausgeübt und welche Zeit sie dafür benötigt hat (vgl. Aufstellung Bl. 408 d. A.). Der Gesamtaufwand von 24 Stunden pro Woche ist bei alleiniger Ausführung der Hausarbeit durch die Klägerin in einem 2-Personenhaushalt und 90 m²-Wohnfläche nachvollziehbar bemessen und begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Die Klägerin hat anschaulich beschrieben, dass und auf welche Weise sie sich um die Hausarbeit allein gekümmert habe. Für das Kochen, Einkaufen sowie Wäschewaschen und Saubermachen der gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten bewohnten Wohnung im EG habe sie pro Tag geschätzt etwa vier bis fünf Stunden aufgewandt. Die Beklagte hat ihrerseits eine Fehlerhaftigkeit des Vortrags nicht aufgezeigt. Der Senat hat auch daher keine Veranlassung, die schlüssigen Angaben der Klägerin in Zweifel zu ziehen.

cc) Der Senat berechnet den erstattungsfähigen Haushaltsführungsschaden wie folgt:


(1) Der zu berücksichtigende Zeitraum zwischen dem Unfalltag, dem 01.10.2013, und dem 30.06.2015 erstreckt sich auf insgesamt 91 Wochen und 1 Tag bzw. insgesamt 638 Tage.

Nach dem Unfall befand sich die Klägerin in der Zeit bis zum 02.12.2013 und zweimal im Jahr 2014 in der Zeit vom 13. bis 28.01.2014 sowie vom 06. bis 20.10.2014, d. h. für insgesamt rund 13 Wochen, in stationärer Behandlung.

Während dieser Zeit der stationären Aufenthalte ist ein völliger Ausfall der Haushaltsführung gegeben. Allerdings muss sich die Klägerin ersparte eigene Aufwendungen anrechnen lassen, deren Höhe der Senat mit 50 % schätzt. Zwar fallen gewisse Tätigkeiten, etwa das Reinigen der Bäder oder die Zubereitung der Mahlzeiten, auch in Abwesenheit der Klägerin weiterhin turnusmäßig an. Umfang und Zeitaufwand sind in einem 1-Personen-Hauhalt gegenüber einem 2-Personenhaushalt indes deutlich reduziert. Auch soweit etwa private Wäsche der Klägerin, welche diese im Krankenhaus nutzt, anfällt, hat diese zur Überzeugung des Senats im Vergleich zu der Zeit der Anwesenheit der Klägerin im Haushalt nur einen so geringen Umfang, dass sie nahezu vollständig entfällt. Andere Tätigkeiten, wie etwas das Bettenmachen für die Klägerin, entfallen während der Zeit des stationären Aufenthalts zudem ganz.

Für die übrige Zeit ist der Senat in der Lage, den Zeitraum, in welchem die Klägerin aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen gehindert war, den Haushalt zu führen, mit der nach § 287 ZPO erforderlichen Gewissheit zu schätzen. Der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, in welchem Umfang Unterstützung im Haushalt medizinisch indiziert war und welche nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. (Gutachten v. 16.01.2021, S. 7) nach der Praxis französischer Rechtspraxis wohl üblich wäre, bedurfte es – auch angesichts des dem deutschen Zivilprozessrecht unterliegenden Beweismaßstabes des § 287 ZPO (vgl. oben) - für den in Rede stehenden Zeitraum vom 01.10.2013 bis Ende Juni 2015 nicht.

Der Senat geht auf der Basis des Vorbringens der Parteien sowie der plausiblen Schilderung der Klägerin in der informatorischen Anhörung gemäß § 141 ZPO davon aus, dass die Klägerin in der übrigen Zeit bis Mitte Februar 2014 verletzungsbedingt körperlich so sehr eingeschränkt war, dass sie überhaupt nicht in der Lage war, Tätigkeiten im Haushalt auszuüben. Ab dem Unfalltag musste die Klägerin für die Dauer von einem Jahr einen Fixateur externe am Unterschenkel tragen. Sie musste viel liegen. Die Lagerung erfolgte anfangs in einem 60°-Winkel. Bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt war die Klägerin auf einen Rollstuhl angewiesen. Noch bis Sommer 2015 musste sie bei Belastung ein Gipskorsett tragen. Im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat hat sie nachvollziehbar beschrieben, sie habe Mitte des Jahres 2015 erst wieder laufen lernen müssen. Es erscheint dem Senat danach angesichts der erlittenen Verletzungen und des langwierigen Heilungsverlaufs mit ganz erheblichen Bewegungs- und Belastungseinschränkungen plausibel, dass bis in das Jahr 2015 hinein „an Hausarbeit nicht zu denken war“, wie es die Klägerin selbst beschrieben hat.

Allerdings geht der Senat auch davon aus, dass mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Rollstuhl nicht mehr benötigt wurde, die Klägerin beginnen konnte, erste leichtere Tätigkeiten, wenn auch deutlich langsamer als üblich und mit Pausen, zu erledigen. Der Senat geht dabei davon aus, dass eine Veränderung schrittweise und nach und nach erfolgt ist. Den Umfang der ersten Mithilfe im Haushalt im Zeitraum Mitte Februar bis Ende Juni schätzt der Senat auf eine halbe Stunde täglich bzw. 3 Stunden pro Woche.

(2) Der Höhe nach war im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO statt der von der Klägerin begehrten 10,00 € je Stunde von einem Stundensatz von 8,00 € auszugehen. Das Oberlandesgericht Celle legt in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Senat, Urteil v. 26.06.2019 – 14 U 154/18, juris-Rn. 179, 127 mwN) einen Stundensatz von 8,00 € bei der Berechnung des fiktiven Schadensersatzes im Rahmen des Haushaltsführungsschadens zugrunde. Der Bruttolohn ist auf den Nettobetrag herunterzurechnen, womit man unter Zugrundelegung des ab dem Jahr 2015 in Deutschland geltenden gesetzlichen Mindestlohnes von 8,50 € brutto jedenfalls nicht über 8 EUR erhält (vgl. dazu im Einzelnen OLG München, Urteil v. 10.03.2021 – 10 U 176/20, juris-Rn. 80 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Bei einer pauschalierten Betrachtung kann der Nettowert mit etwa 70 % des Bruttowerts berechnet werden wegen des gebotenen Abzugs im Rahmen der fiktiven Abrechnung für de sonst fälligen Steuern und Sozialabgaben (vgl. Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 842 Rn. 127 – dort auch weitere ausführliche Angaben zu den Stundensätzen mit Jahresbezug von 2011 bis 2019).Dieser Betrag bewegt sich auch im Rahmen dessen, was die Klägerin zugesprochen bekommen hätte, hätte sie ihre Ansprüche am Sitz der Beklagten in Frankreich gerichtlich geltend gemacht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 16.01.2021 (dort S. 10 f.) setzen französische Gerichte für eine tierce personne je nach Aufwand, Art und Schwere der Behinderung, erforderlicher Spezialisierung der Hilfskraft und der Region, in der die Hilfstätigkeiten anfallen, durchschnittliche Stundenlöhne, mindestens jedoch den gesetzlichen Mindestlohn an.(3) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ergibt sich folgende Berechnung:

1. 13 Wochen stationärer Aufenthalt zu je 24 Stunden à 8,00 € ergeben 2.496,00 €, abzüglich 50 % verbleiben 1.248,00 €.2. 59 Wochen (übrige Zeit bis Mitte Februar 2015) zu je 24 Stunden à 8,00 € ergeben 11.328,00 €.3. 19 Wochen zu je 21 Stunden (Zeitraum ab Mitte Februar 2015 bis Ende Juni 2015) à 8,00 € ergeben 3.192,00 €.4. Gesamtsumme aus vorstehend 1. bis 3. = 15.768,00.

Hinsichtlich des darüber hinaus von der Klägerin begehrten Betrages in Höhe von 6.792,00 € bleibt die Klage aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg, und die weitergehende Berufung gegen das Urteil des Landgerichts war zurückzuweisen.

4. Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs und richtet sich nach französischem Recht.

Gemäß Art. 15 lit. c) Rom II-VO ist das anzuwendende Recht maßgebend für den entstandenen Schaden, seine Ersatzfähigkeit sowie die Art und Weise und die Bemessung des Schadensersatzes, d. h. es ist auch die Zinsregelung des jeweils anzuwendenden Rechts heranzuziehen (Stürner in Erman, BGB, 16. Auflage 2020, Art. 15 Rom II-VO, Rn. 12 bis 14). Grundlage ist 1231-7 Abs. 1 Code Civil, wonach der Anspruchsgegner bei einem Schadensersatzanspruch aufgrund Delikts gesetzliche Verzugszinsen („intérêts moratoires“) schuldet, wenn eine bestimmte Geldsumme geschuldet wird, i. V. m. Art. 12 Loi Badinter sowie dem jeweils gültigen Arrêté relatif à la fixation du taux de l'interêt legal.

Verzugsbeginn ist der 26.07.2015. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 12.03.2019 (dort S. 19 f.) steht es nach französischer Rechtsprechung im Ermessen des Gerichts, von dem in der Rechtsprechung französischer Gerichte üblicherweise auf die Urteilsverkündung festgesetzten Verzugsbeginn jedenfalls dann abzuweichen und diesen ggf. sogar auf den Zeitpunkt des Unfalles vorzuverlegen, wenn es sich um einen lange zurückliegenden Entstehungsgrund der Forderung handelt und die Vorverlegung des Verzugsbeginns erforderlich ist, um eine gerechte Entschädigung zu gewährleisten. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat war indes an den Antrag der Klägerin gemäß § 308 Abs. 1 ZPO gebunden, weshalb eine Bestimmung des Verzugsbeginns auf den 01.10.2013 nicht in Betracht kam.

Der Höhe nach bestimmt sich der gesetzliche Zinssatz nach dem seit dem Jahr 2015 jeweils halbjährlich im sogenannten Arrêté relatif à la fixation du taux de l'interêt legal neu festgelegten Prozentsatz, wobei im Falle der Klägerin der für Privatpersonen geltende Zinssatz zugrunde zu legen war.

Der gesetzliche Zinssatz war hier zu verdoppeln. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 12.03.2019 (dort S. 22) ist der Versicherer des in den Unfall involvierten Kraftfahrzeugs gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 1 Loi Badinter verpflichtet, dem Unfallopfer bei Personenschäden (vgl. Art. 12 Abs. 6 Loi Badinter) aktiv, d. h. ohne vorherige ausdrückliche Aufforderung, binnen acht Monaten ab dem Unfall eine Entschädigung anzubieten, die gemäß Art. 12 Abs. 3 Loi Badinter alle Schadensposten umfasst. Die Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer – wie hier – den Anspruch bestreitet (aaO). Hier hat die Beklagte auf Aufforderungen der Klägerin zur Regulierung nicht reagiert und kein Entschädigungsangebot unterbreitet. Erfolgt kein fristgerechtes Entschädigungsangebot, verdoppelt sich der gesetzliche Verzugszins auf die Entschädigungssumme ab dem Ende der Frist bis zu dem Tag, an dem der Versicherer ein Angebot macht oder das Urteil rechtskräftig wird (aaO, S. 23 oben).

5. Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin war der Tenor zu Ziffer 1. Im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Ausspruchs zu den Zinsen antragsgemäß nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass nach dem maßgeblichen Arrêté relatif à la fixation du taux de l'interêt legal Zinsen aus dem zuerkannten Betrag in Höhe von 7,2 % für die Zeit vom 01.07.2018 bis zum 31.12.2018 und nicht wie versehentlich tenoriert bis zum 13.12.2018 geschuldet sind. Wie der Sachverständige Prof. Dr. W. in seinen Gutachten ausgeführt hat, werden die Zinssätze für das gesamte Halbjahr eines jeden Jahres festgesetzt.



III.

Nach alledem war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Klägerin teilweise abzuändern, die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.

Wie vorstehend ausgeführt war der Tenor zu Ziffer 1. hinsichtlich des Zinsausspruches zu berichtigen und insgesamt im Interesse der Klarstellung neu zu fassen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

VI.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 2 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

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