Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberverwaltungsgericht Magdeburg Beschluss vom 25.06.2021 - 3 M 120/21 - Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung bei Bedenken gegen die Fahreignung

OVG Magdeburg v. 25.06.2021: Zulassung zur Fahrerlaubnisprüfung bei Bedenken gegen die Fahreignung




Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (Beschluss vom 25.06.2021 - 3 M 120/21) hat entschieden:

  1.  Als Tatsachen, die im Sinne des § 22 Abs 2 S 5 FeV Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kommen nicht nur Sachverhalte in Betracht, die in einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben.

  2.  Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV ist auch dann nicht unangemessen, wenn der Betroffene vorträgt, er habe mit dem Fahrrad nur eine sehr kurze Strecke bei nur geringem Verkehrsaufkommen zurückgelegt (wie OVG RP, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn 29).

  3.  Die strafgerichtliche Rechtsprechung zum Absehen von der Regelvermutung des § 69 Abs 2 StGB kann nicht auf die Fälle des § 13 S 1 Nr 2 Buchst c FeV übertragen werden.


Siehe auch
Führerschein und Führerscheinprüfung
und
Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein


Gründe:


I.

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 3. Mai 2021 ist unbegründet. Mit dem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller durch Erteilung eines Prüfauftrags an die zuständige Technische Prüfstelle zu den Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse A1 zuzulassen, abgelehnt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.

1. Der Antragsteller wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein: Das Verwaltungsgericht stütze seine Entscheidung maßgeblich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg, das jedoch einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben habe. Der dortige Antragsteller habe ebenfalls zu Bedenken Anlass gegeben, weil gegen ihn u.a. wegen Drogenauffälligkeiten ermittelt worden sei. Ebenso wie im vorliegenden Fall sei das Strafverfahren nach § 45 JGG nach einem Erziehungsgespräch eingestellt worden. In beiden Fällen sei keine Verurteilung durch ein Strafgericht vorausgegangen. § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV setze für die Anwendung der §§ 11 bis 14 FeV voraus, dass Tatsachen vorlägen, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründeten. In der Mehrzahl der Fälle, die in der Rechtsprechung bekannt würden, seien die Tatsachen durch eine strafgerichtliche Verurteilung festgestellt worden. Werde - wie hier - das Verfahren eingestellt, könne nicht so einfach von bereits feststehenden „Tatsachen“ ausgegangen werden, selbst wenn der Betroffene geständig sei. Ob er, der Antragsteller, tatsächlich mit 1,78 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) „erwischt“ worden sei und inwieweit er überhaupt des Führens eines Fahrrads als überführt gelten dürfe, stehe nicht objektiv bindend fest. In einem solchen Fall bestehe auch kein hinreichender Anlass zur Gefahrenabwehr, weil objektiv keine (abstrakte oder konkrete) Gefahr bestanden habe. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht das nicht gerichtlich überprüfte Ergebnis der Rechtsmedizin nicht einfach als unstreitige „Tatsache“ zu Grunde legen dürfen. Er, der Antragsteller, könne eine bestimmte BAK nicht unstreitig stellen oder ausräumen, weil ihm dazu die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Möglichkeiten fehlten. Erst ein Gericht könne und müsse sorgfältig prüfen, ob eine solche „Tatsache“ wirklich überzeugend festzustellen sei. Dazu werde regelmäßig der Sachverständige zur Erläuterung des Gutachtens geladen; die Umstände der Trunkenheitsfahrt würden erörtert und es werde Beweis erhoben. Werde ein Verfahren ohne Tatsachenprüfung durch Beweiserhebung eingestellt, seien die Erkenntnisse und der Akteninhalt nicht bindend, sondern höchstens Indizien.


Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt die Zulassung des Fahrerlaubnisbewerbers zur Prüfung voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 22 Abs. 2 FeV ermittelt, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV verfährt die Behörde nach den §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen. Als solche „Tatsache“ hat es das Verwaltungsgericht angesehen, dass der Antragsteller am 19. Juni 2020 mit einer BAK von 1,78 Promille ein Fahrzeug - hier: ein Fahrrad - geführt hat.

Als „Tatsachen“, die im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 5 FeV Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, kommen - anders als der Antragsteller offenbar meint - nicht nur Sachverhalte in Betracht, die in einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben. Im Hinblick auf die Regelung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV reicht es aus, dass der Bewerber ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Die insoweit maßgeblichen Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung knüpfen nicht an eine strafrechtliche Verurteilung an. Zwar erfüllt eine Fahrt mit einem Fahrzeug bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr auch den Tatbestand des § 316 StGB. Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen einer Trunkenheitsfahrt bedeutet jedoch nicht, dass davon auszugehen ist, die Straftat sei nicht begangen worden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 45 Abs. 2 JGG. Nach dieser Vorschrift sieht der Staatsanwalt von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Richters nach § 45 Abs. 3 JGG noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt die strafrechtliche Verantwortlichkeit und den Nachweis hinreichenden Tatverdachts voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt eine Einstellung nach Vorschriften des JGG nicht in Betracht, vielmehr ist schon nach § 2 Abs. 2 JGG, § 170 Abs. 2 StPO einzustellen (Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl. 2021, § 45 Rn. 8).

Die Einstellung des Strafverfahrens verbietet es nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung (hier: die Klärung von Eignungszweifeln zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer) in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 11 CS 19.2237 - juris Rn. 15, zur Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO). Die Verwaltungsbehörde kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie das Strafgericht und ist an dessen Bewertung nicht gebunden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. September 2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 20).




Vor diesem Hintergrund konnte die Fahrerlaubnisbehörde davon ausgehen, dass der Antragsteller am fraglichen Abend jedenfalls über eine gewisse Wegstrecke mit dem Fahrrad gefahren ist. Dies hat der Antragsteller gegenüber der Staatsanwaltschaft mit anwaltlichem Schreiben vom 14. September 2020 eingeräumt. Eine Feststellung in einem Strafurteil ist für die Zugrundelegung dieses Sachverhalts nicht erforderlich. Im Übrigen hat der Antragsteller den Sachverhalt auch in der Antrags- und Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren nicht abweichend geschildert.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 25. November 2010 (- 7 B 2807/10 - juris) dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben habe, beruht dies nicht darauf, dass das Verwaltungsgericht Oldenburg als „Tatsachen“, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, nur solche Sachverhalte anerkannt hat, die in einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben. Vielmehr war nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg der gelegentliche Cannabiskonsum des dortigen Antragstellers in der Vergangenheit nicht zur Begründung von Zweifeln an der Fahreignung ausreichend, weil die Voraussetzungen für die Annahme eines der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten zusätzlichen Elemente nicht erfüllt waren (VG Oldenburg, Beschluss vom 25. November 2010 - 7 B 2807/10 - a.a.O. Rn. 34). Ein Fall, in dem - wie hier nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV - nach den Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, lag demnach nicht vor.

b) Die Fahrerlaubnisbehörde konnte auch von der Richtigkeit der vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums B- Stadt ermittelten BAK von 1,78 Promille ausgehen und war insbesondere nicht verpflichtet, zuvor die Gutachter zu vernehmen (§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwVfG). An der Richtigkeit der von den Gutachtern im Bericht vom 29. Juni 2020 festgestellten Ergebnisse bestehen keinerlei Zweifel. Aus dem Bericht geht hervor, welche Methoden die Gutachter angewandt haben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Methoden nicht den fachlichen Standards entsprechen oder den Gutachtern Fehler unterlaufen sind, gibt es nicht. Zudem ist das Institut laut dem Bericht als forensisches Alkohollabor akkreditiert und nimmt an den erforderlichen Ringversuchen regelmäßig mit Erfolg teil. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Erläuterung des Gutachtens erforderlich sein sollte. Warum eine Beweiserhebung über „die Umstände der Trunkenheitsfahrt“ für die Ermittlung der BAK und das Ergebnis der Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin von Bedeutung sein könnte, erschließt sich nicht und wird vom Antragsteller auch nicht näher ausgeführt.

2. Weiter wendet der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Bagatellgrenze unterschritten und deshalb ein Eingriff zur Gefahrenabwehr nicht gerechtfertigt sei. Es habe keine Erwägungen dazu angestellt, dass die von ihm, dem Antragsteller, zurückgelegte Fahrtstrecke, die Örtlichkeit und die Art und Weise der Fahrt zu der Erkenntnis führen müsse, dass eine Bagatelle vorliege. Die Jugendlichen seien zu Fuß im Stadtpark (Elbwiese) gestartet und hätten ihre Räder bis zur C- Straße geschoben, einer kleinen Straße, auf der um die Uhrzeit (nach 23:00 Uhr) kein Verkehr gewesen sei. Deswegen hätten die Jugendlichen beschlossen, auf dem menschenleeren Fußweg auf die Fahrräder zu steigen, um nur um die Ecke bis zur D- Straße zu fahren. Dies werde durch eine Zeugenaussage bestätigt. Es möge sein, dass dieses Verhalten in der Regel nach § 316 StGB als gefährlich zu gelten habe. Trotzdem müsse eine Bagatellgrenze beachtet werden. Auch wenn die strafgerichtliche Rechtsprechung von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Gefahrenabwehr zu trennen sei, gebe es Schnittmengen. Auch dort gehe es um die (charakterliche) Fahreignung. Das Strafrecht diene auch der Generalprävention. Wenn keine konkrete Gefahr bestanden habe, aber selbst keine abstrakte Gefahr im Einzelfall feststellbar sei, gebiete sich durchaus ein Vergleich mit der Strafrechtsprechung, insbesondere mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit. Bei Auswertung einer Übersicht von Burhoff über die Rechtsprechung zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Verkehrsstrafrecht in den Jahren 2010 bis 2012 fielen Beispiele auf, bei denen die Gerichte keinen Regelfall bzw. eine Bagatelltat angenommen hätten.

Auch diese Erwägungen greifen nicht durch.




Wie ausgeführt, verfährt die Behörde nach den §§ 11 bis 14 FeV, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Die Bestimmung gilt auch für Fahrradfahrer, ohne dass sie eine Fahrerlaubnis beantragt haben oder Inhaber einer solchen Erlaubnis sein müssen. Da eine festgestellte BAK von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 3 B 102.12 - juris Rn. 7). Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde dabei nicht zu (Beschluss des Senats vom 5. Juli 2013 - 3 L 693/12 - juris Rn. 5). Das Eingreifen der Fahrerlaubnisbehörde ist damit auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch den Radfahrer herleiten lässt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 9. Mai 2021 - 2 SO 596/11 - juris Rn. 8). Denn das Ausmaß der Alkoholproblematik und das von ihr ausgehende Gefährdungspotential können zuverlässig nur durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten aufgeklärt werden. Die Anforderung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens ist auch dann nicht unangemessen, wenn der Betroffene - wie hier der Antragsteller - vorträgt, er habe mit dem Fahrrad nur eine sehr kurze Strecke bei nur geringem Verkehrsaufkommen zurückgelegt (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 17. August 2012 - 10 A 10284/12 - juris Rn 28 f.).

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angenommenen „Schnittmengen“ zur strafgerichtlichen Rechtsprechung. Der Antragsteller zitiert einige strafgerichtliche Entscheidungen, bei denen die Gerichte entgegen der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB davon abgesehen haben, dem Täter die Fahrerlaubnis zu entziehen, obwohl jeweils der Tatbestand einer Straftat nach § 316 StGB erfüllt war. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis entgegen der Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB kann nur dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall, oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben (v. Heintschel- Heinegg/Huber, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2020 § 69 Rn. 75).

Während § 69 Abs. 2 StGB regelt, dass der Täter in den in Ziffern 1 bis 4 genannten Fällen „in der Regel“ als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, ist die Rechtsfolge im Fall des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV zwingend („ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass […] ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist“). Im Übrigen geht es bei der Anwendung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV - anders als im Fall des § 69 Abs. 2 StGB - nicht um die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern um die Klärung von Eignungszweifeln zur Vorbereitung von Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erteilung, Verlängerung oder - im Fall der entsprechenden Anwendung der Regelung nach § 46 Abs. 3 FeV - Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ist eine Maßnahme zur weiteren Aufklärung im Vorfeld dieser Entscheidungen mit einer entsprechend niedrigeren Eingriffsschwelle (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. September 2015 - 10 S 1667/15 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund kann die strafgerichtliche Rechtsprechung zum Absehen von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB nicht auf die Fälle des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV übertragen werden.



3. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, mit dem er geltend macht, dass der vorliegende Eingriff unverhältnismäßig sei, weil damit seine berufliche Existenz bedroht werde, obwohl er nur eine Bagatelle als Jugendlicher verübt habe, greift nicht durch. Wie ausgeführt, stand der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens kein Ermessen zu. Der vom Antragsteller geltend gemachte Eingriff in die Berufsfreiheit ist im Hinblick auf den mit diesem Grundrecht kollidierenden Schutz der Verkehrssicherheit und den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht unverhältnismäßig (vgl. hierzu OVG Bln- Bbg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 1 S 91.14 - juris Rn. 7), zumal der Antragsteller die Möglichkeit hat, die bestehenden Eignungszweifel durch ein medizinisch- psychologisches Gutachten auszuräumen.

Soweit der Antragsteller weiter ausführt, er werde ohne Abstufung gleichbehandelt mit einem uneinsichtigen Alkohol- oder Drogentäter, trifft dies nicht zu. Die Antragsgegnerin hat von dem Antragsteller die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens gefordert. Sollten sich daraus keine Eignungszweifel ergeben, wird es für die Antragsgegnerin keinen Grund geben, den Antragsteller nicht zu den Fahrerlaubnisprüfungen zuzulassen. Demgegenüber darf die Fahrerlaubnisbehörde einem Bewerber, der die hierfür erforderlichen körperlichen und geistigen Anforderungen nicht erfüllt, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV eine Fahrerlaubnis nicht erteilen. Dies ist in den Fällen von Missbrauch oder Abhängigkeit von Alkohol- oder Betäubungsmitteln, die der Antragsteller offenbar im Blick hat, unzweifelhaft der Fall (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 8.1, 8.3., 9.1, 9.3, 9.4 der Anlage 4 zur FeV).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen Entscheidung.

IV.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum