Im Verfahren des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes dürfen die Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern. Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt Art. 19 Abs. 4 GG, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können. Die Gerichte müssen in derartigen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage regelmäßig nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen.
|
die aufschiebende Wirkung der am 3. April 2021 erhobenen Klage gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners zu 1. vom 6. November 1981 und vom 13. August 1982, durch die für die Landesstraße XY zwischen der Einmündung der Straße P. in C. und der Einmündung der Straße T. die Beschilderung des Verkehrszeichens 255 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO angeordnet und durch deren Aufstellung umgesetzt wurde,
|
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16, juris Rn. 27, m. w. N. |
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09-, juris Rn. 35; Bay. VGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - 11 B 17.1503, juris Rn. 37. |
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 , juris Rn. 45; Bay. VGH, Urteil vom 5. Juni 2018 - 11 B 17.1503 , juris Rn. 38. |
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 , juris Rn. 36. |
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 3 C 5.13 , juris Rn. 13, m. w. N. |
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 , juris Rn. 21, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 , juris Rn. 12. |