Kann der an arterieller Hypertonie und Herzleistungsschwäche leidende Fahrerlaubnisinhaber im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren durch nachträglich beigebrachte ärztliche Bescheinigungen die Zweifel an seiner Fahreignung entkräften, führt dies zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines ärztlichen Gutachtens.
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