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Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 05.02.2021 - 11 ZB 20.2611 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad

VGH München v. 05.02.2021: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad




Der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 05.02.2021 - 11 ZB 20.2611) hat entschieden:

   Eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ bei einer Trunkenheitsfahrft mit dem Fahrrad deutet auf chronischen Alkoholkonsum hin und legt den den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs nahe.

Siehe auch
lkoholproblematik bei Radfahrern und Fahrerlaubniskonsequenzen
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Gründe:


I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 26. Juli 1971 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Anfang Juli 2017 wurde dem Landratsamt R. bekannt, dass die Polizei den Kläger am 6. Mai 2017 um 22:50 Uhr mit dem Fahrrad auf dem Gehweg wegen unsicherer Fahrweise und nicht eingeschaltetem Licht einer Verkehrskontrolle unterzogen und dabei ein Atemalkoholtest eine Atemalkoholkonzentration von 0,89 mg/l ergeben hatte. Die um 23:15 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ auf. Im Rahmen der polizeilichen Befragung räumte der Kläger ein, 50 m auf dem Gehweg zur Tankstelle gefahren zu sein.

Daraufhin forderte ihn das Landratsamt mit Schreiben vom 7. Juli 2017 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar 2018 verurteilte das Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 forderte das Landratsamt den Kläger gemäß "§ 46 Abs. 3, § 13 Nr. 2 Buchst. c FeV i.V.m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV" erneut auf, bis 23. Juli 2018 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung der Fragen beizubringen, ob körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen, die mit einem unkontrollierten Alkoholkonsum in Zusammenhang gebracht werden könnten, ob es insbesondere nicht zu erwarten sei, dass das Führen von fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könnten, und ob nicht zu erwarten sei, dass das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend getrennt werden könnten.

Nachdem der Kläger kein Gutachten beigebracht hatte, entzog ihm das Landratsamt mit an seinen Bevollmächtigten adressiertem Bescheid vom 3. September 2018 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben. Dem kam der Kläger am 5. September 2018 nach.

Am 21. September 2018 ließ der Kläger Widerspruch mit der Begründung einlegen, der Entziehungsbescheid sei formal rechtswidrig. Er sei wie die gesamte Korrespondenz an den Bevollmächtigten des Klägers gerichtet, im Text werde aber der Kläger angesprochen. Die Verfügungen seien damit unbestimmt und unwirksam. Außerdem werde auf eine Tat nach § 316 Abs. 1 und 2 "StVG" Bezug genommen. Materiellrechtlich sei nicht auf den konkreten Einzelfall abgestellt worden. Es habe sich nur um eine sehr kurze Fahrt auf dem Bürgersteig zur Nachtzeit gehandelt, eine Gefährdungslage sei weder in Bezug genommen worden noch habe eine solche vorgelegen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden.




Mit Bescheid vom 17. April 2019 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück.

Am 16. Mai 2019 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben, die das Gericht mit Urteil vom 16. September 2020 unter Bezugnahme auf den Entziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids abwies. Ergänzend wurde ausgeführt, die Klage sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte. Der Ausgangsbescheid sei weder unbestimmt noch leide er an einem Bekanntgabemangel. Der Empfänger und Inhaltsadressat von Verwaltungsverfügungen könnten auseinanderfallen. Der Regelungsadressat müsse nicht zwingend mit dem sogenannten Bekanntgabeadressaten übereinstimmen, was auch die hier einschlägige Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 VwZVG i.V.m. Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG zeige. Habe ein Bevollmächtigter gegenüber der Behörde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt, seien Zustellungen an ihn zu richten. In diesem Fall komme es bereits von Gesetzes wegen zum Auseinanderfallen von Regelungs- und Bekanntgabeadressaten. Entscheidend für die Wahrung der erforderlichen Bestimmtheit sei dann, dass dem Bescheid eindeutig zu entnehmen sei, wem gegenüber die Verfügung ergehen solle. Diesen Anforderungen würden der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid gerecht. Aus dem Betreff, der Tenorierung und der Begründung ergebe sich unzweifelhaft, dass nur der Kläger vom Fahrerlaubnisentzug und der Rückgabeanordnung betroffen sein solle.

Der Bescheid vom "7. August 2018" sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Landratsamt das Gesetz, aufgrund dessen der Kläger strafgerichtlich verurteilt worden sei, in den Bescheidsgründen auf Seite 2 unzutreffend mit StVG anstatt mit StGB bezeichnet habe. Dieses offenkundige Schreibversehen habe keinen Einfluss auf die nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG geforderte Bestimmtheit des Verwaltungsakts. Dem Bestimmtheitsgebot unterworfen sei unmittelbar nur, was zum verfügenden Teil des Verwaltungsakts gehöre, nicht aber seine Begründung, da sie dessen Regelungswirkung unangetastet lasse. Da das Landratsamt jedenfalls das Strafgericht, das Datum und das Aktenzeichen der strafgerichtlichen Entscheidung genannt habe, sei es für den Kläger eindeutig erkennbar gewesen, auf welche Verurteilung es Bezug genommen habe. Auch wirke sich das Schreibversehen nicht auf die in Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG verankerte Pflicht zur Begründung des schriftlichen Verwaltungsakts aus. Selbst eine sachlich unzutreffende Begründung mache einen gebundenen Verwaltungsakt regelmäßig nicht materiell rechtswidrig.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 11 Abs. 8 und § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV hätten vorgelegen. Es stehe rechtskräftig fest, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 ‰ ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Er habe die Trunkenheitsfahrt zuvor gegenüber der Polizei eingeräumt und diese im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten. Die gegen die Begutachtungsanordnung erhobenen Einwände verfingen nicht. Es sei unerheblich, dass die Fahrradfahrt nur wenige Meter auf einem Bürgersteig erfolgt sei. Auch Gehwege zählten zum öffentlichen Straßenverkehr. Eine konkrete Gefährdungslage werde nicht vorausgesetzt. Ein Entschließungsermessen bestehe nicht. Dass nach der Wertung des Verordnungsgebers bereits eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 ‰ Zweifel an der Kraftfahreignung begründe, beruhe darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration auf 1,6 ‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeute. Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand lasse häufig den Schluss zu, der Betreffende werde auch künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen. Die Teilnahme am Straßenverkehr unter erheblicher Alkoholisierung bedeute mit jedem Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einer nur "kurzen" Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad unter Einfluss der dort vorausgesetzten Blutalkoholkonzentration zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichte, sei vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich auch im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden.

Die gestellten Begutachtungsfragen wahrten die Grenzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit. Die von der Fahrerlaubnisbehörde gestellte Frage nach körperlichen und/oder geistigen Beeinträchtigungen, die mit einem unkontrollierten Alkoholkonsum in Zusammenhang gebracht werden könnten, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der durch die Worte "insbesondere" und "auch" hergestellten Verknüpfung mit den nachfolgenden Fragen dahingehend zu verstehen, dass sie nur der Abklärung des nach Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zur FeV erforderlichen Trennungsvermögens dienten. Für das Trennungsvermögen seien auch Befunde des medizinischen Teils der Untersuchung relevant und daher anlassbezogen zu erheben. Auch wenn die Fahreignungszweifel allein aus der Trunkenheitsfahrt mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug herrührten, habe der Beklagte auch die Eignung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge zum Gegenstand der medizinisch-psychologischen Begutachtung machen dürfen. Denn es sei davon auszugehen, dass die Trunkenheitsfahrt des Klägers mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes gewesen sei, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne.

Bei dem unvollständigen Zitat des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (Nichtangabe des Satzes) handle es sich um eine unschädliche offenbare Unrichtigkeit. Es sei nicht erkennbar, dass das unvollständige und damit fehlerhafte Zitat geeignet gewesen wäre, den Kläger in seiner Rechtsverteidigung gegen die Gutachtensanordnung und seiner Entscheidungsfreiheit zur Beibringung des Gutachtens zu beeinträchtigen. Ferner hätten sich hieraus auch für die zu beauftragende Begutachtungsstelle keine Zweifel über Anlass und Ziel der Begutachtung ergeben können. Auch der Vorrang des Strafverfahrens (§ 3 Abs. 3 StVG) sei gewahrt worden. Die erste während des Strafverfahrens erfolgte Gutachtensanordnung habe das Landratsamt am 23. Mai 2018 nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wiederholt. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz geltend. Das Urteil sei unrichtig, weil das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgehe, dass das für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins angedrohte Zwangsgeld nach dessen Abgabe mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht (mehr) angreifbar sei und die formalen Fehler weder für sich allein noch kumuliert maßgebend und letztendlich unbeachtlich seien. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG müsse ein Verwaltungsakt zwingend inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Unklarheiten gingen zulasten der Behörde. Der Kläger als betroffener Bescheidempfänger habe die zitierten Grundlagen des Bescheids ("§ 316 Abs. 1 und 2 StVG") nicht auffinden können. Dies beeinflusse selbstverständlich seine Entscheidungsfreiheit betreffend die mit erheblichen Rechtseingriffen verbundene Gutachtensanforderung. Ein offensichtliches Schreibversehen sei bei nicht korrekten Gesetzeszitaten gerade nicht anzunehmen. Dass die Unbestimmtheit des Verwaltungsakts zudem daraus abzuleiten sei, dass die behördliche Korrespondenz nicht den Betroffenen ausweise, gelte in diesem Zusammenhang nur ergänzend. Jedenfalls ergebe sich die Unbestimmtheit in der Summe aus der zusätzlich fehlerhaften Zitierung der herangezogenen Rechtsgrundlage des § 13 FeV. Hierbei handele es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit. Warum das Verwaltungsgericht insofern von der eigenen Rechtsprechung abweiche, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht korrekt. Werde das Gesetz nicht korrekt zitiert, könne der Betroffene die Darlegungen zu den vermeintlichen Voraussetzungen des Behördenhandelns gerade nicht nachvollziehen. Dies beeinflusse selbstverständlich seine Entscheidungsfreiheit.

Somit komme es auf die gerichtlichen Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht mehr an. Allerdings sei die Entscheidung auch insoweit rechtlich zweifelhaft. Jedes Verwaltungshandeln habe auf den konkret vorliegenden Einzelfall abzustellen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei es von entscheidungserheblicher Relevanz, dass dem Kläger, einem sehr erfahrenen Kraftfahrer, nur eine sehr kurze Fahrt von wenigen Metern auf einem Bürgersteig zur Nachtzeit und ohne Fremdgefährdung vorgeworfen werde. Dies habe jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Intensität des Eingriffs zu gelten.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung folgten auch aus der Annahme zumindest eines intendierten Ermessens. Insoweit werde auf die Entscheidung des Senats vom 28. Januar 2019 - 11 C 18.2530 - Bezug genommen. Hiernach seien besondere Umstände zwingender Anlass zur Ermessensausübung, was wiederum den Zulassungsgrund nach "§ 124 Abs. 2 Satz 4 VwGO" auslöse. Dass eine solche Ermessensausübung gerade nicht erfolgt sei und auch nicht notwendig sein solle, sei sowohl Ansatz der Behördenentscheidung als auch des Ausgangsurteils.

Aus alledem ergebe sich auch, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. Inhaltlich gehe es insofern um die Klärung der entscheidungserheblichen Fragen, ob - neben der Adressierung selbst - falsche Gesetzeszitate die Rechtswidrigkeit einer Behördenentscheidung nach sich ziehen, insbesondere, als das Behördenhandeln mehrfache Zitatfehler enthalte. Das angegriffene Urteil nehme im Übrigen fortlaufend Bezug auf die vermeintliche Datierung des Ausgangsbescheids mit angeblich dem 7. August 2018. Der Entziehungsbescheid datiere jedoch auf den 3. September 2018. Die grundsätzliche Bedeutung folge zudem aus der entscheidungserheblichen und zu bejahenden Frage der Anwendung eines Ermessens und/oder der Verneinung der Anlassbezogenheit oder aber einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Fällen der hier streitgegenständlichen sehr kurzen Fahrt zur Nachtzeit auf dem Bürgersteig ohne jede Fremdgefährdung.

Auch, dies insgesamt nur hilfsweise, seien besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache gegeben. Hierbei gehe es um die zu bejahende Fragestellung, ob die unstreitig platzgreifenden formalen Inhaltsfehler zur Rechtsunwirksamkeit des Behördenhandels führten. Zusätzlich gelte dies auch in der Frage, ob der konkret vorliegende Fall der vorgeschilderten Fahrt mit dem Fahrrad, die auch von der Ausgangsinstanz festgestellten einschneidenden Folgen nach sich ziehe. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei unter dem Punkt B II Nr. 2 dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.




II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), sind - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - größtenteils nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen sie nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da der Kläger weder einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453.12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; zuletzt B.v. 18.6.2019 - 1 BvR 587.17 - DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.).

Soweit der Kläger der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht, dass der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichteten Klage nach Abgabe des Führerscheins das Rechtsschutzbedürfnis fehle und sie deshalb insoweit unzulässig sei, fehlt es an jeder rechtlichen Darlegung. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledigt, dass der Pflichtige der ihm auferlegten Verpflichtung nachkommt, und dem gegen die Androhung gerichteten Rechtsbehelf das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sofern nicht die Behörde zu erkennen gibt, dass sie das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtige (stRspr. vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2020 - 11 CS 20.1814 - juris Rn. 13; B.v. 10.10.2019 - 11 CS 19.1451 - juris Rn. 14 m.w.N.; B.v. 24.6.2019 - 8 CS 19.817 - juris Rn. 20). Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG ist die Anwendung eines Zwangsmittels einzustellen‚ sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Damit ist auch die Beitreibung eines fälligen Zwangsgelds nicht mehr möglich (vgl. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG; BayVGH, B.v. 21.5.2019 - 22 CS 19.547 - juris Rn. 10 m.w.N.). Mit der Erfüllung der Handlungspflicht hat sich die Zwangsgeldandrohung als Beugemittel erledigt und kann nicht mehr Grundlage einer künftigen Vollstreckung sein, selbst wenn der Beklagte eine weitere Vollstreckung beabsichtigen würde (BayVGH, U.v. 18.6.2019 - 11 BV 18.778 - juris Rn. 18). Nachdem es keinen Anhalt dafür gibt, dass der Beklagte eine Beitreibung des angedrohten Zwangsgelds beabsichtigt, kann die vom Kläger angestrebte Aufhebung der Zwangsgeldandrohung seine Rechtsstellung nicht verbessern. In diesem Fall aber ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen (vgl. Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, Vorbemerkung § 40 Rn. 94).




Entgegen der Ansicht des Klägers ist der angefochtene Entziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids auch nicht unbestimmt.

Der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb unbestimmt ist, weil der Inhalts- und Bekanntgabeadressat auseinanderfallen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 22, 25, § 41 Rn. 21, 27; Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.10.2020, § 37 Rn. 12, § 41 Rn. 41; BVerwG, U.v. 27.6.2012 - 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarland, U.v. 20.2.2017 - 2 A 34/16 - NVwZ-RR 2017, 514 = juris Rn. 25), ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Es ist allgemein anerkannt, dass es genügt, wenn die Identität des Inhaltsadressaten dem Inhalt des Bescheids entnommen oder anhand aller dem Betroffenen bekannten Umstände durch Auslegung hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2012 a.a.O.). An der inhaltlichen Adressierung bestehen angesichts der namentlichen Nennung des Klägers sowie seines Geburtsdatums und -orts im Betreff und Tenor des Ausgangsbescheids (dort mit Wohnort) und der genauen Bezeichnung des entzogenen Führerscheins im Tenor keinerlei Zweifel. Im Widerspruchsbescheid wird neben den persönlichen Angaben im Betreff sogar noch die Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten bzw. Bekanntgabeadressaten angegeben und damit klargestellt, dass der Kläger der Vertretene ist, an den sich der Bescheid richtet. Beide Bescheide enthalten ferner eine eindeutige auf den Kläger zugeschnittene Darstellung des Sachverhalts.

Soweit der Kläger die fehlerhafte Abkürzung des Strafgesetzbuchs und das unvollständige Zitat von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geändert durch Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl I S. 218), für rechtlich beachtlich hält, setzt er sich nicht mit den zutreffenden und belegten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf Seiten 10 f. und 17 des angegriffenen Urteils auseinander. Danach ist alles, was - wie die Begründung des Verwaltungsakts - nicht zu dessen verfügendem Teil gehört, nicht dem Bestimmtheitsgebot unterworfen, da es seine Regelungswirkung nicht berührt (vgl. Stelkens, a.a.O. § 37 Rn. 3). Entgegen der Meinung des Klägers handelt es sich bei § 316 Abs. 1 und 2 StGB auch nicht um eine "Rechtsgrundlage für das Verwaltungshandeln". Dieses beruht vielmehr auf § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S. 430), i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1, § 46 Abs. 1 FeV bzw. sachlich darauf, dass der Kläger ein zu Recht angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgemäß beigebracht hat. Im Übrigen war der dem Entziehungsverfahren zugrundeliegende Vorfall nicht nur in den Gründen des Ausgangsbescheids eindeutig bezeichnet, sondern - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat - dem Kläger bereits aus der Gutachtensanordnung vom 23. Mai 2018 bekannt, in der auch der verwirkte Straftatbestand richtig zitiert worden ist. Auch die verkürzt zitierte Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist nicht Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern Rechtsgrundlage der Gutachtensanordnung, die - sofern sie angegeben wird - freilich zutreffen muss, um die Schlussfolgerung gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - SVR 11, 275 = juris Rn. 55 f.; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV Rn. 44). Dies ist hier allerdings auch der Fall, denn die Fahrerlaubnisverordnung enthält nur einen § 13 und dieser nur eine Nummer 2. Daher war die Rechtsgrundlage auch mit dem verkürzten Zitat eindeutig bezeichnet. Dadurch, dass das Landratsamt als Anlass für die Anordnung die Fahrradfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ genannt hat, war auch ein eindeutiger Sachzusammenhang mit dieser Rechtsgrundlage hergestellt. Weiter hat das Landratsamt mit der Angabe von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV das nähere Ziel der Begutachtung bezeichnet. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht imstande gewesen sein soll, sich darüber klar zu werden, ob er sich begutachten lassen wolle bzw. zur Vermeidung von Rechtsnachteilen begutachten lassen müsse. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 25.6.2020 - 11 CS 20.791 - juris Rn. 31) ausgeführt, dass offenbare Unrichtigkeiten auch im Rahmen einer Begutachtungsanordnung unschädlich sind. Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb dies für ein unvollständiges, jedoch leicht und eindeutig ausfüllbares Gesetzeszitat nicht gelten soll, bleibt der Kläger schuldig. Ebenso wenig hat er dargelegt, weshalb ein Schreibfehler, der die Bestimmtheit eines Bescheids nicht berührt, und ein letztlich eindeutiges Gesetzeszitat in ihrer Kombination zur formellen Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids führen sollen, wenn letzteres "allenfalls" zur materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheids hätte führen können.


Schließlich geht auch der Einwand fehl, die Gutachtensanordnung sei im Einzelfall unverhältnismäßig. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Anforderung ist das aufgrund eines vergangenen Verhaltens zu erwartende zukünftige Gefährdungspotential maßgebend, das sich ohne sachverständige Hilfe nicht ermitteln lässt (vgl. OVG RhPf, U.v. 17.8.2012 - 10 A 10284/12 - DAR 2012, 601 = juris Rn. 29). Ein solches Gefährdungspotential ist nach der Wertung des Verordnungsgebers in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV gegeben. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr deutet auf chronischen Alkoholkonsum und damit auf ein Alkoholproblem hin, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr in sich birgt (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 11 ZB 19.187 - juris Rn. 14 m.w.N.) bzw. begründet den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 = juris Rn. 7). Daher musste der Beklagte diesen Eignungszweifeln durch die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgehen, nachdem der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ im Straßenverkehr aufgefallen war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV werden durch die Fahrt am 6. Mai 2017 ungeachtet der Länge oder Art der gefahrenen Strecke, der Art des Fahrzeugs, der Uhrzeit, des Ausmaßes der Überschreitung der 1,6 ‰-Grenze oder einer konkreten Gefährdung erfüllt. Besondere Umstände des Einzelfalles sind nicht zu berücksichtigen (Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 21.1.2021, § 13 FeV Rn. 64). Ist der Tatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV gegeben, sind behördliche Ermittlungen, mit denen die Fahreignung geklärt werden soll, auch verhältnismäßig. Die in solchen Fällen anzunehmende Alkoholproblematik rechtfertigt im Hinblick auf die Gefahren für den Straßenverkehr den für eine solche Untersuchung erforderlichen Aufwand (BayVGH, B.v. 15.5.2013 - 11 ZB 13.450 u.a. - juris Rn. 25). Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Senats vom 28. Januar 2019 (11 C 18.2530 - juris Rn. 16 ff.) führt hier nicht weiter, da sie allein die Ermessen eröffnenden Vorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 FeV ("kann") und nicht die diesem in ihrem Anwendungsbereich vorgehende Spezialvorschrift des § 13 Satz 1 FeV (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV; Siegmund, a.a.O. Rn. 7, 13) betrifft. Dass § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV keine Ermessensvorschrift ist, ergibt sich bereits aus ihrem eindeutigen Wortlaut ("ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, ... wenn ...").

Im Übrigen eröffnet auch die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kein Ermessen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 51 m.w.N.), sondern die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn ein zu Recht angeordnetes Gutachten nicht beigebracht wird. Bei einer Sicherungsmaßnahme wie der Entziehung der Fahrerlaubnis, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Fahrzeugführer zu schützen, kommt es nicht in Betracht, von einem wie auch immer gearteten "Entscheidungsspielraum" der Behörde auszugehen (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2001 - 3 B 144.00 - juris Rn. 3). Aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs sind ungeeignete Kraftfahrer vom öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 25.6.2019 - 11 ZB 19.187 - juris Rn. 16).

2. Eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 28. Januar 2019 (11 C 18.2530) kommt nicht nur aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht. Denn es handelt sich hierbei auch um einen Prozesskostenhilfebeschluss, der nicht divergenzfähig ist, weil der Senat in diesem Verfahren die diskutierten Rechtsfragen nicht entschieden hat (vgl. Rudisile in Schoch/ Schneider, VwGO, § 124 Rn. 40). Außerdem wäre eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; Rudisile, a.a.O. § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Insoweit genügt es nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 6 B 35.16 - juris Rn. 12 m.w.N.; Rudisile a.a.O.; Happ a.a.O.).

3. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ, a.a.O. § 124 Rn. 36). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile, a.a.O. § 124a Rn. 103 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2018 - 1 B 5.18 - juris Rn. 2; B.v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - NVwZ 2017, 1204 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 7.7.2016 - 20 ZB 16.30003 - NVwZ 2017, 335 = juris Rn. 9).



Abgesehen davon, dass mit dem Zulassungsvorbringen die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht dargelegt worden ist, sind diese auch entweder geklärt oder aufgrund des Gesetzeswortlauts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu beantworten oder Fragen des klägerischen Einzelfalls. Wie ausgeführt, hat der Verordnungsgeber der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV kein Ermessen eingeräumt, so dass die im Übrigen nicht hinreichend konkrete "Frage der Anwendung eines Ermessens" der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung vermitteln kann. Nach den Ausführungen unter 1. gilt letzteres auch für die Rechtsfolgen einer fehlerhaft zitierten Rechtsgrundlage, soweit sie fallübergreifend geklärt werden können, und für die Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit einer Gutachtensanordnung in den Fällen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV, wenn die anlassgebende Fahrt unter den konkreten Umständen des klägerischen Einzelfalls erfolgt ist.

Welche rechtliche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Umstand zukommen soll, dass das Verwaltungsgericht das Datum des Entziehungsbescheids vom 3. September 2018 unrichtig mit dem "7. August 2018" wiedergegeben hat, ist weder dargetan noch ersichtlich.

4. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - nicht hinreichend dargelegt worden und liegen nach den Ausführungen unter 1. auch nicht vor.

5. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris Rn. 7).

6. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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