Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25.06.2020 - 6 U 64/19 - Unlautere Bereitstellung der App "mytaxi" für die Beförderung von Kunden in Taxis unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG

OLG Frankfurt am Main v. 25.06.2020: Unlautere Bereitstellung der App "mytaxi" für die Beförderung von Kunden in Taxis unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG




Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 25.06.2020 - 6 U 64/19) hat entschieden:

  1.  Das Betreiben einer Anwendungssoftware für mobile Endgeräte, die eine direkte Verbindung zwischen einem nahe gelegenen Taxifahrer und einem Fahrgast herstellt und so Beförderungen von Kunden in Taxis ermöglicht, ist unlauter, wenn sie nicht verhindert, dass Beförderungen auch an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxifahrer vermittelt werden, die sich unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG bereithalten.

  2.  Zwischen dem App-Betreiber und den örtlichen Taxiunternehmen besteht ein unmittelbares konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

  3.  Die Verantwortlichkeit des App-Betreibers ergibt sich nicht aus einem eigenen Verstoß gegen eine wettbewerbliche Verkehrspflicht im Sinne von § 3 UWG, weil dieser - als Vermittler - nicht Adressat des § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG ist.

  4.  Der App-Betreiber ist jedoch Teilnehmer eines von einem nicht konzessionierten Taxiunternehmer begangenen Verstoßes nach § 47 Abs. 2 Satz 1 UWG, wenn die Fahrt durch die App vermittelt wurde.

  5.  Der App-Betreiber fördert zumindest bedingt vorsätzlich Wettbewerbsverstöße durch nicht konzessionierte Taxifahrer, wenn er jedenfalls mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 47 Abs. 2 PBefG rechnet. Dies kann dann der Fall sein, wenn ihm vor der Abmahnung bereits andere Verstöße bekannt waren.


Siehe auch
My Taxi - Taxi-Werbung
und
Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer

Gründe:


I.

Die Parteien streiten über einen Verstoß gegen beförderungsrechtliche Vorschriften.

Die Beklagte vermittelt unter der Bezeichnung „mytaxi“ die Beförderung von Kunden in Taxis. Dies geschieht über die „mytaxi-app“, eine Anwendungssoftware für mobile Endgeräte. Die App wird in einer Version für Taxifahrer und in einer Version für Kunden bereitgestellt. Sie stellt eine direkte Verbindung zwischen einem Taxifahrer und einem Fahrgast her. Der Nutzer der Fahrgast-App kann sich auf einer eingeblendeten Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung angeschlossene Taxi befinden. Nach Betätigung des Bestellbuttons sucht das System die am nächsten gelegenen Taxis, die über ihre App den Modus „frei“ angegeben haben, und bietet den Fahrern dieser Gruppe - automatisiert - die angefragte Taxifahrt an. Die Fahrer können über ihre Fahrer-App die angefragte Tour annehmen. Der Fahrer, der die Fahrt zuerst annimmt, erhält den Zuschlag.

Für den Fahrgast ist die Benutzung der App kostenlos. Das Taxiunternehmen zahlt eine Vermittlungsgebühr in Gestalt eines festen Prozentsatzes vom Fahrpreis. Die Beklagte bietet den Kunden über die App - optional - auch die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs an. Kunden, die über die App bezahlen, erhalten eine Quittung, die als „Rechnungssteller“ das Taxiunternehmen und als Aussteller der Rechnung die Beklagte ausweist (Bl. 94 d. A.).




Am XX.XX.2018 gegen 9.45 Uhr stellte sich ein Taxi, dessen Betriebssitz in Stadt1 liegt, in Stadt2 in der Nähe des in der Straße1 gelegenen A-Hotels auf und schaltete den Modus seiner „mytaxi-app“ auf „frei“. Der Kunde B, der sich in der Straße1 befand, bestellte über die App ein Taxi. Der Fahrer des Stadt1er Taxis nahm die Bestellung an und beförderte den Kunden in die Straße2.

Der Kläger ist Taxiunternehmer Stadt2. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei für den Verstoß des Fahrers des Stadt1er Taxis gegen § 47 Abs. 2 S. 1 PBefG als Täterin oder jedenfalls als Gehilfin verantwortlich. Sie müsse technische Vorkehrungen treffen, um die Annahme von Fahraufträgen durch Fahrer nicht in Stadt2 konzessionierter Unternehmen zu unterbinden.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie hafte für Verstöße der Taxifahrer gegen beförderungsrechtliche Vorschriften, deren Adressatin sie nicht sei, weder als Täterin noch als Teilnehmerin. Der Beförderungsvertrag komme ausschließlich zwischen dem Taxiunternehmen und dem Fahrgast zu Stande. Durch ihre AGB beuge sie möglichen Verstößen hinreichend vor. Sie hat behauptet, ihr seien vor dem streitgegenständlichen Vorfall keine vergleichbaren Verstöße in Stadt2 bekannt geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

   im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Taxisuchanfrage eines Taxikunden in der Stadt2 über die Smartphone-Applikation MyTaxi zwecks Abschlusses eines Beförderungsvertrages für eine Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit einem Taxi an einem Taxifahrer zu übermitteln, der nicht für die Stadt2 konzessioniertes Taxi führt, so dass die Applikation MyTaxi die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme bzw. Vertragsanbahnung zwischen den Kunden und dem Taxifahrer des ortsfremden Taxis herstellt, wie geschehen XX.XX.2018 um 9.45 Uhr in der Nähe des A Hotel in der Straße1 in Stadt2.

Außerdem hat es die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit der Berufung.

Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

   das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.2.2019 (Az.: 3-08 O 117/18) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt 3-08 O 117/18 aufrecht zu erhalten.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.




II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG auf Unterlassung im zuerkannten Umfang zu. a) Der Kläger ist als Mitbewerber der Beklagten aktivlegitimiert (§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es nicht an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.

aa) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH GRUR 2014, 573 Rn 15 - Werbung für Fremdprodukte). An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH GRUR 2015, 1129 Rn 19 - Hotelbewertungsportal). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114Rn. 32 - nickelfrei; BGB GRUR 2015, 1129 Rn 19 - Hotelbewertungsportal).


bb) Im Streitfall ist von einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis auszugehen. Die Parteien versuchen zwar nicht, Dienstleistungen abzusetzen, die ganz und gar gleichartig sind. Sie sind jedoch beide auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen mit der Personenbeförderung in Taxis befasst. Während der Kläger die Personenbeförderung durch seine Fahrer selbst durchführt, betreibt die Beklagte die Vermittlung von Beförderungsaufträgen. Dieser Zusammenhang reicht für ein konkretes

Wettbewerbsverhältnis aus. Unternehmen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen agieren (z.B. Hersteller/Händler), können in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, wenn sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6.4.2017 - 6 U 36/16, Rn 18, juris m.w.N.). Das ist hier der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass die Vermittlungs-App der Beklagten für die Fahrgäste kostenlos ist und die Vermittlungsgebühr von den Taxiunternehmern zu entrichten ist. Gleichwohl ist die Beklagte in die Vertriebskette zum Fahrgast als Kunden eingebunden. Bei der Vermittlungsgebühr handelt es sich um einen Prozentsatz des Fahrpreises, den der Kunde zu zahlen hat. Wird von der Beklagten ein Auftrag an ein ortsfremdes Taxi ohne Konzession vermittelt, besteht eine Wechselbeziehung in dem Sinn, dass der Vorteil der Beklagten (Vermittlungsgebühr) mit den Nachteilen des Klägers (entgangener Beförderungsauftrag) korrespondiert.

cc) Jedenfalls besteht ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Durch die Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der an die Beklagte angeschlossenen Taxiunternehmen wird der Wettbewerb des Klägers beeinträchtigt. Werden Beförderungsaufträge an Unternehmen vermittelt, die an die App der Beklagten angeschlossen sind, steht der Beförderungsauftrag für den Kläger nicht mehr zur Verfügung.

b) Das Bereitstellen der App in der beschriebenen Form ist unlauter, da Beförderungsaufträge auch an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxis vermittelt werden, die sich unter Verstoß gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG bereithalten.

aa) Die Verantwortlichkeit der Beklagten ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht aus einem - eigenen - Verstoß gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht i.S.d. § 3 UWG.

(1) Wer gegen eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verstößt, ist Täter einer unlauteren geschäftlichen Handlung. Der Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 301Rn 51 - Solarinitiative). Im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern von Internethandelsplattformen für rechtsverletzende fremde Inhalte konkretisiert sich die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht als Prüfpflicht (vgl. BGHZ 173, 188Rn 22, 36 - Jugend-gefährdende Medien bei eBay; BGHZ 185, 330Rn 13 - Sommer unseres Lebens). Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist aber nicht auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt. Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten können sich ebenso als Überwachungs- und Eingreifpflichten konkretisieren ( Bornkamm/ Fed-dersen UWG, § 8 Rn 2.10).

(2) Um einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegenzuwirken, ist eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (BGH GRUR 2018, 203 Rn 37 - Betriebspsychologe). Es muss eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für Rechtsverstöße Dritter bestehen. Die Zumutbarkeit von Gefahrenabwehrmaßnahmen hängt von einer Interessenabwägung ab. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gewichtig das verletzte Interesse ist und welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete verfolgt. Geht es - wie hier - um Mittelspersonen, ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Risiken ihr Geschäftsmodell f ür Wettbewerbsverstöße Dritter typischerweise begründet (Köhler/ Feddersen in Köhler/ Bornkamm/ Feddersen UWG, § 8 Rn. 2.12). Der Mittelsperson dürfen keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2011, 152 Rn 38 - Kinderhochstühle im Internet I).




(3) Die Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht scheitert hier nicht an der Zumutbarkeit. Anders als in der grundlegenden BGH-Entscheidung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ geht es zwar ni



cht um ein überragend wichtiges Allgemeingut wie den Jugend- oder Gesundheitsschutz. Vielmehr steht (nur) die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes in Rede. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Beklagte an jedem einzelnen Beförderungsauftrag partizipiert, indem sie die Vermittlungsgebühr vereinnahmt. Sie hat daher ein starkes wirtschaftliches Interesse daran, so viel Beförderungsaufträge wie möglich zu vermitteln. Es ist auch so, dass das Geschäftsmodell der Beklagten risikoerhöhend wirkt. Die Bereitstellung der App steigert die Gefahr für Verstöße gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG. Im konventionellen Taxigewerbe kann sich ein erkennbar ortsfremdes Taxi nicht ohne weiteres an üblichen Halteplätzen, etwa vor Hotels oder Veranstaltungsorten, aufstellen, weil das Risiko sozialer Kontrolle, namentlich die Entdeckung durch Fahrer örtlicher Taxiunternehmen, sehr hoch ist. Die App ermöglicht es den Fahrern hingegen, sich unauffällig nur im näheren Umkreis von Orten mit erhöhtem Fahraufkommen aufzuhalten und im Fall einer Online-Buchung über die App den Auftrag direkt anzunehmen.

(4) Entscheidend gegen eine täterschaftliche Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht spricht aber der Umstand, dass die Beklagte nicht selbst Normadressatin des § 47 Abs. 2 Nr. 1 PBefG ist. Derjenige, der nicht Adressat einer Verbotsnorm ist, kann nach den im allgemeinen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften (BGH GRUR 2015, 1025, Rn 16 - TV-Wartezimmer; BGHZ 177, 150Rn 14 - Kommunalversicherer). Adressaten des Personenbeförderungsgesetzes sind die Unternehmer, die Personen befördern, also die Beförderungsleistung selbst erbringen. Wer Beförderungsverträge dagegen nicht selbst ausführt, sondern lediglich vermittelt, ist nicht Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne. Die Tätigkeit der Beklagten ist als Vermittlung einzustufen. Die von der Beklagten vermittelten Fahrten werden von unabhängigen Taxiunternehmen in eigener Verantwortung durchgeführt (BGH GRUR 2018, 946, Rn 18 - Bonusaktion für Taxi App; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.2.2017 - 6 U 29/16, Rn 33 - juris; LG Köln, Urteil vom 12.7.2017, 81 O 33/18 - juris). Entgegen der Auffassung des Klägers spricht auch die Quittung im Falle der Bezahlung per App nicht dafür, dass die Beklagte als das befördernde Unternehmen anzusehen ist. Die Quittung weist als „Rechnungssteller“ das Taxiunternehmen und die Beklagte nur als Aussteller der Rechnung aus (Bl. 94 d. A.). Es ist damit klar, dass die Leistung im Namen des vermittelten Taxiunternehmens abgerechnet wird.

bb) Die Beklagte ist jedoch als Teilnehmerin des von dem Taxiunternehmer begangenen Verstoßes i.S.d. §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG verantwortlich. Sie hat dem Taxifahrer durch die Übermittlung der Suchanfrage des Kunden B und die Zuteilung des Auftrags Beihilfe geleistet.

(1) Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG (BGH GRUR 2013, 412 Rn 15 - Taxibestellung). Sie regeln das Marktverhalten der Taxiunternehmer, indem sie festlegen, wo welche Taxen eingesetzt werden dürfen. Sie sind dazu bestimmt, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten.


(2) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG dürfen Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Am XX.XX.2018 gegen 9.45 Uhr nahm ein Taxi, dessen Betriebssitz in Stadt1 liegt, in Stadt2 in der Stadt1 einen von der Beklagten vermittelten Fahrauftrag entgegen und beförderte den Kunden B innerhalb des Stadtgebiets. Es liegt damit ein Verstoß vor.

(3) Eine Teilnehmerhaftung kommt auch in Betracht, wenn der Teilnehmer selbst nicht Adressat der Marktverhaltensregelung ist, jedoch Normadressaten dazu auffordert oder ihnen dabei behilflich ist, gegen diese Regelung zu verstoßen (vgl. BGH GRUR 2015, 1025Rn. 15 - TV Wartezimmer). Zum dafür erforderlichen Teilnehmervorsatz gehört neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch der zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat einschließt (BGH GRUR 2019, 298 Rn 63 - Uber Black II; BGH GRUR 2013, 301Rn 47 = WRP 2013, 491 - Solarinitiative).

(4) Die Beklagte, die ihr Geschäftsmodell nach ihren Vorstellungen ausgestaltet hat, wusste, dass die Beförderungsaufträge unmittelbar den angeschlossenen Taxiunternehmen in einem bestimmten Umkreis zugeleitet werden und dass derjenige den Auftrag erteilt bekommt, der ihn zuerst annimmt. Dies geschieht unabhängig von dem Betriebssitz, welcher der Antragsgegnerin aufgrund der Anmeldung des Taxifahrers bekannt ist. Die Beklagte hat damit zumindest bedingt vorsätzlich entsprechende Wettbewerbsverstöße durch Taxifahrer gefördert. Aus den genannten Umständen ergibt sich, dass sie jedenfalls mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 47 Abs. 2 PBefG rechnete. Es kommt hinzu, dass der Beklagten unstreitig vor der Abmahnung des streitgegenständlichen Verstoßes in anderen Städten bereits Verstöße angeschlossener Unternehmen gegen § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG bekannt geworden sind (vgl. LG Köln, Urteil vom 12.7.2017 - 81 O 33/18, juris). Ein entsprechender Hinweis hat regelmäßig zur Folge, dass beim Adressaten der Mitteilung bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen ist (BGH GRUR 2015, 1025, Rn. 17 - TV-Wartezimmer). Die Abmahnung in dem Kölner Verfahren hat die Beklagte nicht veranlasst, die App für das Beförderungsgebiet der Stadt2 umzuprogrammieren, obwohl es ohne weiteres nahelag, dass auch hier die Gefahr vergleichbarer Verstöße besteht. Ob es auch in Stadt2 schon zu Verstößen gekommen war, ist nicht maßgeblich. Sie hat sich also mit möglichen Verstößen abgefunden und sie billigend in Kauf genommen. Gegen den bedingten Teilnahmevorsatz spricht nicht, dass die Vermittlung über die App automatisiert abläuft und zunächst keine verantwortliche natürliche Person Kenntnis von der Auftragsannahme durch ein betriebssitzfremdes Unternehmen erlangt. Denn der Beklagten war spätestens seit der Abmahnung in dem Kölner Verfahren bewusst, dass die Fortsetzung der Vermittlungstätigkeit dazu führen kann, dass Aufträge an nicht konzessionierte Unternehmen erteilt werden. Sie musste daher jederzeit damit rechnen, dass die eingehenden Fahraufträge einem nicht konzessionierten Taxi erteilt werden. In einem solchen Fall ist nicht erforderlich, dass ein Verantwortlicher der Beklagten Kenntnis von dem konkreten Vermittlungsfall erlangt (vgl. BGH GRUR 2019, 298 Rn 63, 64 - Uber Black II). Es ist auch von einem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit auszugehen. Durch die Abmahnung vergangener Verstöße war sich die Beklagte über die Pflicht zum Bereithalten innerhalb der Gemeinde bewusst.

(5) Durch eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. in den Nutzungsbedingungen, die den Taxifahrern auferlegt, sich an gesetzliche Vorschriften zu halten, und die Möglichkeit des Nutzungsausschusses eines Taxifahrers vorsieht, entfällt der Vorsatz der Beklagten nicht. Wie oben dargelegt, kommt es trotz dieser Regelung zu Rechtsverstößen. Eine derart allgemein gehaltene AGB-Regelung erscheint nicht als wirksames Mittel, Rechtsverstöße zu unterbinden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte den Taxifahrer in Folge des Verstoßes sanktioniert hat.

(6) Unerheblich für die Gehilfenhaftung ist zudem, mit welchen Kosten das Umprogrammieren der App verbunden ist, um Zuweisungen von Fahraufträgen an nicht konzessionierte Unternehmen zu vermeiden (sog. „Zoning“). Dass eine solche Programmierung durch die Funktionalität der Standorterfassung (GPS) grundsätzlich möglich ist, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, sondern wurde von ihr zwischenzeitlich - auch für Stadt2 - umgesetzt.



c) Auf die Haftungsprivilegierung nach §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1 TMG kann sich die Beklagte nicht berufen. Nach § 7 Abs. 2 TMG sind Diensteanbieter grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Die Haftungsprivilegierung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Betreiber sich darauf beschränkt, seinen Dienst mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025 Rn 109 ff. - L’Oréal/eBay). Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, kommt eine Haftung in Frage (BGH GRUR 2015, 1129 Rn 36 - Hotelbewertungsportal). So liegt es im Streitfall. Die Annahme eines Beförderungsauftrags durch ein vertraglich an die Beklagte gebundenes Taxiunternehmen kann schon nicht als Übermittlung „fremder“ Daten angesehen werden. Vielmehr übt die Beklagte selbst die Kontrolle über die Zusammenführung des Suchauftrags eines Kunden und die Erteilung des Zuschlags an einen Taxifahrer aus, auch wenn der Vorgang automatisiert abläuft. Die Rolle der Beklagten geht auch über eine neutrale Stellung - etwa einer Handelsplattform - hinaus, da sie den Taxiunternehmen weitere Hilfen anbietet, wie zum Beispiel die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die App. Außerdem betreibt die Beklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Werbung für die vermittelten Taxifahrten und führt Rabattaktionen durch. Sie übernimmt damit eine aktive Rolle.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum