Die Fahrerlaubnisbehörde ist zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet, wenn der Fahrzeughalter bei seiner Anhörung zu einer beabsichtigten Fahrtenbuchauflage nur vage Angaben zu einem in Frage kommenden großen Personenkreis macht und es deshalb an hinreichend konkreten Beweisanzeichen fehlt, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten.
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den Bescheid der Landrätin des Beklagten vom 17.03.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides derselben Behörde vom 14.03.2017 aufzuheben.
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die Klage abzuweisen.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. März 2017 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides derselben Behörde vom 14. März 2017 aufzuheben.
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ddie Berufung zurückzuweisen.
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