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Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich der Haftpflichtversicherer von Zugfahrzeug und Anhänger nach einem Unfall des Gespanns in Deutschland im Jahr 2016 in Fällen, in denen sowohl das Zugfahrzeug als auch der Anhänger im Ausland in je unterschiedlichen Ländern zugelassen und haftpflichtversichert waren (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2021 - IV ZR 312/19).
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Zur internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in einem solchen Fall.
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„Artikel 4 Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) 1.Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums und anderer assoziierter Staaten vom 30. Mai 2002 [...] unterzeichnet haben (siehe Anlage). Artikel 5 Wie ist der Versicherungsschutz im Ausland geregelt? 1. Im Gebiet jener Staaten, für die eine internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt oder auf deren Vorlage durch das Übereinkommen [...] verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung jedenfalls auf den in dem betreffenden Staat für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang. Artikel 21 Welche Sonderbestimmungen für einzelne Arten von Fahrzeugen und Kennzeichen gibt es? 2. Anhänger 2.1 Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet des Pktes. 2.2 nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. [...] 2.2 Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar 2.2.1 hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers. 2.2.2. Hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut [...] 2.2.3 Bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Kraftfahrzeugs führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeugs eingeschlossen.“ |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.377,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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die Klage abzuweisen.
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das Urteil des Landgerichts Mosbach - 2 O 365/19 - vom 15.07.2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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