Sind dem Geschädigten Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies grundsätzlich zu berücksichtigen.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.060,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2018 zu zahlen.
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die Klage abzuweisen.
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das Urteil des Amtsgerichts T abzuändern und die Klage abzuweisen; hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht T zurückzuverweisen. |
die Berufung zurückzuweisen.
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"Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der fiktiven Schadensabrechnung nicht allein der übliche oder durchschnittliche Aufwand zugrunde zu legen, vielmehr ist - zugunsten des Geschädigten oder des Schädigers - Rücksicht auf die eingeschränkten oder erhöhten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie auf gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten oder Erleichterungen zu nehmen. Dies führt, anders als es das Berufungsgericht wohl befürchtet, nicht zu einer Vermengung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung, sondern ist Ausdruck der auch bei der fiktiven Abrechnung geltenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Insbesondere ist es nicht Ziel der fiktiven Schadensabrechnung, den Geschädigten wirtschaftlich besser zu stellen als im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung. Das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist (nur) um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2013 - VI ZR 220/12, juris Rn. 6). Aufwand, der dem Geschädigten in seiner besonderen Lage nicht entstehen kann, soll ihm auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht ersetzt werden."
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"Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist. (...) Da, wie ausgeführt, das Wirtschaftlichkeitsgebot einschließlich des Grundsatzes der subjektbezogenen Schadensbetrachtung sowie das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, auch für die fiktive Schadensabrechnung gelten, liefert diese Abrechnungsart keinen Grund dafür, von der Berücksichtigung eines solchen Rabatts abzusehen." (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 14, juris) |
"Ein Großkundenrabatt stellt keine Maßnahme der sozialen Sicherung und Fürsorge gegenüber dem Geschädigten dar, die einem Schädiger nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB nicht zugutekommen soll. Jedenfalls dann, wenn der Geschädigte - unabhängig von dem konkreten Schadensfall - aufgrund bereits bestehender Vereinbarungen mit markengebundenen Fachwerkstätten auf dem regionalen Markt einen 1Anspruch darauf hat, seine Fahrzeuge im Bedarfsfall unter Inanspruchnahme des Großkundenrabatts kostengünstiger reparieren zu lassen, der konkrete Schadensfall also lediglich den Anlass gibt, von dieser Möglichkeit im Falle einer Reparatur Gebrauch zu machen, ist eine Anrechnung grundsätzlich geboten (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 10)." (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19 -, Rn. 16, juris) |