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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 22.10.2021 - 13 S 69/21 - Zum Prognose- und Werkstattrisiko bei Erteilkung des Reparaturauftrags

LG Saarbrücken v. 22.10.2021: Zum Prognose- und Werkstattrisiko bei Erteilkung des Reparaturauftrags




Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 22.10.2021 - 13 S 69/21) hat entschieden:

  1.  Hat der Geschädigte die Reparaturkostenrechnung noch nicht bezahlt, kann der auf Grundlage eines Schadengutachtens erteilte Reparaturauftrag ein Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein.

  2.  Das Prognose- und Werkstattrisiko trifft den Schädiger ab Erteilung des Reparaturauftrags und unabhängig davon, ob der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat.


Siehe auch
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten

Gründe:


I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf restliche Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 22.1.2020 in ... ereignete und bei dem das Fahrzeug des Klägers Ford Fiesta (amtl. Kz.: ...) beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten steht außer Streit. Der Kläger holte vorgerichtlich ein Schadengutachten (Bl. 8a ff. d. A.) ein, das Reparaturkosten in Höhe von 4.163,80 Euro ausweist. Auf Grundlage des Gutachtens ließ der Kläger das Fahrzeug bei der Firma ..., ... reparieren, die ihm hierfür mit – bislang nicht beglichener – Rechnung Nr. ... vom 2.3.2020 (Bl. 34f. d. A.) einen Betrag von 4.190,86 Euro in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich einen Betrag von 3.905,50 Euro.

Mit seiner am 20.1.2021 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf restliche Reparaturkosten in Höhe von 285,36 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch. Er hat erstinstanzlich geltend gemacht, die in Rechnung gestellten Reparaturkosten seien zur Schadensbehebung erforderlich. Die Beklagte treffe zudem das Werkstatt- und Prognoserisiko. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich lediglich auf 3.905,50 Euro, da nicht alle von der Werkstatt vorgenommenen Reparaturmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Im Fall einer unbezahlten Rechnung der Reparaturwerkstatt könne sich der Geschädigte nicht auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung berufen, ferner trage der Schädiger auch nicht das Werkstattrisiko. Der Kläger könne einen Ausgleich auch nur Zug um Zug gegen Abtretung seiner etwaigen Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt verlangen.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Beklagte zur Zahlung von 285,36 Euro nebst Zinsen seit dem 20.1.2021 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Geschädigte könne im Fall einer tatsächlich durchgeführten Reparatur die Reparaturkosten stets in dem Umfang verlangen, in dem sie angefallen seien. Die durch die Rechnung ausgewiesenen Kosten indizierten deren Erforderlichkeit auch dann, wenn der Geschädigte die Rechnung noch nicht bezahlt habe. Die Indizwirkung ergebe sich bei der konkreten Schadensberechnung alleine daraus, dass die Reparaturarbeiten auf Grundlage eines zuvor erstellten Gutachtens veranlasst worden seien. Die Beklagte treffe auch im Fall einer unbeglichenen Reparaturrechnung das Werkstattrisiko.

Hiergegen richtet sich die von dem Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt und hilfsweise eine Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegenüber der Reparaturwerkstatt zustehenden Schadensersatzansprüche begehrt. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.




II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie nur insoweit Erfolg, als die Beklagte zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes nur Zug um Zug gegen Abtretung möglicher gegenüber der Reparaturwerkstatt bestehender Schadensersatzansprüche verlangen kann und Zinsen erst seit dem 21.1.2021 zuzuerkennen sind.

1. Zutreffend und von der Berufung unbeanstandet ist das Erstgericht im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung denjenigen Geldbetrag verlangen kann, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümer in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig erscheint. Der Geschädigte ist dabei nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage gilt. Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand daher nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet, und insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 mwN). Ebenso zutreffend ist das Erstgericht ferner davon ausgegangen, dass der Schädiger das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko trägt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182; Urteil vom 30. Mai 1978 – VI ZR 199/76, NJW 1978, 2592; Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364; Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, NJW 2007, 2917; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.09.2021), Rn. 135 Geigel Haftpflichtprozess/Katzenstein, 28. Aufl. 2020, Kap. 3 Rn. 16).

2. Die Berufung macht geltend, im Fall einer unbezahlten Reparaturrechnung führe die subjektbezogene Schadensbetrachtung nicht dazu, dass der Schädiger für ggfs. überhöhte Reparaturkosten hafte (vgl. LG Köln, Urteil vom 14. April 2021 – 9 S 77/19 –, juris). Auch das Werkstatt- und Prognoserisiko treffe den Schädiger nur, wenn der Geschädigte die Reparaturrechnung bezahlt habe (vgl. LG Essen, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 13 S 97/19 –, juris; offenlassend LG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2021 – 13 S 25/21 –, juris). Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.


a) Die Berufung weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bildet (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19, NJW 2020, 1148 mwN). Ebenso zutreffend ist der Hinweis der Berufung, dass der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz in der Vergangenheit auch auf andere Schadenspositionen angewandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 mwN), wobei allerdings in früheren Entscheidungen bereits die „tatsächliche Rechnungshöhe“ und damit ersichtlich bereits die Rechnungsstellung als solche unabhängig von der Bezahlung als wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544; Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590).

b) Indes ist nicht nur die bezahlte Rechnung taugliches Indiz für den erforderlichen Herstellungsaufwand. Dieser kann vielmehr auch aus „anderen gleich gewichtigen Indizien“ hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17, NJW 2018, 693), bspw. aus einem von dem Geschädigten erteilten Auftrag und der korrespondierenden Rechnung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 104/19, NJW 2020, 1148 zu Sachverständigenkosten). Solche gleich gewichtigen Indizien liegen hier vor. Der Kläger hat – worauf das Erstgericht mit Recht abgehoben hat – den Reparaturauftrag auf Grundlage eines von ihm eingeholten Schadengutachten eines Kfz-Sachverständigen erteilt. Ein solches Gutachten stellt grundsätzlich eine sachgerechte Grundlage für die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten dar, sofern es wie hier hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88, NJW 1989, 1056). Holt der Geschädigte daher ein Schadengutachten ein und erteilt auf Grundlage dieses Gutachtens einen entsprechenden Reparaturauftrag, so schlagen sich bereits in der Erteilung dieses Auftrages die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder. Denn bereits durch die Erteilung des konkreten Auftrags ist der Geschädigte zur Zahlung der anfallenden Reparaturkosten verpflichtet; die spätere Zahlung der Rechnung – auch durch Dritte – stellt sich dann alleine als Erfüllung dieser von dem Geschädigten eingegangenen Verpflichtung dar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 – VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten durch den Anwalt des Geschädigten). Daher hat das Erstgericht in dem Schadengutachten, dem auf dieser Grundlage erteilten Reparaturauftrag und der Rechnungsstellung zutreffend hinreichende Indizien für den erforderlichen Herstellungsaufwand erblickt. Dabei hat es auch mit Recht für unbeachtlich gehalten, dass der Kläger von Anfang an anwaltlich vertreten war. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die anwaltliche Vertretung über bessere fachliche Erkenntnismöglichkeiten zur Bewertung des konkreten Unfallschadens verfügen würde als der Kläger. Hierfür genügt nicht bereits, dass die Klägervertreter auf die Abwicklung von Verkehrsunfällen spezialisiert sind.

c) Die Beklagte trägt zudem auch im Falle einer unbezahlten Reparaturrechnung das Werkstattrisiko. Denn den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sind bereits dann Grenzen gesetzt, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und die Angelegenheit in die Hände von Fachleuten begeben hat, sodass ihm ein unsachgemäßes oder unwirtschaftliches Arbeiten des Betriebs nicht zur Last gelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544; Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590). Die Risikoverlagerung auf den Schädiger erfolgt daher bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte sich auf der Grundlage eines Schadensgutachtens berechtigterweise für die Instandsetzung entscheidet und den Reparaturauftrag erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182; OLG Hamm, Urteil vom 24. Januar 2020 – I-9 U 100/18 –, juris; s. a. BGH, Urteil vom 04. April 2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350). Dann aber kann die Zuweisung des Werkstattrisikos an den Schädiger gerade nicht davon abhängen, ob der Geschädigte den in Rechnung gestellten Betrag bereits bezahlt hat oder nicht. Denn es würde grundsätzlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182). Dies gilt auch im Falle einer noch nicht bezahlten Werkstattrechnung. Das Prognose- und Werkstattrisiko trifft den Schädiger daher ungeachtet dessen, ob der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat, nur dann nicht, wenn – wofür hier nichts ersichtlich ist – den Geschädigten ein Verschulden trifft (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364 mwN). Soweit die Beklagte geltend macht, der Bundesgerichtshof habe dieser Auffassung bereits eine Absage erteilt, vermag die Kammer sich auch dem nicht anzuschließen. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18, NJW 2019, 3139) betrifft nicht die Frage des Werkstattrisikos und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung zugleich von seiner bisherigen Rechtsprechung zum Werkstattrisiko abweichen wollte.

d) Dass der in Rechnung gestellte den im Schadengutachten ausgewiesenen Betrag um rund 17,- Euro überschreitet, führt nicht dazu, dass der Anspruch des Klägers auf den in dem Schadengutachten ausgewiesenen Betrag begrenzt wäre. Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte geltend macht – das Schadengutachten zugleich eine Vergütungsvereinbarung für den erteilten Werkstattauftrag bildet. Denn auch die Abrechnung überteuerter Maßnahmen unterfällt dem Werkstattrisiko (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 07. November 2019 – 3 U 7/18 –, juris). Auch in diesem Fall gilt daher der Grundsatz, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zunächst darauf verwiesen werden kann, der übersetzten Forderung der Werkstatt seine Einwände entgegenzusetzen, um die Forderung in gerichtlicher Auseinandersetzung auf die angemessene Höhe zurückzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182).

e) Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass der Geschädigte an dem Unfall nicht verdienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 – VI ZR 268/19, NJW 2021, 241 mwN). Der Geschädigte ist aufgrund des erteilten Auftrages grundsätzlich zur Zahlung der Reparaturkosten verpflichtet. Er kann der Reparaturwerkstatt dabei von vorneherein Einwände gegen die abgerechneten Kosten nicht mit Erfolg entgegenhalten, soweit die Werkstatt die Reparatur auf Grundlage des Schadengutachtens und damit gerade entsprechend der Vorgabe des Geschädigten durchgeführt hat. Die Beklagte kann ferner von dem Geschädigten verlangen, dass dieser ihr seine Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt abtritt. Das Bestehen dieser Ansprüche ist auch nicht davon abhängig, dass die Reparaturkosten bereits bezahlt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – VII ZR 74/06, NJW 2009, 3426; a. A. LG Essen, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 13 S 97/19 –, juris). Damit ist die Beklagte auch im Fall einer unbezahlten Reparaturrechnung nicht schutzlos gestellt.



3. Damit hat das Erstgericht trotz der erhobenen Einwände dem Kläger hier mit Recht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die vollen in Rechnung gestellten Kosten als Schadensersatz zuerkannt. Allerdings erweist sich die Berufung insoweit erfolgreich, als dem Kläger der restliche Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt zusteht. Denn der Schädiger kann nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleich die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182; OLG Saarbrücken, MDR 2012, 581; OLG Stuttgart, NJW-RR 2004, 104). Dabei genügt die Möglichkeit des Bestehens entsprechender Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 – IX ZR 65/89, MDR 1990, 711).

4. Rechtshängigkeitszinsen kann der Kläger erst ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag, mithin ab dem 21.1.2021 verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16, NJW-RR 2018, 118).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Eine Kostenbelastung des Klägers ist nicht veranlasst, da die Zug-um-Zug-Einschränkung bei wirtschaftlicher Betrachtung für den Kläger keine bzw. allenfalls eine nur unwesentliche Einbuße bedeutet (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2006, 1057).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ZPO.

Randnummer17 Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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