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Amtsgericht Nauen Urteil vom 20.08.2019 - 12 C 70/19 - Zur Erforderlichkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten eines Mietwagen- oder Leasingunternehmens eines großen Autoherstellers

AG Nauen v. 20.08.2019: Zur Erforderlichkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten eines Mietwagen- oder Leasingunternehmens eines großen Autoherstellers




Das Amtsgericht Nauen (Urteil vom 20.08.2019 - 12 C 70/19) hat entschieden:

   Wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt, liegt keine Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Schadenregulierung vor.

Siehe auch
Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz
und
Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren - Anwaltshonorar - Rechtsanwaltskosten

Gründe:


Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten, die der Höhe nach unstreitig sind, zu. Zwar ist höchst gerichtlich festgehalten, dass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich als erforderlich angesehen werden kann, da sich in der Rechtsprechung derartig zahlreiche Facetten herausgebildet haben, die die Abrechnung von Mietwagenkosten der Vorschadensrechtsprechung, des Verweisungsrecht von Werkstätten, Qualität der Verweisungswerkstätten etc.herausgebildet hat, dass auch in einfach gelagerten Fällen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als erforderlich angesehen werden kann und muss. Vorliegend hat die Klägerseite keine besonderen Schwierigkeiten bei der Regulierung des Unfallgeschehens dargelegt, da es sich um einen so genannten Ausparkunfall handelte. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Regulierung durch die Beklagte verzögerte. Dies allein macht die von vornherein vor genommene Einschaltung ihres Bevollmächtigten hingegen nicht als notwendig. Denn die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes liegt dann nicht vor, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierende Mietwagenunternehmen oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt vergleiche OLG Frankfurt 22 U 171//13 Rn. 27) In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte über ein gewisses Maß an geschäftliche Gewandtheit bei der Bearbeitung derartiger Schadensfälle verfügt. Dies jedenfalls dann, wenn die Beauftragung des außergerichtlichen Bevollmächtigten bereits bei der Geltendmachung des Schadens an sich erfolgt, wie es die Klägerin hier dargelegt hat. Denn es war ihr zunächst zuzumuten, die festgestellten Schäden zunächst bei dem Beklagten selbst anzumelden. Etwaige Schwierigkeiten sind von der Klägerseite insoweit auch nicht dargelegt worden. Dementsprechend ist die Klägerseite dafür Darlegung beweisfällig geblieben, dass bereits bei der Anmeldung des Unfallschadens von derartig schwierigen Verhältnissen auszugehen gewesen wäre, die eine Einschaltung ihres Bevollmächtigten von vornherein erforderlich machten. Mithin steht ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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