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Amtsgericht Potsdam Urteil vom 06.02.2020 - 24 C 234/19 - Bei der allgemeinen Auslagenpauschale ist ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR angemessen, 25,00 EUR sind nicht mehr zeitgemäß

AG Potsdam v. 06.02.2020: Bei der allgemeinen Auslagenpauschale ist ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR angemessen, 25,00 EUR sind nicht mehr zeitgemäß




Das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 06.02.2020 - 24 C 234/19) hat entschieden:

  1.  Wer rückwärts fährt, hat gem. § 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehr kollidiert, haftet in der Regel allein.

  2.  Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen sogenannten „freien Werkstatt" verweisen, so hat er die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Reparatur in der von ihm dem Geschädigten benannten Alternativwerkstatt vom Qualitätsstandard her der in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

  3.  Bei der allgemeinen Auslagenpauschale ist ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR angemessen, 25,00 EUR sind nicht mehr zeitgemäß.


Siehe auch
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung
und
Stichwörter zum Thema Unfallschadenregulierung

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.02.2019 auf dem ... ereignete.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin, Halterin und Fahrerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw mit dem Kennzeichen ....

Am Unfalltag befuhr die Klägerin den Parkplatz zwischen den Parkreihen in Richtung Imbiss. Der Beklagte zu 1) parkte mit seinem Pkw in einer Parkreihe, und zwar rechter Hand vom klägerischen Fahrzeug aus gesehen, wobei das Heck des Beklagtenfahrzeugs zum Weg gewandt war.

Der Beklagte zu 1) parkte mit seinem Pkw rückwärts aus, wobei es zu einer Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam.

Die Klägerin ließ außergerichtlich einen Kostenvoranschlag des Autohauses ... in ... welcher Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.587,58 EUR auswies.

Die Beklagte zu 2) ließ außergerichtlich den Kostenvoranschlag prüfen und kam zu einem Nettoreparaturkostenbetrag von 1.450,53 EUR.

Unter dem 06.06.2019 rechnete die Beklagte zu 2) unter Berücksichtigung eines Nettoreparaturkostenbetrages von 1.450,53 EUR und einer Haftungsquote zu 50 % ab und zahlte an die Klägerin auf die Reparaturkosten 725,27 EUR und auf die geltend gemachte Kostenpauschale von 30,00 EUR 15,00 EUR.

Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang, dass sie am Unfalltag den Parkplatz befahren habe und dass der Blinker am Beklagtenfahrzeug nicht in Betrieb gewesen sei und dass die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten zu 1) deshalb nur am Rande als parkendes Fahrzeug in einer Reihe parkender Fahrzeuge wahrgenommen habe. Als die Klägerin mit ihrem Fahrzeug fast die Höhe des Beklagtenfahrzeugs erreicht gehabt hatte, habe sich dieses plötzlich und ohne vorherige Ankündigung durch einen eingeschalteten Blinker rückwärts in Bewegung gesetzt und sei dabei mit dem Heck gegen die vordere Ecke des vorbeifahrenden klägerischen Fahrzeugs gefahren.

Zur Schadenshöhe behauptet die Klägerin, dass sowohl die Anfahrt zur Firma ... als auch zur Firma ... wirtschaftlich nicht zumutbar sei, da die Fahrtdauer bei Berufsverkehr über 1 Stunde andauere.

Die Klägerin errechne ihren Schaden wie folgt:

   [folgt eine Abbildung]

Die Klägerin beantragt,

   wie erkannt.

[
  1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 877,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2019 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und seit dem 31.07.2019 hinsichtlich der Beklagten zu 2) zu zahlen.

  2.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 108,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 27.07.2019 hinsichtlich des Beklagten zu 1) und seit dem 31.07.2019 hinsichtlich der Beklagten zu 2) zu zahlen.

  3.  Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
]

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten zum Unfallhergang, dass sich der Beklagte zu 1) vergewissert habe, dass aus beiden Richtungen kein Fahrzeug die Zufahrtsstraße befahren habe und dass er dann angefahren sei, wobei er sich langsam tastend, zentimeterweise aus der Parktasche rückwärts herausbewegt habe. An seinem Fahrzeug seien die Rückfahrlichter zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet und für die Klägerin erkennbar gewesen. Die Sicht des Beklagten zu 1) nach rechts sei auf Grund eines großen Pkw's, der rechts von ihm abgestellt gewesen sei, eingeschränkt gewesen. Die Klägerin sei unnötig am rechten Rand der Zufahrtsstraße, dicht an den dort geparkten Fahrzeugen entlanggefahren, obwohl es keinen Gegenverkehr für sie gegeben habe und sei dabei mit dem vorderen rechten Bereich mit dem Heck des Beklagtenfahrzeugs kollidiert.

Die Beklagten behaupten zur Schadenshöhe, dass die Reparaturkosten auf Grundlage der Arbeitswerte in markengebundenen ...-Werkstätten, nämlich den Werkstätten ... und ... kalkuliert worden seien.

Des Weiteren sei die Kostenpauschale nur in Höhe von 20,00 EUR zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.




Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages gem. §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG zu.

Bei dem Unfall handelt es sich für die Klägerin zwar nicht um ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 17 Abs. 3 StVG, da nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin bei Aufwendung allerhöchster Sorgfalt den Unfall hätte vermeiden können.

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG trifft gleichwohl die Beklagtenseite die Alleinhaftung.

Denn wer rückwärts fährt, hat gem. § 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Denn nur ein mit Gewissheit freier Raum darf befahren werden. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehr kollidiert, haftet in der Regel allein. Hiervon ist auch im Streitfall nicht abzuweichen.

Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) anlässlich seiner Anhörung bereits angegeben hat, dass er nicht habe nach rechts schauen können, da sich dort ein anderes Fahrzeug befunden habe. Damit hat der Beklagte zu 1) bereits gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, die ihm als Rückwärtsfahrender obliegt, verstoßen. Der Beklagte zu 1) hätte sich im Zweifelsfall ausweisen lassen müssen, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu behindern.

Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht anzunehmen, da nicht feststeht, dass die Klägerin erkennen konnte, dass der Beklagte tatsächlich ausparken wollte.

Die Klage ist auch der Höhe nach begründet.

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich aus dem von der Klägerin zur Akte gereichten Kostenvoranschlag. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen sogenannten "freien Werkstatt" verweisen, so kann er dies grundsätzlich tun (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 606; 2725; 2941; NJW 2013, 2817; NJW 2014, 3236, LG Memmingen vom 25.02.2015, 11 S 1713/14). Es obliegt jedoch dem Schädiger, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht ergibt (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 2725). Dies bedeutet, dass ein Verweis des Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit nur dann möglich ist, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass die Reparatur in der von ihm dem Geschädigten benannten Alternativwerkstatt vom Qualitätsstandard her der in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, aaO) und der Geschädigte dann keine Umstände aufzeigt, die ihm die Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.(LG Memmingen, Urteil vom 29. Juni 2016 - 14 S 274/16 -, Rn. 5, juris), wobei auch die besonderen örtlichen Begebenheiten der konkreten Fahrtstrecke zu berücksichtigen sind (vgl. Pott, NZV 2017, 465, beck-online). Insoweit hat die Klägerseite nachvollziehbar und unbestritten dargetan, dass der Klägerin eine Inanspruchnahme der von der Beklagten vorgeschlagenen Ersatzwerkstätten auf Grund des erhöhten Zeitaufwands nicht zu verlangen ist.

Weiter steht der Klägerin die allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 EUR und daher mithin ein Restschadensersatzanspruch in Höhe von 15,00 EUR zu. Das Gericht hält gem. § 287 ZPO einen Betrag in Höhe von 30,00 EUR für angemessen, 25,00 EUR sind nicht mehr zeitgemäß. Einerseits liegen die 25,00 EUR unter dem bereits zu DM-Zeiten zuerkannten Betrag von 50,00 DM, andererseits sind seit der Euroeinführung 16 Jahre vergangen. Der in diesem Zeitraum eingetretenen allgemeinen Verteuerung der Lebenshaltungskosten ist Rechnung zu tragen. Das Gericht wird in Zukunft regelmäßig 30,00 EUR zusprechen (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 22. Januar 2018 - 3 O 1748/16 -, Rn. 17, juris).

Der Anspruch auf die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 280, 286 BGB.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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