1. |
Wer rückwärts fährt, hat gem. § 9 Abs. 5 StVO (auf Parkplätzen über § 1 Abs. 2 StVO) eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Das bedeutet erhöhte Sorgfaltsanforderungen und beinhaltet, sich vor Beginn und während der Rückwärtsfahrt zu vergewissern, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Wer bei der Rückwärtsfahrt mit dem fließenden oder stehenden Verkehr kollidiert, haftet in der Regel allein.
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2. |
Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen sogenannten „freien Werkstatt" verweisen, so hat er die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Reparatur in der von ihm dem Geschädigten benannten Alternativwerkstatt vom Qualitätsstandard her der in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
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3. |
Bei der allgemeinen Auslagenpauschale ist ein Betrag in Höhe von 30,00 EUR angemessen, 25,00 EUR sind nicht mehr zeitgemäß.
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