| 1. | Fährt der mit 0,8 Promille alkoholisierte Kfz-Führer gegen ein am Straßenrand geparktes Fahrzug, so spricht der Anscheinsbeweis für relative Fahruntüchtigkeit. |
| 2. | Fehlt es an einer wirksamen Eibeziehung der Versicherungbedingungen in eineen Versicherungsvertrag, so ist der Vertag in ergäänzender Vertragsauslegung entsprechend den AGB anzuwenden. |
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"Empfangsbestätigung und Unterschrift Hiermit bestätige ich, dass ich die Vertragsinformation zur beantragten Kfz-Vorsicherung (Formular Nr. ...) und das entsprechende Produktinformationsblatt in Textform (z. B. schriftlich per Post, per Fax oder per Download als FDF-Datei unter http.//www.E..de/vertragsinformationen) erhalten habe. 08.12.2011 ... eigenhändige Unterschrift des Antragstellers, bei Minderjährigen der Datum ... der gesetzliche Vertreter" |
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"D 2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. ... D.3.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D 2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine dieser Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Wir können Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer die Verletzung der Pflicht aus D.2.1 Satz 2 nicht entgegenhalten, soweit Sie, der Halter oder der Eigentümer durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht gebührt hat, einen Personenschaden erlitten haben. D.3.2. Leistungspflicht Abweichend von D.3.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen. D. 3.3. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 € beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. ..." |
| Reparaturkosten über | 14.565,29 € |
| Wertminderung über | 1.000,- € |
| Sachverständigenkosten über | 1.111,46 € |
| Kostenpauschale über | 25,- € |