|
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 45 O 110/20, vom 17. März 2020
1. |
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.896,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2020 zu zahlen,
|
2. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt seiner Vollkaskoversicherung bei der ... zur Schaden-Nr. ... durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung aufgrund des Verkehrsunfalles vom ... in Berlin ...,... Straße, entsteht,
|
3. |
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 743,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
| :
|