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Kammergericht Berlin Urteil vom 22.12.2021 - 25 U 33/21 - Kein Anscheinsbeweis auch bei feststehendem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang eines Fahrspurwechsels mit dem anschließenden Auffahrunfall

KG Berlin v. 22.12.2021: Kein Anscheinsbeweis auch bei feststehendem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang eines Fahrspurwechsels mit dem anschließenden Auffahrunfall




Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.12.2021 - 25 U 33/21) hat entschieden:

  1.  Übertragung der auf Auffahrunfälle auf Autobahnen bezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Fortführung BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 177/10 und BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16) auf den mehrspurigen innerstädtischen Verkehr.

  2.  Kein Anscheinsbeweis auch bei feststehendem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang eines Fahrspurwechsels mit dem anschließenden Auffahrunfall. - Zurechnungszusammenhang eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 oder S. 7 StVO bei einem Auffahrunfall.


Siehe auch
Auffahrunfälle und Anscheinsbeweis
und
Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall

Tatbestand:


Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom ... in Anspruch, der sich auf der Straße ... in Berlin ... vor der Einmündung ... ereignete. Dort hielt der Kläger, der zuvor vom mittleren in den linken Fahrstreifen der insgesamt dreispurigen Richtungsfahrbahn gewechselt war, vor einer roten Ampel und das vom Beklagten zu 1. gesteuerte, bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte Fahrzeug fuhr von hinten auf das klägerische Fahrzeug auf.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Diese werden wie folgt ergänzt :

Der bei dem Unfall beschädigte PKW des Klägers wurde vor dem Unfall regelmäßig vom Kläger und seiner Ehefrau genutzt. Er stellt das einzige Fahrzeug der Familie dar.

Das Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung eines Schadensersatzes von insgesamt 1.896,00 EUR (500,00 EUR dem Kläger verbleibende Selbstbeteiligung in seiner Vollkaskoversicherung, 550,00 EUR an seinem Fahrzeug eingetretene Wertminderung, 826,00 EUR Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage und 20,00 EUR Unkostenpauschale) sowie 743,51 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Feststellung einer 100 %igen Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des dem Kläger aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung resultierenden Rückstufungsschadens gerichteten Klage in Höhe eines Schadensersatzbetrages von 553,80 EUR (30 % des geltend gemachten Sachschadens, wobei die Wertminderung nur in Höhe von insoweit unstreitig gestellten 500,00 EUR berücksichtigt ist), 349,03 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie hinsichtlich der Feststellung einer 30 %igen Ersatzverpflichtung der Beklagten für einen Rückstufungsschaden des Klägers stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, der Kläger sei entsprechend der Vermutungsregel des § 1006 BGB Eigentümer des von ihm zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Fahrzeuges.

Ihm stünden gemäß §§ 7 Abs.1, 17,18 StVG, 249, 823 BGB i.V.m. 115 Abs.1 Nr. 1 VVG Ansprüche gegen die Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles zu, allerdings nur in Höhe einer Haftungsquote von 30 %.




Gegen den Kläger spreche ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 7 Abs.5 StVO, während ein solcher gegen den auffahrenden Beklagten zu 1. entkräftet sei.

Die Kollision habe sich in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Klägers ereignet, da nach den Angaben beider Parteien und des Zeugen ... feststehe, dass der Kläger erst einige Augenblicke – etwa 5 Sekunden – vor dem Auffahrunfall in die Spur des Beklagten zu 1. gewechselt sei. Dabei habe er seine Geschwindigkeit nicht stetig verlangsamt, sondern an der auf rot umschaltenden Ampel eine Vollbremsung gemacht. Dies führe im Hinblick auf das Auffahren des Beklagten zu 1. zu einem atypischen Geschehensablauf, der es nicht mehr zulasse, auf ein Verschulden des Auffahrenden zu schließen.

Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis eines unfallursächlichen Verstoßes gegen § 7 Abs.5 StVO habe der Kläger nicht erschüttert.

Allerdings ergäbe sich ein Mitverschulden des Beklagten zu 1. daraus, dass er im Zeitpunkt des Wechsels der Lichtzeichenanlage auf Rot noch nicht abgebremst hatte. Wäre der Kläger dort nicht seinerseits mittels Vollbremsung zum Stehen gekommen, wäre der Beklagte bei Rot jedenfalls spätem Gelb über die Ampel gefahren, was einen Verstoß gegen § 37 Abs.2 S.1 Nr. 1 StVO darstelle. Wäre der Beklagte zu 1. der Gelbphase der Ampel entsprechend vor der Haltelinie zum Stehen gekommen, hätte er den bereits hinter der Haltelinie stehenden Kläger nicht angestoßen.

Gegen dieses ihm am 25. März 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. April 2021 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 15. Juni 2021 begründet.

Er ist der Meinung, es bestünde kein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem von ihm vorgenommenen Spurwechsel, wenn zwischen dem Abschluss seines Fahrstreifenwechsels und der Ampel eine Strecke von ca. 50 Metern gelegen hätte, die beide Fahrzeuge in mindestens 5 Sekunden zurückgelegt hätten. Über eine solche Entfernung habe der Beklagte zu 1. genügend Zeit gehabt, sich auf ein durch den Fahrstreifenwechsel möglicherweise geändertes Verkehrsgeschehen vor ihm einzustellen. Der Beklagte selbst habe angegeben, er sei mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h gefahren, der Abstand zum Klägerfahrzeug habe zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels 50 m betragen und es seien 3 Sekunden zwischen dem Moment vergangen, als der Kläger anhielt und dem Aufprall des Beklagtenfahrzeuges. Dann hätte der Anhalteweg des Beklagtenfahrzeuges maximal 45,81 m betragen und bei einem gebotenen Sicherheitsabstand von 50 m ausgereicht. Der Erstbeklagte hätte ohne große Mühe oder Anstrengung oder gar Vollbremsung hinter dem an der roten Ampel stehenden Klägerfahrzeug anhalten können. Der vorangegangene Fahrstreifenwechsel habe in keinem Zusammenhang mit dem Auffahren des Erstbeklagten gestanden, vielmehr komme der gegen den Beklagten zu 1. als Auffahrenden streitende Anscheinsbeweis der mangelnden Aufmerksamkeit, eines nicht eingehaltenen Sicherheitsabstandes oder zu hoher Geschwindigkeit zum Zuge komme.

Dass der Beklagte zu 1. mit einer sehr hohen Endgeschwindigkeit unterwegs gewesen sei, werde auch dadurch impliziert, dass das Fahrzeug des Klägers nach der Kollision noch mindestens 1,5 m auf die Kreuzung geschoben worden sei.

Hinsichtlich dieses gesamten Vortrages beantragt der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens/Unfallrekonstruktionsgutachtens.

Er verweist zudem darauf, dass für den Beklagten zu 1. gleichermaßen wie für ihn selbst die Ampelschaltung „Rot“ gegolten habe, so dass er hätte anhalten müssen. Es habe für den Beklagten zu 1. keine Veranlassung bestanden, bei gelbem oder sogar frühem roten Ampellicht noch über die Ampel zu fahren. Dass er das Beklagtenfahrzeug gleichwohl nicht hinter dem Klägerfahrzeug zum Stehen gebracht habe, lasse sich nur so erklären, dass der Beklagte zu 1. offenbar vermutet habe, dass der Kläger die Kreuzung noch bei spätem Gelb oder frühem Rot überqueren werde, und er dies gleichfalls zu tun versuchte. Wegen dieser Fehlentscheidung habe er sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig hinter dem Klägerfahrzeug zum Stillstand bringen können.

Angesichts all dessen sei eine Mitverschuldensquote der Beklagten von nur 30 % deutlich zu gering. Es müsse von einem überwiegenden Verschulden des Beklagten zu 1. und einer vollen bzw. überwiegenden Haftung der Beklagten ausgegangen werden.

Der Kläger beanstandet ferner, dass sein Quotenvorrecht aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht beachtet worden sei.

Der Kläger beantragt,

   unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 45 O 110/20, vom 17. März 2020

:
  1.  die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.896,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2020 zu zahlen,

  2.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt seiner Vollkaskoversicherung bei der ... zur Schaden-Nr. ... durch Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung aufgrund des Verkehrsunfalles vom ... in Berlin ...,... Straße, entsteht,

  3.  die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 743,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.



Die Beklagten beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweisen darauf, dass der Kläger schriftsätzlich vorgetragen habe, der unstreitige Fahrstreifenwechsel sei erst 25 m vor der Haltelinie des Einmündungsbereiches ... Straße abgeschlossen gewesen. Mit diesem Sachvortrag habe er auch verhandelt. Die in der Berufungsbegründung enthaltene Behauptung, der Fahrstreifenwechsel sei bereits 50 m vor der Ampel abgeschlossen gewesen und die Fahrzeuge hätten mindestens 5 Sekunden zurückgelegt, sei falsch und ergebe sich – abgesehen von der Fehleranfälligkeit entsprechender Entfernungsangaben – auch nicht aus der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2021 gefertigten Skizze, wonach der Fahrstreifenwechsel bestenfalls 47 m vor der Haltelinie der Ampel begonnen habe. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h werde eine Strecke von 50 m in 3,6 Sekunden und nicht etwa in 5 Sekunden zurückgelegt.

Die vom Beklagten zu 1. im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschätzte Entfernung von maximal 50 m sei spätestens durch die Skizze zur Sitzungsniederschrift widerlegt und stehe jedenfalls nicht fest.

Zudem sei zu beachten, dass das Lichtzeichen nur den Querverkehr nicht aber den unmittelbar vor der Lichtzeichenanlage den Fahrstreifen wechselnden und sogleich abbremsenden Verkehrsteilnehmer schütze.




Entscheidungsgründe:


Die Berufung ist gemäß § 511 Abs.1, Abs.2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch sonst nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig.

In der Sache hat sie nur teilweise Erfolg.

Soweit das Landgericht die Aktivlegitimation des Klägers festgestellt hat, wird dies von den Beklagten im Berufungsverfahren nicht mehr angegriffen. Die auf das Eingreifen der Vermutungsregel des § 1006 Abs.1 BGB gestützte Argumentation des Landgerichts ist auch nicht zu beanstanden.

Das Landgericht geht im Weiteren zutreffend davon aus, dass sich die Haftungsverteilung zwischen den Parteien nach § 17 Abs.1, Abs.2 StVG bestimmt, wenn - wie hier – keine Partei den Nachweis geführt hat, dass sich der Unfall für einen der beteiligten Fahrer als ein Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs.2 StVG oder als ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Die hiernach gebotene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. BGH NJW 2016, 1100; BGH VersR 2012, 504). Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung hat jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die das Verschulden des anderen begründen (vgl. BGH NJW 1996, 1405). Dabei können ihm die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugutekommen.




Ein für eine Verletzung der aus § 4 Abs.1 StVO, § 3 Abs.1 StVO und § 1 Abs.1 StVO resultierenden Sorgfaltspflichten sprechender Anscheinsbeweis kann im Falle des Anstoßes eines nachfolgenden Fahrzeugs gegen die Heckpartie eines in demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs angenommen werden, wenn zumindest eine Teilüberdeckung der Stoßflächen der Fahrzeuge mit etwa parallelen Längsachsen vorliegt (vgl. KG NJW-RR 2014, 809; KG NZV 2009, 458).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Aus den Aussagen des Zeugen ..., der angab, er sei auf der mittleren Spur stehend links vom Kläger überholt worden, sowie aus den Angaben der Parteien bei ihrer persönlichen Anhörung ist abzuleiten, dass sich der klägerische PKW bereits in der vom Beklagten zu 1. genutzten Fahrspur befand, als es zum Zusammenstoß kam. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers erfolgte der Anstoß auf das Heck seines Fahrzeuges, wodurch die hintere Heckklappe, der hintere Stoßfänger, das Heckabschlussblech, das hintere Bodenblech und die hinteren Langsträgerteile an seinem Fahrzeug beschädigt wurden. Da der Beklagte zu 1. seine Fahrspur unstreitig nicht gewechselt hat, muss er frontal auf das in der gleichen Fahrspur vor ihm befindliche klägerische Fahrzeug aufgefahren sein, wofür auch das im polizeilichen Unfallprotokoll festgehaltene Schadensbild an seinem Fahrzeug spricht.

Auf der anderen Seite kann der Beweis des ersten Anscheins einer Verletzung der sich aus § 7 Abs.5 StVO ergebenden gesteigerten Sorgfaltspflichten eingreifen, wenn sich die Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers ereignet (vgl. (vgl. KG VerkMitt 1983 Nr. 99; KG Report 1997, 223; KG Report 2003, 272; KG Report 2004, 106; OLG München, Urteil vom 05. Dezember 2014 – 10 U 323/14 –, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2017 – 13 U 158/16 –, juris).

Von einer solchen Konstellation ist vorliegend auszugehen. Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen die ca. 50 m lange Strecke zwischen dem Einfahren auf die Fahrspur des Beklagten zu 1. und der Haltelinie vor der Ampel des Einmündungsbereichs Breite Straße unter Einhaltung einer Geschwindigkeit von 50 km/h absolviert und sodann nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts eine Vollbremsung an der Ampel vollzogen. Die daraus abgeleitete Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der Kläger hierfür allenfalls 5 Sekunden benötigte, ist nicht zu beanstanden und wird vom Kläger auch nicht angegriffen. Bereits diese Umstände reichen für die Bejahung eines unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges des Fahrspurwechsels des Klägers mit dem Unfall aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 06. Mai 2010 – 12 U 144/09 –, juris ), denn das Gefährdungspotential eines Fahrstreifenwechsels ist auch bei einem Fahren von 5 Sekunden im neuen Fahrstreifen grundsätzlich noch nicht beendet (vgl. Freymann/Wellner-Feskorn, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Rn. 39 zu § 7 StVO). Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob das Ende des Spurwechsels - wie vom Kläger noch schriftsätzlich vorgetragen - möglicherweise erst 25 Meter vor der Haltelinie erfolgte oder - entsprechend den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung - bereits ca. 50 Meter vor der Haltelinie, was indes im Widerspruch zu seinen in blauer Farbe vorgenommenen Markierungen in dem mit einem Entfernungsmaßstab versehenen Google Maps-Ausdruck (Bl. 81 d.A.) stehen würde.




Gleichwohl ist vorliegend weder ein gegen den auffahrenden Beklagten zu 1., noch ein gegen den die Fahrspur wechselnden Kläger sprechender Anscheinsbeweis anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Anwendung von Anscheinsbeweisen grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Ein Anscheinsbeweis kann nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen



Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH NJW-RR 1986, 383; BGH NJW 1996, 1828). Eine solche Typizität liegt jedenfalls bei Unfällen auf Autobahnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig dann nicht vor, wenn zwar feststeht, dass vor einem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist. Infolgedessen kann regelmäßig keine der beiden Varianten alleine als der typische Geschehensablauf angesehen werden, der zur Anwendung des Anscheinsbeweises zu Lasten eines der Beteiligten führt (vgl. BGH NJW 2012, 608).

Nach Auffassung des Senates gilt dies auch dann, wenn sich ein Unfall – wie hier - nicht auf einer Autobahn, sondern auf einer mehrspurigen Fahrbahn im Stadtverkehr ereignete (dies wohl bejahend : Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 14. August 2014 – 4 U 68/13 –, juris; LG Bonn, Urteil vom 27. Januar 2017 – 1 O 181/16 –, juris). Zwar argumentiert der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner o.g. Rechtsprechung mit der bekannten Fahrweise auf Autobahnen, wo es nach der Lebenserfahrung nicht fernliegend sei, dass es zu gefährlichen Spurwechseln komme, bei denen die Geschwindigkeit des folgenden Fahrzeugs unterschätzt werde. Dieses Argument lässt sich aber auch auf mehrspurige Straßen im innerstädtischen Verkehr übertragen. Auch hier sind häufige Spurwechsel zu beobachten. Die gefahrenen Geschwindigkeiten sind zwar geringer als auf Autobahnen, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer wird aufgrund des häufig dichteren Verkehrsaufkommens und komplexerer Verkehrssituationen aber in vergleichbarer Weise gefordert mit der damit einhergehenden vergleichbaren Gefahr von Fehleinschätzungen der Fahrweise anderer.


Darüber hinaus muss die vorbezeichnete Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann eingreifen, wenn über die Tatsache eines dem Unfall vorangegangenen Spurwechsels hinaus auch dessen unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Unfall zu bejahen ist. Auch in diesem Falle besteht die gleichwertige Möglichkeit, dass das vorausfahrende Fahrzeug unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt hat, oder aber der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2012, 608). Letztlich kann ein Anscheinsbeweis nach Auffassung des Senates dann nicht zum Zuge kommen, wenn ein Verkehrsunfallgeschehen zugleich das Kerngeschehen mehrerer typischer Unfallursachen verkörpert, denn daraus muss die ernsthafte Möglichkeit hergeleitet werden, dass nicht (nur) ein sorgfaltswidriges Verhalten des einen Unfallbeteiligten den Unfall verursacht hat, mit der Folge, dass das Verschulden der unfallbeteiligten Fahrer positiv von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft.

Der Nachweis eines entsprechenden Verschuldens des Beklagten zu 1. ist dem Kläger nicht gelungen.

Zwar muss sich der Beklagte zu 1. vorwerfen lassen, nicht mit einer den Verkehrsverhältnissen i.S.d. § 3 Abs.1 S.2 StVO angepassten Geschwindigkeit gefahren zu sein, denn er war nicht in der Lage, sein Fahrzeug vor der von Gelb auf Rot umspringenden Ampel des Einmündungsbereiches der Straße ... zum Stillstand zu bringen. Nach den in der Berufungsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ereignete sich der Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge auf der Haltelinie vor der Ampel zu einem Zeitpunkt, als diese von gelb auf rot umsprang. Das Auffahren auf das mit dem Heck auf der Haltelinie stehende Klägerfahrzeug zeigt, dass das Beklagtenfahrzeug dort nicht von alleine zum Stehen gekommen wäre. Zwar entfällt die für gelbes Ampellicht in § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO angeordnete Wartepflicht, wenn der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht ausreicht und ein starkes oder sogar gewaltsames Bremsen mit Blockierspur nötig ist, um an der Haltelinie zu halten. Der Kraftfahrer darf dann zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren (vgl. BGH VersR 2005, 954). Vorliegend ereignete sich der Unfall jedoch beim Umspringen der Ampel von Gelb auf Rot. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 1. die Haltlinie noch nicht überquert, er hätte also abstoppen und seine Fahrweise zuvor darauf einstellen müssen, und es ist davon auszugehen, dass er dies bei einer üblichen Gelblichtdauer von drei Sekunden innerorts und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter normalen Umständen auch hätte tun können (vgl. KG VRS 129, 333; KG DAR 2016, 214; OLG Bamberg DAR 2014, 277; OLG Celle NZV 2012, 403). Abgesehen davon hat der Führer eines Fahrzeugs mit einem längeren Bremsweg seine Fahrweise so auf die Dauer der Gelbphase von 3 Sekunden innerörtlich einzurichten, dass er in der Gelbphase zum Halten kommen kann. Dazu muss er gegebenenfalls bereits in der Grünphase seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit reduzieren (vgl. OLG Oldenburg NZV 2008, 471). Dem hat der Beklagte zu 1. offensichtlich nicht Rechnung getragen.

Allerdings steht damit nicht fest, dass bei Einhaltung der bei der Annäherung an die gelb abstrahlende Ampel gebotenen Geschwindigkeit der Unfall vermieden worden wäre. § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 5 StVO ordnet an, bei gelbem Ampellicht „vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“. Daraus folgt, dass jedenfalls vor den Kreuzungsfluchtlinien anzuhalten ist (vgl. BGH NJW 1998, 617 ; KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2009 – 3 Ws (B) 46/09 –, juris ). Ist eine Haltlinie vorhanden, ist an dieser anzuhalten (vgl. OLG Hamm NJW 2002, 1054). Daraus folgt aber nicht, dass sich das komplette Fahrzeug hinter der Haltelinie befinden muss und nicht – wie zum Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Unfalles – mit dem Frontbereich bereits auf der Haltlinie.

Darüber hinaus ist der vorliegende Unfall auch nicht vom Schutzbereich des § 37 Abs.2 Nr. 1 S. 5 oder S. 7 StVO und dem Gebot, sich im Rahmen der gefahrenen Geschwindigkeit auf die Beachtung dieser Regelungen einzustellen, erfasst. Vielmehr soll mit dem gelben bzw. rotem Ampellicht der Querverkehr im Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich geschützt werden, und nicht der Vorausfahrende (vgl. Freymann/Wellner-Wern, jurisPK - Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., Rn. 19 zu § 37 StVO).

Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1. zwar einen Verstoß gegen § 3 Abs.3 Nr.1 StVO eingeräumt, indem er angab, er sei vor dem Unfall mit etwa 55 km/h gefahren. Dass diese geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch kausal für den Unfall geworden ist, dieser also bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vermieden worden wäre, lässt sich anhand der unstreitigen bzw. bewiesenen Umstände nicht feststellen. Eine höhere Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. hat der Kläger mit seinem Hinweis auf eine „sehr hohe Endgeschwindigkeit“ nicht hinreichend substanziiert. Abgesehen davon kann dieser Vortrag und der diesbezügliche Beweisantritt auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens nicht mehr gemäß § 531 Abs.2 ZPO zugelassen werden, denn in der ersten Instanz hat der Kläger noch geltend gemacht, der Beklagte zu 1. sei „ca. 50 km/h“ gefahren (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 10. September 2020). Es ist nichts dafür ersichtlich, was den Kläger hinderte, eine wesentlich höhere Geschwindigkeit bereits in der ersten Instanz unter Beweisantritt zu behaupten.

Auch der Nachweis mangelnder Aufmerksamkeit und damit eines Verstoßes des Beklagten zu 1. gegen § 1 Abs.1 StVO ist nicht geführt, denn es steht nicht fest, dass der Beklagte zu 1. – ungeachtet seiner Haltepflicht vor der auf rot umspringenden Ampel – auf den unstreitig erfolgten Spurwechsel und die anschließende Vollbremsung des Klägers noch hätte reagieren können. Das Landgericht hat keine Feststellung darüber getroffen, ob der Kläger – wie von ihm in seiner Anhörung behauptet - tatsächlich bereits 50 Meter vor der Ampel in die Fahrspur des Beklagten zu 1. einfuhr oder erst – wie vom Beklagten zu 1. angegeben – nur etwa drei Fahrzeuglängen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, warum dem Kläger in diesem Punkt eher geglaubt werden soll als dem Beklagten, zumal sich die Markierungen des Klägers in dem Google Maps Ausdruck (Bl. 81 d.A.) nicht mit seinen Entfernungsangaben decken.

Aus gleichem Grunde steht auch nicht fest, dass der Beklagte zu 1. beim Spurwechsel des Klägers noch einen Abstand von 50 m zum Klägerfahrzeug hatte. In der ersten Instanz hat der Kläger selbst noch einen solchen von ca. 30 Metern behauptet. Zwar sprach der Beklagte zu 1. in seiner persönlichen Anhörung von einem Abstand von maximal 50 Metern. Das lässt aber auch eine kürzere Distanz zu. Nach Maßgabe seiner roten Markierungen im Google Maps Ausdruck (Bl. 81 d.A.) erfolgte der Fahrstreifenwechsel des Klägers keine 10 Meter vor der Ampel. Dann hätten ihm bei einer Geschwindigkeit von 55 km/h knapp 4 Sekunden Zeit für die 60 Meter bis zur Haltelinie zur Verfügung gestanden, wo sich der Unfall ereignete. Damit lässt sich aber die Angabe des Zeugen ... nicht in Einklang bringen, wonach zwischen der Vollbremsung des Klägers und der Kollision nur ein Zeitraum von 1 bis 2 Sekunden lag. Hiernach muss der Abstand zwischen den Fahrzeugen kürzer gewesen sein.

Insoweit ist generell zu berücksichtigen, dass lediglich geschätzte Geschwindigkeits-, Zeit- und Entfernungsangaben von Parteien oder Zeugen ohne Einbeziehung ausreichender Bezugstatsachen keine verlässliche Entscheidungsgrundlage darstellen können, da das Geschwindigkeits-, Zeit- und Entfernungsempfinden individuell unterschiedlich und von subjektiven Faktoren abhängig ist (vgl. KG Report 2003, 253; KG NZV 2007, 524; KG NZV 2010, 395). Das gilt erst recht, wenn solcherlei Angaben dann auf Nachfrage relativiert werden (vgl. KG NZV 2010, 395).

Auch eine Verletzung der Pflicht des Beklagten zu 1. zur Einhaltung des nach § 4 Abs.1 StVO gebotenen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug ist nicht bewiesen. Ein solcher Regelverstoß wird wegen des kurz vor dem Unfall erfolgten Spurwechsels des Klägers jedenfalls nicht dadurch indiziert, dass der Beklagte zu 1. auf das Abbremsen des Klägerfahrzeuges nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte.

Soweit sich der Kläger für seinen neuen Sachvortrag zum Abstand der Fahrzeuge auf die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens beruft, ist er damit ebenfalls nach § 531 Abs.2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Im Übrigen wird sich weder der Ort des Spurwechsels noch der dabei bestehende Abstand der Fahrzeuge ohne das Feststehen weiterer Anknüpfungspunkte durch ein Unfallrekonstruktionsgutachten erweisen lassen.

Ebenso wenig wie ein Verschulden des Beklagten zu 1. steht aber auch ein solches des Klägers fest. Der positive Nachweis eines nach § 7 Abs.5 StVO pflichtwidrig durchgeführten Fahrstreifenwechsels ist aufgrund der unterschiedlichen Zeit- und Entfernungsangaben der Parteien nicht erbracht. Der Zeuge ... konnte insoweit wenig zur Sachverhaltsfeststellung beitragen. Die Vollbremsung vor dem Einmündungsbereich der Breitestraße kann dem Kläger jedenfalls nicht als unfallursächliches Verschulden angelastet werden, sie war mit dem Umspringen der Ampel auf Rot vielmehr geboten. Ein Vertrauen des Beklagten zu 1., der Kläger werde den Einmündungsbereich noch bei rotem Ampellicht überqueren, war nicht begründet.

Haften mangels Nachweises eines Verschuldens beide Parteien nur wegen der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge, ist eine Haftungsquote von 50 zu 50 angemessen (vgl. BGHZ 192, 84).

Der Kläger kann also die Hälfte seiner nicht unter den Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung fallenden sog. inkongruente Schäden ersetzt verlangen.

Randnummer52 Dazu gehören die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung von 826,00 EUR und die Unkostenpauschale von 20,00 EUR, von denen der Kläger entsprechend der auf ihn entfallenden Haftungsquote 413,00 EUR und 10,00 EUR beanspruchen kann.

Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung hat der Kläger sich darauf berufen, dass sich sein Fahrzeug vom 11. Juni bis 25. Juni 2019 in der Werkstatt des Autohauses ... GmbH befand, was in der als Anlage K 1 vorgelegten Werkstatt-Rechnung der Autohaus ... GmbH vom 24. Juni 2019 bestätigt wird. Damit kann von einem tatsächlichen Nutzungsentzug ausgegangen werden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, was gegen eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Klägers im vordargestellten Zeitraum spricht.



Es lag auch eine fühlbare Beeinträchtigung durch den Verlust der Nutzungsmöglichkeit, insbesondere ein Nutzungswillen und das Fehlen eines Ersatzfahrzeuges vor. Soweit der Kläger hierzu erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, dass das Fahrzeug vor dem Unfall täglich von seiner Ehefrau und mehrmals in der Woche von ihm genutzt wurde und es sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute handelte, ist dies – nach Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin - von den Beklagten im Wesentlichen unstreitig gestellt worden und bereits deshalb in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 161, 138). Wird ein Fahrzeug solchermaßen intensiv und regelmäßig genutzt, ist zu vermuten, dass der Halter und Fahrer dieses auch während eines unfallbedingten Ausfalls getan hätte (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 25 U 11/12 –, juris; Brandenburgisches OLG NJW-RR 2020, 668; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2007, Az: I - 1 U 110/07, juris; OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Köln VRS 96, 325 ). Dabei ist es unschädlich, dass die Ehefrau des Klägers die hauptsächliche Nutzerin des Fahrzeuges war (vgl. BGH NJW 1975, 922; KG Berlin, Urteil vom 26. September 1985 – 12 U 6608/84 –, juris).

In Höhe der nach Abzug der Versicherungsleistung verbleibenden Reparaturkosten von 500,00 EUR (Selbstbehalt des Klägers) und der Wertminderung, die die Parteien in der ersten Instanz mit einem Betrag von 500,00 EUR unstreitig gestellt haben, behält der Kläger seinen Ersatzanspruch in voller Höhe, da ein Anspruchsübergang nach § 86 Abs.1 VVG auf die Vollkaskoversicherung in diesem Umfang entfällt. Da dieser Betrag geringer ist, als der dem Kläger ohne den Anspruchsübergang auf die Vollkaskoversicherung insgesamt zustehende Betrag von 3.513,19 EUR (50 % von 6.526,38 EUR Reparaturkosten und 500,00 EUR Wertminderung), kann der Kläger nach der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht des Geschädigten (vgl. BGHZ 13, 28; BGH MDR 1982, 398) den vollen, ihm nicht von seiner Vollkaskoversicherung erstatteten Betrag von den Beklagten verlangen.

Die außergerichtlichen Anwaltskosten, deren Ersatz der Kläger gemäß § 249 BGB fordern kann, belaufen sich nach einem Gegenstandswert von 3.936,19 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr auf insgesamt 413,64 EUR brutto.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 286 Abs.1, Abs.2 Nr. 3, 288 Abs.1 S.2 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs.1, 269 Abs.3 S.2, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs.2 ZPO. Der Senat lässt im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises beim Auffahrunfall im mehrspurigen innerstädtischen Verkehr nach einem im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall erfolgten Spurwechsel die Revision zu, da er dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst.

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