1. |
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich der Zeitpunkt ihres Erlasses.
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2. |
Auf den Zeitpunkt des Erlasses ist aber nicht abzustellen, wenn die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers eindeutig ausgeräumt werden, ohne dass es noch der Vorlage des geforderten Gutachtens bedarf.
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3. |
Wurde bei einem Fahrerlaubnisinhaber festgestellt, dass er unter dem Einfluss von Cannabiskonsum gefahren ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung der ärztlichen Begutachtung zur Feststellung des Konsumstatus ein Drogenscreening mit einer Haar- und einer Urinanalyse verlangt.
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4. |
Die Anordnung wird nicht schon dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene noch vor Ablauf der Beibringungsfrist ein freiwillig durchgeführtes Drogenscreening auf der Grundlage einer Haaranalyse nach CTU-Kriterien vorlegt.
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5. |
Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist nicht mehr anlassbezogen, wenn sich die zu klärenden Fragen allgemein auf den Konsum von Drogen oder Betäubungsmitteln erstrecken, aber keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fahreignung des Betroffenen - außer dem festgestellten Cannabiskonsum – im Hinblick auf andere Betäubungsmittel, namentlich sog. harte Drogen, fraglich erscheinen könnte.
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