Für die Feststellung von Fahruntüchtigkeit als Folge der Einnahme des Schlaf- und Beruhigungsmittels Clonazepam sowie des Antidepressivums Trimipramin und Fluoxetin ist nicht nur die Mitteiung der Blutwirkstoffkonzentrationen nötig 8(vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2015 – 4 StR 111/15; vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 477/11, NStZ 2012, 324, 325 und vom 3. November 1998 – 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222), sondern es bedarf darüber hinaus der Feststellung und näheren Erörterung aussagekräftiger Beweisanzeichen bedurft, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Beschuldigten so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528).
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