Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 I StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Die Funktion des § 8 I StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, muss deutlich im Vordergrund stehen. Auf allein dem Ein- oder Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, äußerlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grundsätzlich "rechts vor links” (vgl. KG, Beschluss v. 09.07.2018, Az. 25 U 159/17[Juris]). Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen bildet keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist. |