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Landgericht Wuppertal Urteil vom 31.07.2019 - 3 O 22/19 - Fehlerhafte Widerrufsbelehrung über die Verbrauchereigenschaft

LG Wuppertal v. 31.07.2019: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung über die Verbrauchereigenschaft




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 31.07.2019 - 3 O 22/19) hat entschieden:

   Wird in der Widerrufsbelehrung fehlerhaft über die Verbrauchereigenschaft belehrt, indem das Wort „überwiegemd" in der Formulierung

   „Als Verbraucher haben die Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (...).“

fehlt, wird die Widerrufsfrist - hier eines Verbraucherkreditvertrages für einen Autokauf - nicht in Gang gesetzt.


Siehe auch
Finanzierter Autokauf - Verbraucherkredite
und
Stichwörter zum Thema Autokaufrecht


Tatbestand:


Die Parteien streiten im Wege von Klage und Hilfswiderklage über den Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs.

Die Parteien schlossen am 06.10.2017 einen Darlehensvertrag (Nr. ...) zur Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Kraftfahrzeugs Hyundai i40 (FIN: ...). Aus dem Vertragsformular geht ein Nettodarlehensbetrag i.H.v. 27.134,80 EUR, ein Sollzins i.H.v. 1,97 % und ein effektiver Jahreszins von 1,99 % hervor (Anl. K1).

Der Barzahlungspreis des Kraftfahrzeugs betrug 26.981,00 EUR brutto. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 2.500,00 EUR.

Die Laufleistung des finanzierten Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der Übergabe 10 km.

Vereinbart wurde, dass die Darlehenssumme mittels 48 gleichbleibender Monatsraten i.H.v. jeweils 302,10 EUR sowie einer Schlussrate von 14.284,80 EUR zurück zu zahlen sei (Anl. K1). Die Darlehenssumme zahlte die Beklagte direkt an die Verkäuferin aus.

Der Darlehensvertrag wurde von der Verkäuferin des Kraftfahrzeugs, der Autohaus K GmbH in V, vermittelt.

Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 8 folgende als "Widerrufsinformation" gekennzeichnete Widerrufsbelehrung:

   [folgt eine Abbildung]

Auf den weiteren Inhalt des Darlehensantrags sowie der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anl. K1, K2) wird Bezug genommen.




Mit Schreiben vom 07.10.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages und forderte die Beklagte zur Bestätigung des Widerrufs und zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages binnen zwei Wochen auf und erklärte, weitere Zahlungen an die Beklagte, habe diese als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (Anl. K3). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 31.10.2018 zurück (Anl. K4). Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.11.2018 forderte der Kläger die Beklagte erneut zur Rückabwicklung auf und erklärte erneut, dass weitere Zahlungen lediglich unter Vorbehalt erfolgen würden (Anl. K5). Auf diese Aufforderung reagierte die Beklagte nicht.

Seit dem 01.12.2017 hatte die Beklagte vom Konto des Klägers monatlich die vereinbarten Raten eingezogen und zog diese auch nach der Erklärung des Widerrufs weiter ein.

Der Kläger ist der Meinung, der Widerruf sei wirksam, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Kläger wendet sich mit folgenden Argumenten gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung:

Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB fehle es an einer Pflichtangabe über die Art des Darlehens. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB werde nicht hinreichend verständlich über die Auszahlungsbedingungen aufgeklärt. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB werde nicht hinreichend über Art und Weise der Anpassung des Verzugssinzsatzes informiert. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB sei die Angabe des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung inhaltlich fehlerhaft. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGBGB werde nicht ausreichend über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages aufgeklärt. Entgegen Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB werde nicht ausreichend über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt. Entgegen Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB werde nicht ausreichend über die Zugangsvoraussetzungen zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren informiert. Es lägen Verstöße gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2b) EGBGB vor, sodass die Verwendung der Anlage 7 hierzu nicht zur Gesetzlichkeitsfiktion führe. So werde über eine rechtlich nicht existierende Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers informiert, sowie über eine (teilweise) nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung und über ein tatsächlich nicht existierendes verbundenes Geschäft. Weiterhin werde in Ziff. 17 der Darlehensbedingungen (im Folgenden ADB) fehlerhaft über die Verbrauchereigenschaft belehrt.

Der Kläger ist der Meinung, Wertersatz sei nicht zu leisten.

Er beantragt,

  1.  festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxxx über nominal 27.134,80 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 07.10.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1) begründet ist, beantragt er weiter,

  2.  die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.239,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Hyunady i40 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren,

  3.  festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

  4.  die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 691,33 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Hilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage mit dem Antrag,

   festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist , Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlecheterung des PKW Hyundai i40, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., an sie zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

Der Kläger beantragt,

   die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Beklagte meint, ein Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages sei im Oktober 2018 nicht mehr möglich gewesen.

Bezüglich der Hilfswiderklage behauptet sie, der PKW habe an Wert verloren, indem die Klägerin ihn genutzt habe. Sie ist der Meinung, diese Nutzung gehe über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweisen des Wagens hinaus, vgl. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB. Sie habe die Klägerin auch ordnungsgemäß im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB über ihr Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs unterrichtet. Sollte die Klägerin den Vertrag wirksam widerrufen haben, sei sie zur Leistung von Wertersatz verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.





Entscheidungsgründe:


A.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Wuppertal ist örtlich zuständig, da am Wohnsitz des Klägers in Wuppertal die streitige Verpflichtung zu erfüllen wäre, § 29 ZPO. Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über eine negative Feststellungsklage der vorliegenden Art ist derjenige Ort maßgeblich, an dem der Kläger die von ihm aufgrund des Widerrufs geleugnete Leistungspflicht zu erfüllen hätte. Bei einer negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die Bank, wie in dem vorliegenden Fall, ist dies der Wohnsitz des Darlehensnehmers (Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 29, Rn. 17, m.w.N.). Denn der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankdarlehen - auch für die von dem Kläger primär geleugnete Verpflichtung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis - ist gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Darlehensnehmers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017, I-17 U 144 / 16, juris, Rn. 41, m.w.N.).

Im Übrigen folgt die Zuständigkeit nach § 29 ZPO auch aus den Besonderheiten des verbundenen Vertrages gemäß § 358 BGB. Vorliegend bilden der PKW-Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Dabei steht die Rückabwicklung des Autokaufs im Vordergrund. Da sich das Fahrzeug im Bezirk des Landgerichts Wuppertal befindet, ist dieses Gericht auch örtlich zuständig.

Der Klageantrag zu Ziffer 1) ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass der Kläger keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (BGH Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15). Da die Beklagte aufgrund des wirksamen Darlehensvertrages weiter Zins- und Tilgungsleistung gefordert und auch eingezogen hat, ist ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO gegeben.

Die Klage ist auch begründet.


I.

Der Klageantrag zu Ziff. 1) ist begründet. Die Beklagte hat aufgrund des wirksamen Widerrufs des Klägers vom 07.10.2018 gemä? §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehensvertrag, da der Kläger er diesen wirksam widerrufen hat.

Dem Kläger stand im Hinblick auf den mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Er hat den Darlehensvertrag vom 06.10.2017 mit seiner Erklärung gegenüber der Beklagten vom 07.10.2018 wirksam widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen.

Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Gemäß § 356 b Abs. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist jedoch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Gemäß § 356 b Abs. 2 S. 1 BGB muss die zur Verfügung gestellte Urkunde bei einem Verbraucherdarlehensvertrag die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten. Sollte dies nicht der Fall sein, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Abs. 6 BGB zu laufen. In § 492 Abs. 2 BGB ist sodann geregelt, dass der Vertrag die Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten muss.




Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht umfänglich erfüllt. Die Widerrufsfrist begann nach Abschluss des Vertrages am 06.10.2017 und Erhalt der Darlehensunterlagen nicht zu laufen. Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft und eine korrekte Belehrung wurde von der Beklagten nicht nachgeholt, sodass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen begonnen hat.

Die Beklagte hat den Kläger fehlerhaft über das Bestehen seines Widerrufsrechts belehrt, indem sie unter Ziff. 17 der ADB den Verbraucherbegriff wie folgt definierte:

   „Als Verbraucher haben die Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (...).“

Diese Belehrung/Definition weicht insofern vom gesetzlichen Verbraucherbegriff in § 13 BGB ab, als dort darauf abgestellt wird, dass das Rechtsgeschäft zu Zwecken abgeschlossen wird, die überwiegend weder der gewerblichen noch des selbständigen beruflichen Tätigkeit der natürlichen Person zugerechnet werden können (Hervorhebung durch das Gericht).

Da erst die Verbrauchereigenschaft als solche den Darlehensnehmer zum Widerruf berechtigt (§ 495 Abs. 1 BGB), ist es für diesen maßgeblich zu wissen, ob er Verbraucher ist oder nicht. Wenn dann - wie hier - fehlerhaft über die Verbrauchereigenschaft belehrt wird, ist diese Falschinformation jedenfalls grds. geeignet einen durchschnittlichen, verständigen Darlehensnehmer vom Widerruf seines Darlehensvertrages abzuhalten.

Die fehlerhafte Belehrung über die Verbrauchereigenschaft ist vorliegend auch nicht unerheblich. Sie ist jedenfalls geeignet, den Darlehensnehmer über die Reichweite seines Widerrufsrechts im Unklaren zu lassen. Durch das Weglassen des Wortes "überwiegend", verändert sich der gesamte Aussagegehalt des Verbraucherbegriffs. Ohne die Einschränkung "überwiegend" erscheint es so, als dürfe der PKW, der mit dem Darlehen finanziert wird in keiner Weise gewerblich oder zur selbständigen Tätigkeit genutzt werden. Es ist damit zum Beispiel für einen verständigen Darlehensnehmer auch nicht ohne weiteres klar, ob er den PKW für die Fahrt zur Arbeit oder ähnliches nutzen kann oder ob er dann bereits nicht mehr als Verbraucher gilt und ihm daher kein Widerrufsrecht zusteht.

Dass der Verweis auf die Norm (§ 13 BGB) mitabgedruckt ist und dort für den Darlehensnehmer der tatsächliche gesetzliche Inhalt einsehbar wäre, ändert nichts an der vorliegenden Wertung. Durch die klar formulierte Ziff. 17 ADB darf der Darlehensnehmer davon ausgehen, umfassend über das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert worden zu sein. Es kann den Verwender der ADB nicht entlasten im Rahmen einer fehlerhaften Information zusätzlich auf die richtige gesetzliche Fundstelle verwiesen zu haben.

Da in der Widerrufsinformation keine weitere Information mehr zur Definition bzw. zu den maßgeblichen Voraussetzungen für das Bestehen der Verbrauchereigenschaft erfolgt, kommt der Belehrung unter Ziff. 17 ADB vorliegend maßgebliche Bedeutung zu. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein verständiger Darlehensnehmer unter Berücksichtigung der Definition in Ziff. 17 ADB - in deren Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht - davon ausgeht, dass nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Widerrufsinformation für ihn überhaupt Geltung entfaltet und ihm andernfalls gar kein Widerrufsrecht zusteht.

Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang sodann nicht darauf berufen, dass ihre Widerrufsbelehrung der Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Auch wenn dies der Fall ist, verschafft dies dem Darlehensgeber keinen Freibrief in der Form, dass er an anderer Stelle im Vertrag fehlerhafte Informationen erteilt, die geeignet sind, den Verbraucher über die Reichweite seines Widerrufsrechts tatsächlich im Unklaren zu lassen, so wie es vorliegend der Fall ist (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 19.09.2016 - 325 O 42/16).

Auf die weiteren von der Klägerpartei gerügten Mängel der Widerrufsbelehrung und der Pflichtangaben kommt es mithin an dieser Stelle, namentlich für die Wirksamkeit des Widerrufs, nicht weiter an.

Rechtsfolge des Widerrufs ist das Erlöschen der Primärpflichten aus dem Darlehensvertrag und dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der Klageantrag zu Ziff. 1) war daher antragsgemäß zu bescheiden.

II.

Auch der Klageantrag zu 2) ist insgesamt begründet.

1. Aufgrund des wirksam widerrufenen Darlehensvertrages hat der Kläger gemäß §§ 357a, 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 358 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 5.823,10 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2019.

Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs ist der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Da es sich bei dem Darlehensvertrag und dem hierdurch finanzierten Kauf des streitgegenständlichen PKW um ein verbundenes Geschäft handelt, ist der Kläger nach Ausübung seines Widerrufsrechts auch an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden, §§ 357 a, 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 358 BGB. Gemäß § 358 Abs. 2 BGB entfällt mit dem Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages auch die Bindung an den verbundenen Kaufvertrag. Es kommt zum Widerrufsdurchgriff. Nach §§ 358 Abs. 4, 355 Abs. 3 BGB sind empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Dies bedeutet vorliegend, dass die Beklagte die Zins- und Tilgungszahlungen an den Kläger und der Kläger den PKW an die Beklagte zurückzugewähren hat. Hierzu gehören 11 Monatsraten à 302,10 EUR (insgesamt 3.323,10 EUR) bis zur Erklärung des Widerrufs am 07.10.2018 sowie die vom Kläger geleistete Anzahlung in Höhe von 2.500,00 EUR.




Die Rückgewährung hat - wie vom Kläger beantragt - nach Herausgabe des streitgegenständlichen PKW zu erfolgen. Es handelt es sich bei dem Kaufvertrag über den PKW um ein im Sinne des §358 Abs. 2 BGB mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenes Geschäft und es findet in diesem Fall bei Widerruf des Darlehensvertrags die Rückabwicklung des von dem Widerruf erfassten Kaufvertrags gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB gleichfalls im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer statt, mit der Folge, dass der Darlehensnehmer den Darlehensgeber einheitlich auf Rückerstattung der Auszahlung und der Tilgungs- und Zinszahlungen in Anspruch nehmen kann. Dabei kommt dem Darlehensgeber gemäß den §§ 358 Abs. 4 S. 1, S. 5, 357 Abs. 4 S. 1 BGB das Recht zu, die Rückzahlung bis zur Rückgabe der Kaufsache oder der Vorlage eines Versendungsnachweises zu verweigern. Es besteht insoweit eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers (MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 357 Rn.15).

2. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Rückzahlung der seit Erklärung des Widerrufs unter Vorbehalt geleisteten 2.416,80 EUR (8 x 302,10 EUR) gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.

Der Kläger hat diese Zahlungen an die Beklagte geleistet. Aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs bestand allerdings keine Verpflichtung des Klägers mehr, Zahlungen aus dem Darlehensvertrag an die Beklagte zu leisten. Die dennoch erfolgten Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund. Da der Kläger aber ausdrücklich nur unter Vorbehalt leistete (vgl. Anl. K3, K5), kann er die Zahlungen trotz Kenntnis der fehlenden Verpflichtung (§ 814 BGB) zurückfordern. Die Anwendung des § 814 BGB ist bei Kenntnis des Leistenden vom Fehlen der Verpflichtung dann ausgeschlossen, wenn er sich die Rückforderung ausdrücklich vorbehalten hatte. Hierdurch vermeidet er den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens (MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017, BGB § 814 Rn.9).
Durch die Zahlung unter Vorbehalt hat der Kläger der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er die gegenüber diesem geltend gemachte Forderung nicht mehr anerkennt. Er zahlte lediglich, um zu verhindern, dass die Beklagte als nunmehr vermeintliche Gläubigerin gegen ihn rechtlich vorgeht und wollte durch den Vorbehalt gleichzeitig erreichen, dass eine Rückforderung der Zahlung nicht ausgeschlossen ist. Hätte er trotz Kenntnis der Wirksamkeit des Widerrufs ohne Vorbehalt an die Beklagte geleistet, hätte er unter Umständen die Zahlungen wegen Kenntnis der fehlenden Verpflichtung, nicht zurückfordern können.

3. Der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen folgt im tenorierten Umfang aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Rechtshängigkeit ist am 19.02.2019 eingetreten. Gemäß § 221 ZPO, §§ 187 Abs. 1 BGB ist mit Beginn des 20.02.2019 Verzug eingetreten.

III.

Das mit dem Klageantrag zu Ziff. 3) verfolgte Feststellungsbegehren ist begründet.

Die Beklagte befindet sich, wie bereits zuvor erörtert, gemäß § 293 BGB auch mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug. Mit Schreiben vom 06.11.2018 hat der Kläger ihr das Fahrzeug ausdrücklich zur Rückgabe angeboten (§§ 294, 295 BGB). Die Beklagte hat das Angebot des Klägers zur Herausgabe des Fahrzeugs definitiv abgelehnt, indem sie auf der Wirksamkeit des Darlehensvertrages beharrt hat und der Klage mit umfänglichem Klagabweisungsantrag entgegengetreten ist. Daher war das im klägerischen Schreiben vom 06.11.2018 enthaltene wörtliche Angebot zur Rückgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 293, 295 S. 1 BGB ausreichend, so dass sich die Beklagte mit der Rücknahme im Annahmeverzug befindet.

IV.

Der Kläger hat bei einem Gegenstandswert von bis 30.000,00 EUR und einer geltend gemachten Geschäftsgebühr von 0,65 gegenüber der Beklagten einen Freistellungsanspruch wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB in Höhe der geltend gemachten 691,33 EUR.

B.

Die Hilfswiderklage ist zulässig und begründet.

Die Widerklage ist zulässig. Das Landgericht Wuppertal ist nach § 33 ZPO örtlich zuständig. Bedenken im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen der Widerklage bestehen keine. Insbesondere besteht zwischen Klage und Hilfswiderklage die nach § 33 ZPO notwendige Konnexität.

Die Voraussetzungen der Feststellungsklage liegen vor. Die Beklagte begehrt Feststellung der Wertersatzpflicht dem Grunde nach, mithin eines Schuldverhältnisses gerade zwischen den Parteien i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Zwar gilt grundsätzlich der Vorrang der möglichen und zumutbaren Leistungsklage vor der Feststellungsklage, jedoch müsste die Beklagte vorliegend zunächst prüfen, welchen substanzbezogenen Wertverlust der streitgegenständliche PKW durch die Nutzung des Klägers erlitten hat, um diesen konkret beziffern zu können. Hierfür müsste die Beklagte das beim Kläger befindliche Fahrzeug erst einer Begutachtung unterziehen, was zur Annahme eines Feststellungsinteresses genügt (Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn.7a). Hinzu kommt, dass der Kläger das Fahrzeug derzeit weiterhin nutzt, sodass sich der Wertverlust noch ändern und zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau abgeschätzt werden kann. Darüber hinaus ist das Vorgehen des Klägers ersichtlich auf eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs ohne Wertersatzpflicht gerichtet (Vgl. S. 41 ff. der Klageschrift, Bl. 42 ff. d.A.), sodass die begründete Erwartung besteht, dass sich der Rechtsstreit bereits durch die Feststellung der Wertersatzpflicht erledigt, indem der Kläger in diesem Fall von einem Vollzug der Rückabwicklung Abstand nimmt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen (Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, ZPO § 256 Rn.8).

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger ist zum Wertersatz nach §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB verpflichtet.

Die Haftung des Verbrauchers für Verschlechterungen des empfangenen Gegenstandes setzt gemäß § 357 Abs. 7 BGB zweierlei voraus. Erstens ist in materieller Hinsicht erforderlich, dass die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Zweitens setzt die Wertersatzpflicht in formeller Hinsicht voraus, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss oder - bei Fernabsatzverträgen - unverzüglich danach über sein Widerrufsrecht informiert worden ist.


Wird ein gemäß § 495 Abs. 1 BGB widerruflicher Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundenem Geschäft widerrufen, so gelten gemäß § 358 Abs. 4 S. 1 BGB für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts neben § 355 Abs. 3 BGB unabhängig von der Vertriebsform und je nach Art des verbundenen Vertrags die §§ 357, 357 a, 357b, § 357 c BGB (§ 358 Abs. 4 S. 3 BGB) entsprechend. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts maßgebend ist demnach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrags. Handelt es sich wie hier um einen Warenkauf, findet - neben § 355 Abs. 2 BGB - § 357 BGB Anwendung (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2019, BGB § 358 Rn.83). Die Ersatzpflicht des Klägers für einen Wertverlust des Fahrzeugs, der auf einen Umgang mit dem PKW zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, ergibt sich demnach aus den §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB (LG München, Urt. v. 09.02.2018 - 29 O 14138/17).

Teilweise wird jedoch vertreten, § 357 Abs. 7 BGB finde bereits keine Anwendung auf verbundene Kaufverträge im stationären Handel. Jedenfalls lasse aber jeder Fehler in der Widerrufsbelehrung die Wertersatzpflicht des Verbrauchers vollständig entfallen. Vorzugswürdig ist jedoch die Auffassung, nach der § 357 Abs. 7 BGB auf den vorliegenden Fall entsprechende Anwendung findet und Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrung sich nicht auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers auswirken, sondern lediglich auf die Dauer der Widerrufsfrist.

Als Rechtsfolge des Widerrufs des Verbraucherdarlehens tritt bei verbundenen Verträgen der Darlehensgeber hinsichtlich der Widerrufsfolgen auch in die Rechte und Pflichten des Unternehmers des finanzierten Geschäfts, also des Kfz-Kaufvertrags, ein mit der Folge, dass eine bilaterale Rückabwicklung nur zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer erfolgt, § 358 Abs. 4 S. 5 BGB.

Nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags, also auch des Kfz-Kaufvertrags, jene Vorschriften anwendbar, die gelten würden, wenn dieser verbundene Vertrag hypothetisch unmittelbar widerrufen worden wäre. Dabei folgt die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückgewähr der Vertragsleistung des verbundenen Vertrags aus § 355 Abs. 3 BGB. Darüber hinaus sind die Regeln der §§ 357 - 357 b BGB dem Grundsatz nach unabhängig von der Vertriebsform und entsprechend dem Wortlaut ("je nach Art des verbundenen Vertrags") je nach Vertragstypus entsprechend anwendbar. Sofern der verbundene Vertrag dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen dient, also auch dem Erwerb eines Kfz, gelten die Rechtsfolgen des § 357 BGB entsprechend. Es ist also nach der gesetzlichen Regelung nicht erforderlich, dass der nach § 358 Abs. 2 BGB mit rückabgewickelte verbundene Vertrag selbst ein Außergeschäftsraumvertrag oder ein Fernabsatzvertrag ist. Dies folgt schon mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB. So bezieht sich die Formulierung "unabhängig von der Vertriebsform" auf die Anordnung der Rückabwicklung nach § 355 Abs. 3 BGB und jene nach den §§ 357 - 357 b BGB. Denn für § 355 Abs. 3 BGB kommt diesem Hinweis allenfalls klarstellende Bedeutung zu, da diese Regelung bei allen Widerrufsrechten bei Verbraucherverträgen anwendbar ist, während die §§ 357 - 357 b BGB im unmittelbaren Anwendungsbereich nach der Vertriebsform unterscheiden. Mit diesem Verständnis korrespondiert, dass § 358 Abs. 4 S. 1 BGB dann eine eigene Unterscheidung innerhalb der §§ 357 - 357 b BGB anordnet, indem "je nach Art des verbundenen Vertrags" diese Normen heranzuziehen sind. Das Gesetz wertet diese Anwendung der §§ 357 - 357 b BGB dann konsequent als eine "entsprechend(e)" Anwendung.

Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzgeberwillen. Denn die Gesetzesbegründung stellt beim mit rückabgewickelten verbundenen Vertrag auf den "Inhalt des Vertrags" ab und hält fest, dass bei der "Rückabwicklung eines verbundenen Vertrags die Vorschriften entsprechend anzuwenden (seien), die gelten würden, wenn dieser widerrufen worden wäre". "Welche der Vorschriften der §§ 357 bis 357 c BGB daneben zur Anwendung kommt, soll sich grundsätzlich nach dem Inhalt des Vertrags unabhängig von der Vertriebsform richten. Werden mit dem verbundenen Vertrag Waren oder Dienstleistungen erworben, gelten die Rechtsfolgen des § 357 BGB entsprechend." (BT-Drs. 17/12637, S. 98). § 357 Abs. 7 BGB und die darin statuierte Wertersatzpflicht des Verbrauchers findet auch bei Präsenzgeschäften Anwendung. Die Gegenansicht, nach der kein Wertersatz geschuldet ist, wenn der verbundene Vertrag selbst nicht widerruflich ist, kann nicht überzeugen (Herresthal, ZIP 2018, 753,761 f.).

Da §§ 357 Abs. 7 BGB auch auf verbundene Kaufverträge im stationäre Handel, wie im vorliegenden Fall, Anwendung findet, muss der Verbraucher Wertersatz leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Sache - hier dem Fahrzeug - zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war (Nr. 1) und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat (Nr. 2). Beides ist vorliegend der Fall.



Die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger geht über eine Beschaffenheitsprüfung hinaus. Der Kläger hat das Fahrzeug seit dem Kauf im Oktober 2017 durchgängig genutzt. Hierin kann keine Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaft und der Funktionsweise des PKW mehr gesehen werden.

Die Beklagte hat den Kläger auch über sein Widerrufsrecht unterrichtet. Die Widerrufsbelehrung enthält unter "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" im 3. Absatz außerdem einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht entsprechend Gestaltungshinweis 6 c) der einschlägigen Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB). Ein solcher Hinweis auf die Wertersatzpflicht ist ausreichend. Anderweitige Mängel in der Widerrufsbelehrung, haben keine Auswirkung auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers, sondern lediglich auf den Lauf der Widerrufsfrist. Zwar spricht der Wortlaut des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB für eine Wertentscheidung des Gesetzgebers dahingehend, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung auf die Wertersatzpflicht "durchschlägt" (MüKoBGB/Fritsche, 8. Aufl. 2019, BGB § 357 Rn.35). Dieser Grundsatz kann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn es sich um die Rückabwicklung eines verbundenen Geschäfts handelt, das nicht selbst widerruflich ist, sondern nur mittelbar von der Widerruflichkeit eines anderweitigen Geschäfts erfasst wird. Nach Überzeugung des Gerichts ist das vorbenannte, am Wortlaut orientierte Verständnis des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB allenfalls angemessen unter den besonderen Rahmenbedingungen der Vertriebsformen der §§ 312 b, 312 c BGB, bei denen der Verbraucher vor Vertragsschluss oftmals keine genügende Prüfmöglichkeit in Bezug auf die Ware erhält und andererseits durch die absolute zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB sichergestellt ist, dass dem Unternehmer aus der Verknüpfung von Widerrufsbelehrung und Wertersatzpflicht keine gänzlich ausufernden wirtschaftlichen Nachteile erwachsen. Bei einem finanzierten Kaufgeschäft im stationären Handel, das nur als verbundenes Geschäft widerruflich ist, ist der Verbraucher nicht in gleicher Weise schutzbedürftig. Die Annahme, dass jeder Fehler der Widerrufsbelehrung des widerruflichen Bezugsgeschäfts zu einem Entfallen der Wertersatzpflicht im verbundenen Kaufgeschäft führt, würde zu einer massiven und im Ergebnis unverhältnismäßigen Benachteiligung des Unternehmers im Rahmen der Rückabwicklung führen, indem der Verbraucher die Ware - zumal bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, wo ein Belehrungsmangel grundsätzlich ein "ewiges" Widerrufsrecht zur Folge hat - unter Umständen nach jahrelanger Nutzung unter voller Rückerstattung des Kaufpreises ohne Ersatz für Wertverlust zurückgegeben könnte, ohne dass das Kaufgeschäft selbst mit einer Situation verbunden gewesen wäre, in der der Gesetzgeber durch Einräumung eines Verbraucher-Widerrufsrechts eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers anerkennt. Das Gericht erachtet ein solches Verständnis des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB, das auch weder in den Erwägungen des deutschen Gesetzgebers noch in der Verbraucherrechterichtlinie eine Stütze findet, als unvertretbar (LG München, Urt. v. 09.02.2018 - 29 O 14138/17; Nordholtz/Bleckwenn NJW 2017, 2497).

Der Kläger hat eine Ausfertigung des Darlehensvertrages samt Widerrufsbelehrung und weiterer Informationen zum Darlehensvertrag sowie Hinweis auf die Wertersatzpflicht ausgehändigt bekommen. Dies und die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger, begründet dessen Wertersatzpflicht. Sollte der Kläger kein vollständig unterzeichnetes Vertragsformular nach Vertragsschluss von der Beklagten erhalten haben, so wäre dies unschädlich. Er hat jedenfalls unstreitig ein nicht unterzeichnetes Formular erhalten, das dem sodann unterzeichneten vollumfänglich entspricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht für den Kläger auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert: bis 35.000,00 EUR

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.

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