| Für dem Schaden, der bei einer Kollision einer Kuh mit einem geparkten Kfz entsteht, hat der Landwirt als Tierhalter einzustehen, wenn ihm der insoweit erforderliche Entlastungsbeweis nicht gelingt, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie
|
| die Klage abzuweisen. |
| unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Westerburg vom 08.08.2019, Az. 24 C 47/19, die Klage abzuweisen. |
| die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. |