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Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen an, trägt sie jedoch die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Es obliegt ihr daher, die zugrundeliegenden Umstände zu ermitteln, zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Allein der in den Akten der Beklagten festgehaltene „Wunsch“ der betroffenen Landwirte bzw. deren „Bedürfnisse“ reicht für die Annahme einer zwingenden Erforderlichkeit der getroffenen Regelung eines eingeschränkten Haltverbots im Sinne von § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO nicht aus.
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