Im Einzelfall können die gesamten Auslagen „besondere“ im Sinne des § 465 Abs. 2 StPO sein, wenn nämlich bei anfänglicher Begrenzung des Schuldvorwurfs auf den sich später als begründet erwiesenen Teil Auslagen überhaupt nicht entstanden wären, etwa weil der wegen eines Vergehens gem. § 316 StGB Angeklagte, der nur wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a StGB verurteilt wird, einen Bußgeldbescheid widerspruchslos hingenommen hätte. |