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BGH Beschluss vom 24.01.1973 - 3 StR 21/72 - Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch

BGH v. 24.01.1973: Notwendige Auslagen des Angeklagten bei Teilfreispruch




Der BGH (Beschluss vom 24.01.1973 - 3 StR 21/72) hat entschieden:

  1.  Bei Teilfreispruch ist eine Bruchteilsentscheidung über die Verfahrensauslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ausgeschlossen. Dagegen ist es möglich, über die ausscheidbaren Auslagen hinaus, alle Mehrauslagen, die auf den Gegenstand des Teilfreispruchs entfallen, der Staatskasse aufzuerlegen.

  2.  In den Fällen des § 465 Abs. 2 StPO sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, von der Möglichkeit der Bruchteilsentscheidung nur bei einfacher Sachlage Gebrauch zu machen.

  3.  Im Verfahren nach § 464 b StPO ist eine Festsetzung der auf die Staatskasse und der auf den Angeklagten entfallenden Auslagen aufgrund einer Schätzung nach Bruchteilen nicht ausgeschlossen.


Siehe auch
Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten oder Betroffenen im Strafverfahren und im Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Rechtsanwaltsgebühren in Straf- und Bußgeldsachen


Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten teils verurteilt und teils freigesprochen und über Kosten und Auslagen wie folgt entschieden:

   "Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die ausscheidbaren Kosten und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last."

Mit der fristgemäß erhobenen sofortigen Beschwerde, die der Angeklagte zugleich mit der Revision eingelegt hat, erstrebt er eine Kostenentscheidung dahin, dass die Staatskasse 3/5 und er selbst 2/5 der Kosten des Verfahrens sowie seiner notwendigen Auslagen trage.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässig, aber nicht begründet.

I.

Die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung sehen auch in ihrer durch Artikel 2 Nr. 20-32 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) geänderten Fassung bei Teilfreisprechung eines Angeklagten nicht vor, dass das im ersten Rechtszug erkennende Gericht eine Teilung der Verfahrensauslagen sowie der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach Bruchteilen vornimmt, und schließen damit eine entsprechende Entscheidung aus. Dazu führen die folgenden Erwägungen:




1. Vor der Änderung der Kostenvorschriften durch das EGOWiG war es ausgeschlossen, dass das Gericht des ersten Rechtszuges bei Teilfreispruch über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen nach Bruchteilen entschied (BGHSt 14, 136). Der Gesetzgeber des EGOWiG hat dem gegenüber keine Neuregelung der Kostenentscheidung bei Teilfreispruch angestrebt.

a) Das ergibt sich aus dem beschränkten Umfang der gesetzlichen Änderung der hier allein in Betracht zu ziehenden §§ 465, 467 StPO. Der Regierungsentwurf (Bundestags-Drucks. V/1319) sah in seinem Artikel 2 Nr. 13 lediglich eine Ergänzung des § 465 StPO vor. Dessen Ziel war es, Unbilligkeiten zu vermeiden, die dann entstehen konnten, wenn in dem Verfahren gegen den Angeklagten mit Auslagen verbundene Untersuchungen vorgenommen wurden, die zu seinen Gunsten ausgingen, ohne dass die Möglichkeit bestand, ihn, im Zusammenhang mit einem teilweisen Freispruch, von der aus § 465 Abs. 1 StPO a.F. sich ergebenden Kostentragungspflicht, die auch solche erhöhten Auslagen umfasst, zu befreien; eine entsprechende Regelung sah der Entwurf für die Erstattung erhöhter notwendiger Auslagen des Angeklagten vor, die durch solche Untersuchungen erwachsen. Dieser Vorschlag, dem der Gesetzgeber mit zwei Modifizierungen durch den neuen § 465 Abs. 2 StPO entsprach, hatte also gerade nicht die Regelung des teilweisen Freispruchs und damit auch keine Änderung der in solchen Fällen zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung im Auge (so auch KG NJW 1970, 1806, 1807).

Eine im Regierungsentwurf noch nicht vorgesehene Änderung der Folgen eines Freispruchs, und damit auch eines Teilfreispruchs, für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten - nicht über die Verfahrensauslagen (!) - hat der Gesetzgeber mit dem, im Laufe der parlamentarischen Beratung hervorgetretenen, alleinigen Ziel vorgenommen, den sogenannten "Freispruch zweiter Klasse" abzuschaffen. Das geschah durch Änderung des § 467 StPO dahin, dass die notwendigen Auslagen des freigesprochenen Angeklagten, unabhängig von der Frage und von dem Grade eines weiterbestehenden Tatverdachts, grundsätzlich der Staatskasse auferlegt werden müssen. Mit dieser Gesetzesänderung sollte also lediglich die bisherige unterschiedliche Behandlung des wegen erwiesener Unschuld und des mangels Beweises Freigesprochenen beseitigt werden. Eine Änderung der Rechtslage, die ausschließt, dass das Gericht des ersten Rechtszuges eine Aufteilung der Verfahrensauslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten nach Bruchteilen vornimmt, war damit ersichtlich nicht beabsichtigt.

b) Irgendwelche Hinweise, dass, entgegen dem Wortlauf der gesetzlichen Änderung, eine derart weittragende - sowohl für den sachlichen Gehalt, der Kostenentscheidung wie für die verfahrensrechtliche Behandlung der Kostenfrage im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz bedeutungsvolle - Änderung vorgenommen werden sollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde die Problematik der Kostenentscheidung bei Teilfreispruch - offenbar ganz bewusst - ausgeklammert (vgl. Göhler NJW 1970, 454, 456 1. Sp.; vgl. auch J. Meyer NJW 1970, 2308, 2310 1. Sp.).

2. Zu der Annahme, bei Teilfreispruch sei, entgegen der bisherigen Gesetzeslage, auch eine gerichtliche Auslagenentscheidung nach Bruchteilen zulässig

   (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, 22. Aufl., Anm. III zu § 465 StPO und die dort, namentlich unter III 4, sowie die bei Mümmler, Rechtspfleger 1972, 354, 355 in Fußnote 22 angeführte Rechtsprechung und Literatur; neuerdings auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.11.1972 - 2 Ws 137/72; a.A. die bei Schäfer a.a.O. Anm. III 2 sowie die bei Mümmler a.a.O. in Fußnote 26 angeführte Rechtsprechung namentlich von Oberlandesgerichten),

könnte allenfalls eine entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO auf Fälle des Teilfreispruchs führen.

Gegen eine solche Analogie sprechen aber schwerwiegende Gründe der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens und einer sachgemäßen Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenstufigen Rechtspflegeorganen.

§ 465 Abs. 2 StPO zwingt unter den dort bezeichneten Voraussetzungen das Gericht nicht zu Kostenentscheidungen, die eine eingehende eigene Untersuchung der Auslagenfrage voraussetzen. So kann das Gericht sich etwa darauf beschränken, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, mit der Ausnahme, dass die Staatskasse

   "die besonderen Auslagen des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die wegen des Verdachts der Trunkenheitsfahrt entstanden sind",




zu tragen hat (vgl. das ähnliche Beispiel bei Kleinknecht, 30. Aufl., in Anm. 5 A zu § 465 StPO), ohne die Höhe dieser Mehrauslagen selbst auszurechnen und auf dieser Grundlage eine Bruchteilsentscheidung zu treffen. Andererseits schafft die neue Vorschrift die Möglichkeit, dass das Gericht solche Bruchteilsentscheidungen trifft. Einer derartigen Entscheidung können höchst komplizierte Einzeluntersuchungen über die Höhe von Verfahrensauslagen, die einzelnen Anlässe ihrer Entstehung sowie darüber zugrunde liegen, der Aufklärung welcher Umstände sie ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Hat das Gericht der ersten Instanz eine Bruchteilsentscheidung getroffen, so muss das Beschwerdegericht (§ 464 Abs. 3 StPO) sie, gegebenenfalls anhand der Akten, auf ihre Richtigkeit überprüfen. Beschwerdeinstanz ist, wenn Revision eingelegt ist, das Revisionsgericht, in den im ersten Rechtszug vom Schwurgericht, der Strafkammer sowie der Jugendkammer entschiedenen Sachen der Bundesgerichtshof. Darauf, wie weit Befugnis und Pflicht zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht dabei reichen (vgl. Regierungsentwurf zum EGOWiG, Bundestags-Drucks. V/1319, S. 85 1. Sp.) und ob dieses Gericht wegen nicht ausreichender Begründung des Kostenausspruchs von einer eigenen Entscheidung absehen und die Sache insoweit zurückverweisen kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Selbst eine bloße Überprüfung darauf, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt, setzt eine Untersuchung der tatsächlichen Grundlagen für die Ermessensausübung voraus. Das Revisionsgericht müsste sich also gegebenenfalls die einzelnen Phasen der Ermittlungshandlungen, die auf sie entfallenden Kosten sowie deren ganze oder teilweise Zuordnung zu bestimmten Untersuchungsergebnissen und schließlich deren Bedeutung für den einzelnen Verfahrensgegenstand vor Augen halten, um zu einer sachgerechten Entscheidung, zu gelangen.

Den Gesichtspunkten der Verfahrenswirtschaftlichkeit und einer sachgemäßen Aufgabenzuordnung an die einzelnen Rechtspflegeorgane, die den Gesetzgeber sowie, bei der Auslegung der Verfahrensgesetze, die Rechtsprechung zu leiten haben, widerspräche es in hohem Maße, in den häufigen Fällen des Teilfreispruchs, über eine entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO, zu einem gesetzlichen Zwang für die Revisionsgerichte zu kommen, die Auslagenentscheidungen der angegriffenen Urteile in solch eingehender Weise zu überprüfen. Entsprechende Erwägungen sind der Annahme entgegenzusetzen, das erstinstanzliche Gericht solle sich in diesen Fällen im Zusammenhang mit der Urteilsberatung und in dafür ganz ungeeigneter Besetzung, nämlich mit den aktenunkundigen Schöffen, derart ins einzelne gehend mit der Auslagenfrage befassen müssen. Das Verfahren muss so gestaltet und die Vorschriften, die es regeln, müssen so ausgelegt werden, dass es in zügigem Ablauf zu den bestmöglichen Ergebnissen führt. Dazu gehört auch eine Verteilung der Zuständigkeiten, die es jedem Rechtspflegeorgan ermöglicht, seine Arbeit und Aufmerksamkeit auf diejenigen Aufgaben zu konzentrieren, die für das jeweilige Verfahrensstadium und die für seine Stellung innerhalb des Gerichtsaufbaus wesentlich und bestimmend sind. Das ist bei dem Gericht erster Instanz in der Hauptverhandlung die Aufgabe, über die Schuld- und Straffrage zu befinden, beim Revisionsgericht die, diese Entscheidung insoweit in rechtlicher Hinsicht, nachzuprüfen sowie der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung zu dienen. Der mit § 465 Abs. 2 StPO verfolgte Zweck, zu gerechten Kostenergebnissen zu kommen, kann auch erreicht werden, ohne dass die Gerichte überhaupt oder zur Unzeit mit Untersuchungen belastet werden, die geeignet sind, sie von ihren hauptsächlichen und wesentlichen Aufgaben abzulenken. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass gerade in der neueren Gesetzgebung, mit der zunehmend richterliche Aufgaben auf den Rechtspfleger übertragen worden sind, das Bestreben erkennbar ist, keine Aufgabe einem im Gerichtsaufbau höherrangigen Justizorgan anzuvertrauen, wenn sie auch auf einer Stufe darunter sachgemäß erledigt werden kann.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber alle diese Gesichtspunkte bei einer umfassenderen, auch den Teilfreispruch einbeziehenden Reform des Kostenrechts bedacht und beachtet hätte, namentlich, dass er dem Bundesgerichtshof, zu dessen Hauptaufgaben es gehört, die Rechtseinheit zu gewährleisten und der Rechtsfortbildung zu dienen, daneben derartige Aufgaben nicht aufgebürdet haben würde. Für die Auslegung der neuen Kostenvorschriften ergibt sich als Folgerung:

a) In dem Bereich unmittelbarer Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO bleibt es dem nach Maßgabe des Einzelfalls auszuübenden Ermessen des Gerichts überlassen, ob es eine Bruchteilsentscheidung trifft. Zumindest in nicht einfach gelagerten Fällen werden die wiedergegebenen Erwägungen gegen eine solche Entscheidung sprechen. Es kann sich darauf beschränken, die "besonderen Auslagen" ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen und deren genaue Feststellung dem Rechtspfleger im Verfahren nach § 464 b StPO zu überlassen. Gibt das Gericht in seiner Entscheidung an, nach welchen Maßstäben die Auslagen zu verteilen sind, so widerspricht es dem mit der Vorschrift erstrebten Ziel gerechterer Kostenergebnisse nicht, wenn die Konkretisierung im einzelnen vom Rechtspfleger vorgenommen wird. Bei Auslagenmassen, die sich nicht oder nur schwer trennen lassen, kann dies auch durch eine dem Ergebnis sachgemäßer Schätzung entsprechende Feststellung nach Bruchteilen geschehen. Für eine Überweisung der Einzelfeststellung in das Kostenfestsetzungsverfahren sprechen auch die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 19. Januar 1972 - W 118/71 - näher dargelegten praktischen Erwägungen (Rechtspfleger 1972, 374, 375 unter Buchst. g).

b) In den Fällen des Teilfreispruchs ist eine Bruchteilsentscheidung nach wie vor nicht vorgesehen (so auch BGH, Urt. vom 18. November 1969 - 1 StR 338/69 = Anw Bl. 1970, 295) und daher unzulässig. Namentlich würde eine entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO auf diese Fälle mit der Folge, dass das Revisionsgericht als Beschwerdegericht (§ 464 Abs. 3 Satz 3 StPO) in eine Einzeluntersuchung der tatsächlichen Grundlagen für die Auslagenentscheidung eintreten müsste, dem vermutlichen Willen des Gesetzgebers widersprechen.

3. Nicht ausgeschlossen dagegen erscheint es, die mit § 465 Abs. 2 StPO erstrebten gerechteren Ergebnisse für die Kostentragungspflicht durch teilweise Analogie auf Fälle des Teilfreispruchs zu übertragen. Dies ist auch möglich ohne die Zulassung einer gerichtlichen Bruchteilsentscheidung mit den dargelegten Folgen.

§ 465 Abs. 2 StPO will Unbilligkeiten vermeiden, die nach bisherigem Recht namentlich in den Fällen entstehen konnten, in denen dem Angeklagten ein Schuldvorwurf gemacht wurde, der sich in Schwere oder Umfang als nicht voll gerechtfertigt herausstellte, und in denen der Verurteilte, mangels teilweisen Freispruchs, sämtliche Verfahrensauslagen sowie seine vollen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hatte. Ist in Fällen dieser Art ein Teil der Auslagen durch die Aufklärung solcher Vorwürfe bedingt, die sich nach dem Ergebnis der Untersuchung nicht aufrechterhalten lassen, so wäre es häufig (nicht stets, vgl. § 467 Abs. 3 StPO) unbillig, wenn der Angeklagte auch diesen Teil der Auslagen selbst tragen müsste. Die Vorschrift will nicht nur ermöglichen, der Staatskasse die im Sinne strenger rechnerischer Trennbarkeit genau feststellbaren "ausscheidbaren" Mehrkosten aufzuerlegen. Sie will vielmehr die Möglichkeit schaffen, dass der Angeklagte unabhängig von der "Ausscheidbarkeit", von allen Mehrkosten befreit wird. Das ergibt sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum EGOWiG (Bundestags-Drucks.V/1319, S. 85 1. Sp.), wonach eine Auslagenentscheidung nach Bruchteilen gerade auch für den Fall der Nichtausscheidbarkeit solcher Auslagen ermöglicht werden sollte. Damit lässt § 465 Abs. 2 StPO für die dort bezeichneten Fälle eine Auslagenverteilung zugunsten des Angeklagten zu, wie sie vor der Neufassung der Vorschrift nach der gesicherten Rechtsprechung selbst bei Teilfreispruch nicht möglich war. Diese Rechtsprechung setzte nämlich stets voraus, dass die der Staatskasse aufzuerlegenden Auslagen klar ausscheidbar waren (vgl. Schäfer a.a.O. II 4 g und III 2 zu § 465 StPO; Kleinknecht-Müller, KMR, 4. Aufl., Anm. 2 zu § 465 StPO; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1960, 220 Nr. 121).


Soweit damit der Verurteilte in größerem Umfang von Verfahrensauslagen sowie von eigenen notwendigen Auslagen freigestellt werden kann - und gegebenenfalls werden muss -, als es nach der bisherigen Rechtsprechung bei teilweisem Freispruch möglich war, drängen zwingende Gründe der Gerechtigkeit zu einer Gesetzesauslegung, die für den teilweise Freigesprochenen zu sachlich gleich günstigen, billigen Ergebnissen führt. Es kann nicht angenommen werden, dass durch die Gesetzesänderung eine sachliche Schlechterstellung des teilweise Freigesprochenen gegenüber dem (ohne Teilfreispruch) Verurteilten herbeigeführt werden sollte. Eine entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO insoweit bringt allein den in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers zur Geltung, die Kostenfolgen eines Strafverfahrens billig und gerecht zu regeln.

Nach allem führt eine entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO dazu, dass bei Teilfreispruch, über die rechnerisch trennbaren Auslagen hinaus, alle "besonderen Auslagen" im Sinne von Mehrauslagen, die durch die Aufklärung des den Freispruch betreffenden Gegenstands bedingt sind, der Staatskasse auferlegt werden können.

4. Soweit diese Auslegung des § 465 Abs. 2 StPO davon ausgeht und darauf beruht, dass die Vorschrift nur die Überbürdung der "besonderen" Auslagen im Sinne von Mehrauslagen auf die Staatskasse vorsieht, liegen ihr folgende Erwägungen zugrunde:

Satz 1 des § 465 Abs. 2 StPO setzt ausdrücklich voraus, dass durch bestimmte Untersuchungen "besondere" Auslagen entstanden sind (vgl. auch Regierungsentwurf a.a.O., S. 84 r. Sp). Ist es, wenn solche Auslagen nicht erwachsen sind, nicht möglich, irgendeinen Teil der Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, so ist es allein folgerichtig, dann, wenn besondere Auslagen entstanden sind, eine Überbürdung über deren Höhe hinaus für ausgeschlossen zu erachten. Eine andere Auslegung würde zu verschiedenartigen und in ihren Folgen willkürlichen Ergebnissen führen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber diese gewollt hat. Dass und warum - im Gegensatz zu den Fällen des Satzes 1 - in denen des "fiktiven Teilfreispruchs" von einzelnen Teilakten einer fortgesetzten Tat oder von einzelnen Gesetzesverletzungen (Satz 2) eine andere Regelung geschaffen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Das bei unterschiedlicher Auslegung entstehende Missverhältnis in den Voraussetzungen und die daraus wiederum folgenden unterschiedlichen Ergebnisse sprechen dafür, dass der an den Vordersatz anknüpfende Satz 2 ebenfalls davon ausgeht, dass "besondere Auslagen" entstanden sind und dass er eine Überbürdung der Auslagen über diesen Mehrbetrag hinaus nicht zulässt. Im Einzelfall können diegesamten Verfahrensauslagen und die gesamten notwendigen Auslagen des Angeklagten "besondere", also Mehrauslagen in diesem Sinne sein, wenn nämlich bei anfänglicher Begrenzung des Schuldvorwurfs auf den sich später begründet erweisenden Teil Auslagen überhaupt nicht entstanden wären, etwa weil der wegen eines Vergehens Angeklagte, der nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wird, einen Bußgeldbescheid widerspruchslos hingenommen hätte.

Es kann auch nicht anerkannt werden, dass es ein Gebot der Gerechtigkeit sein solle oder könne, diejenigen Auslagen, die bei von vornherein zutreffend beschränktem Schuldvorwurf ohnehin entstanden wären, oder einen Teil dieser Auslagen, nicht dem Angeklagten, der die Ermittlungen und damit die Auslagen veranlasst hat, aufzuerlegen. Die Billigkeit verlangt es nicht, die durch einen begründeten Vorwurf gegen den Angeklagten in dem Verfahren erwachsenen Kosten allein deswegen teilweise dem Staat und damit der Allgemeinheit der Steuerzahler aufzuerlegen, weil die ursprüngliche Annahme, der Angeklagte habe weitere Teilakte einer fortgesetzten Tat begangen oder seine Tat sei rechtlich anders zu qualifizieren, sich auf Grund von Untersuchungen, die zu keinen Mehrkosten geführt haben, nicht bestätigt hat. In diesen Fällen hat der Angeklagte durch die Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Untersuchung darstellt, die gesamten Auslagen veranlasst. Eine teilweise Auferlegung dieser Kosten auf die Staatskasse würde sich daher als eine Unbilligkeit gegenüber der Allgemeinheit darstellen, da die Tat von gesetzeswegen verfolgt werden muss und da die damit befassten Staatsorgane keine Veranlassung zu Mehrkosten gegeben haben. Sind dagegen durch Untersuchungen, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind, "besondere Auslagen", das heisst irgendwelche Mehrkosten enstanden, dann gebieten, auch wenn diese rechnerisch nicht genau abgrenzbar sind, sowohl Satz 1 wie auch Satz 2 des § 465 Abs. 2 StPO die ganze oder teilweise Auferlegung dieser Mehrkosten auf die Staatskasse, falls es unbillig wäre, den Angeklagten allein damit zu belasten. Zutreffend hat das Oberlandesgericht Bamberg (a.a.O. S. 375) in diesem Zusammenhang bereits (wenngleich, soweit es auf die "ausscheidbaren Auslagen" in dem Sinne, wie diese bisher verstanden wurden, abstellt, mit etwas zu weit gehender Folgerung) auch auf den Gesichtspunkt hingewiesen, dass der nicht als kontradiktorisches Verfahren ausgebildete Strafprozess die Erwägung, der Staat sei mit seiner Anklage teilweise "unterlegen" und daraus müssten bestimmte kostenrechtliche Folgerungen gezogen werden, nicht zulässt (vgl. auch OLG ... NJW 1970. 1809, 1810).





II.

Die von dem Beschwerdeführer begehrte Entscheidung nach Bruchteilen der gesamten im Verfahren entstandenen Kosten und der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen durfte das Landgericht nach allem nicht treffen. Mit diesem Verlangen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Nun hat das Landgericht allerdings nicht ausdrücklich die im Rahmen der Freisprechung erwachsenen "besonderen" Auslagen sowie die insoweit erwachsenen besonderen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt - oder, in gleichem Sinne, dahin entschieden, dass der Angeklagte die Kosten zu tragen hat, "soweit er verurteilt ist", die Staatskasse die Verfahrensauslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, "soweit dieser freigesprochen ist", - sondern es hat auf die "ausscheidbaren" Kosten und notwendigen Auslagen abgestellt. Im Lichte der Auslegung, die der Senat den neuen Kostenvorschriften durch die teilweise entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO gibt, besteht aber kein durchgreifendes Hindernis, die Entscheidung des Landgerichts ihrerseits dahin zu verstehen, dass mit ihr die Mehrkosten und die erhöhten notwendigen Auslagen, die sich auf den Gegenstand des Freispruchs beziehen, der Staatskasse zur Last fallen. Denn die Entscheidung des Landgerichts lässt ohne weiteres erkennen, dass es die auf den Gegenstand des Freispruchs zu beziehenden Mehrauslagen insoweit, als sie nach dem Gesetz der Staatskasse auferlegt werden können, auf diese überbürden wollte. Diesem Verständnis der Kostenentscheidung des Landgerichts stehen Bedenken um so weniger entgegen, als jedenfalls bei den Verteidigergebühren, die in der Regel zumindest den Hauptteil der notwendigen Auslagen des Angeklagten ausmachen, schon bisher der Trennungsgrundsatz zugunsten der sogenannten Differenztheorie verlassen worden ist (vgl. Schäfer a.a.O. Anm. III 2 und 3 zu § 465 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Rechtspfleger wird diese Auslegung der Kostenentscheidung im Verfahren nach § 464 b StPO zugrunde zu legen haben.

Damit ist die sofortige Beschwerde in vollem Umfang zu verwerfen.

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