1. | Bei Teilfreispruch ist eine Bruchteilsentscheidung über die Verfahrensauslagen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ausgeschlossen. Dagegen ist es möglich, über die ausscheidbaren Auslagen hinaus, alle Mehrauslagen, die auf den Gegenstand des Teilfreispruchs entfallen, der Staatskasse aufzuerlegen. |
2. | In den Fällen des § 465 Abs. 2 StPO sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, von der Möglichkeit der Bruchteilsentscheidung nur bei einfacher Sachlage Gebrauch zu machen. |
3. | Im Verfahren nach § 464 b StPO ist eine Festsetzung der auf die Staatskasse und der auf den Angeklagten entfallenden Auslagen aufgrund einer Schätzung nach Bruchteilen nicht ausgeschlossen. |
"Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die ausscheidbaren Kosten und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last." |
(vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, 22. Aufl., Anm. III zu § 465 StPO und die dort, namentlich unter III 4, sowie die bei Mümmler, Rechtspfleger 1972, 354, 355 in Fußnote 22 angeführte Rechtsprechung und Literatur; neuerdings auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 15.11.1972 - 2 Ws 137/72; a.A. die bei Schäfer a.a.O. Anm. III 2 sowie die bei Mümmler a.a.O. in Fußnote 26 angeführte Rechtsprechung namentlich von Oberlandesgerichten), |
"die besonderen Auslagen des Verfahrens und die besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die wegen des Verdachts der Trunkenheitsfahrt entstanden sind", |