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Amtsgericht Berlin-Tiergarten Beschluss vom 19.06.2020 - 297 OWi 130/20 - Kostenbescheid und sog. Halterhaftung

AG Berlin-Tiergarten v. 19.06.2020: Der Kostenbescheid nach § 25 a StVG und sog. Halterhaftung bei Parkverstößen




Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Beschluss vom 19.06.2020 - 297 OWi 130/20) hat entschieden:

   Hinsichtlich der Bezeichnung der vorgeworfenen Tat gelten für die Anhörung die gleichen Anforderungen wie für den Bußgeldbescheid. Es kommt für ihre Wirksamkeit der Anhörung darauf an, dass die vorgeworfene Tat unter Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des Tatfahrzeuges konkret bezeichnet wird, damit der Halter dazu sachgerecht und sinnvoll Stellung nehmen kann.


Siehe auch
Der Kostenbescheid nach § 25 a StVG
und
,Parken und Halten

Gründe:


Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und begründet.

Der Kostenbescheid ist aufzuheben, weil die Bußgeldbehörde nicht den erforderlichen und ihr zumutbaren Ermittlungsaufwand betrieben hat, um den Täter zu ermitteln, und daher die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG nicht erfüllt sind. Bei den massenhaft vorkommenden Parkverstößen mit einer bloßen Kennzeichenanzeige - wie hier - ist der Fahrer in aller Regel ausschließlich über die Befragung des Fahrzeughalters zu ermitteln (vgl. Sandherr NZV 2007, 433 m.w.N.), so dass diesem Verfahrensschritt eine zentrale Bedeutung zukommt. Die Bußgeldbehörde hätte daher, um ihrem erforderlichen Aufklärungsbemühen gerecht zu werden, die Halterin des Fahrzeugs in ordnungsgemäßer Weise zu dem Tatvorwurf anhören müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, den Fahrer zur Tatzeit zu benennen und dadurch die Auferlegung der Verfahrenskosten zu vermeiden.



Das ist nicht wirksam geschehen. Zwar wurde die Betroffene mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 27.08.2019 dazu angehört, dass ihr vorgeworfen werde, das bezeichnete Fahrzeug zur bezeichneten Tatzeit „in ...“ im absoluten Halteverbot geparkt zu haben, worauf keine Reaktion der Betroffenen erfolgte. Jedoch hat sich später aufgrund des Antragsvorbringens der Betroffenen und der daraufhin gerichtlich veranlassten Überprüfung herausgestellt, dass sich der Tatort nicht dort, sondern „in ...“ befinden soll, womit die Anschrift ... gemeint sein dürfte, da es in ... Straße gibt. Der Tatort war von dem Mitarbeiter des Ordnungsdienstes zunächst unrichtig notiert worden. Hinsichtlich der Bezeichnung der vorgeworfenen Tat gelten für die Anhörung die gleichen Anforderungen wie für den Bußgeldbescheid. Bei der Anhörung muss der Tatort in gleicher Weise konkret und zutreffend angegeben werden wie beim Bußgeldbescheid. Denn die Anhörung soll den Betroffenen in gleicher Weise wie der Bußgeldbescheid in die Lage versetzen, über den Tatvorwurf informiert zu werden und das weitere Verfahrensverhalten darauf einzustellen. Es kommt daher auch bei der Anhörung für ihre Wirksamkeit entscheidend darauf an, dass die vorgeworfene Tat unter Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des Tatfahrzeuges konkret bezeichnet wird, damit der Halter dazu sachgerecht und sinnvoll Stellung nehmen kann. Anderenfalls liegt ein fehlerhaftes Vorgehen der Bußgeldbehörde vor, das zur Folge hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Kostenbescheides nicht gegeben sind.



Hier wurde bei der Betroffenen der unzutreffende Eindruck erweckt, ihr werde ein Parkverstoß an der Adresse „...“ vorgeworfen. Wie beim Bußgeldbescheid gilt auch bei der Anhörung, dass eine falsche Bezeichnung des Tatortes nur dann unschädlich für dessen Wirksamkeit ist, wenn es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 66 Rn. 43 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Denn da es die Anschrift ... tatsächlich gibt (etwa 1,8 km vom Tatort entfernt), war der Fehler bei der Bezeichnung des Tatortes im Anhörungsschreiben keineswegs für einen ortskundigen Leser erkennbar und ohne Bedeutung. Aufgrund der fehlerhaften Anhörung wurde der Betroffenen keine Gelegenheit gegeben, sich zu dem tatsächlichen Tatvorwurf zu äußern. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffene bei Angabe des zutreffenden Tatortes im Anhörungsschreiben Angaben zum Fahrer gemacht hätte und dieser damit hätte ermittelt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.

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