Hinsichtlich der Bezeichnung der vorgeworfenen Tat gelten für die Anhörung die gleichen Anforderungen wie für den Bußgeldbescheid. Es kommt für ihre Wirksamkeit der Anhörung darauf an, dass die vorgeworfene Tat unter Angabe des genauen Tatortes, der Tatzeit und des Tatfahrzeuges konkret bezeichnet wird, damit der Halter dazu sachgerecht und sinnvoll Stellung nehmen kann. |