Wird das Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, weil die Akten nicht innerhalb der Frist des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG beim Gericht eingegangen waren, sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.
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