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Verwaltungsgericht Oldenburg Beschluss vom 30.04.2021 - 7 B 1850/21 - Anordnung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Betrieb

VG Oldenburg v. 30.04.2021: Anordnung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Betrieb




Das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 30.04.2021 - 7 B 1850/21) hat entschieden:

   Ein Geschäftsbetrieb muss m Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (vgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris) schon auf die erste Anhörung hin die ladungsfähigen Anschriften der in Betracht kommenden Fahrer angeben (so schon etwa: Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 A 1618/11.Z – juris, RdNr. 6).

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers und Fahrtenbuchauflage
und
Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

Gründe:


I.

Mit dem von der Antragstellerin gehaltenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C. wurde am 18. November 2020 ein schwerwiegender Verkehrsverstoß begangen, der bei erfolgreicher Ahndung u.a. zur Eintragung von 2 Punkten in das Fahreignungsregister geführt hätte. Der Fahrer wurde nicht ermittelt.

Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten an (Bescheid vom 12. April 2021). Dagegen richtet sich der gerichtliche Eilantrag der Antragstellerin, dem der Antragsgegner entgegentritt.





II.

Der nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 21. April 2021 erhobenen Klage - Az.: 7 A 1849/21-​, über den nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 27. April 2021 der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.

Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung.

Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO reichen pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen grundsätzlich zwar nicht aus (Schoch in: Schoch/Schmidt-​Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Februar 2007, § 80 Rn. 178). Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch gleiche oder typisierte Begründungen ausreichen (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rn. 85). Bei der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist die zu beurteilende Interessenkonstellation in der großen Mehrzahl der Fälle vergleichbar gelagert. In solchen Fällen ist es nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1504 - zitiert nach juris; sowie BayVGH, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 11 CS 05.1878 - zitiert nach juris).

Dem genügt die schriftliche Begründung im angegriffenen Bescheid weitgehend, jedenfalls soweit sie sinngemäß darauf abhebt, dass ohne weiteren Aufschub die Aufklärung etwaiger Verstöße gegen bestehende Verkehrsvorschriften gewährleistet sein muss (Seite 5 des Bescheides der Antragsgegnerin), auch wenn sich das Gericht den dort betonten „erzieherischen“ Zweck nicht zu eigen machen kann.




Für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist.

Bei dieser Interessenabwägung sind die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist.

Voraussichtlich wird die angegriffene Verfügung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren Bestand haben, weil er zu Recht die Fahrtenbuchanordnung verfügt hat.

Diese Verfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken, zumal der Antragsgegner die Antragstellerin vor dem Erlass des Bescheides angehört hat, § 28 VwVfG.

In materieller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid ebenfalls keinen zu Gunsten der Antragstellerin durchgreifenden Bedenken.

Nach § 31a StVZO kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen u.a. z.B. Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 7 B 3216/08 -, vom 9. März 2009 - 7 B 682/09 - und vom 26. November 2009 - 7 B 3014/09-).<.br>



Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches sind erfüllt. Auch hat die Antragsgegnerin das Ermessen hinsichtlich der angeordneten Dauer von 12 Monaten angesichts der erheblichen Schwere des Delikts, das bei erfolgreicher Ahndung neben der Verhängung einer Geldbuße in erklecklicher Höhe zur Eintragung von 2 Punkten geführt hätte, zutreffend ausgeübt.

Zur Begründung wird insgesamt auf die weitgehend zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides des Antragsgegners verwiesen und insoweit zusätzlich diejenigen der Antragserwiderung des Antragsgegners, denen das Gericht überwiegend folgt (Feststellung entsprechend § 117 Absatz 5 VwGO). Diese sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht höchstwahrscheinlich zutreffend. Ihnen gegenüber greift das Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls insgesamt nicht durch.

Zu Lasten der Antragstellerin geht insbesondere, dass sie als Zeugin im Bußgeldverfahren angehört wurde und gleichwohl ihren dortigen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Es hätte hier bei der Antragstellerin als Zeugin gelegen, innerhalb des Laufs der Verfolgungsverjährung den Fahrzeugführer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen und dadurch an der Aufklärung mitzuwirken. Dies hat sie unterlassen, was nun auf sie zurückfällt. Auf ein Datenschutzrecht könnte sie sich / ein Zeuge hier nicht berufen.

Die Antragstellerin hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten als Geschäftsbetrieb (vgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris) schon auf die erste Anhörung hin die ladungsfähigen Anschriften der in Betracht kommenden Fahrer angeben müssen (so schon etwa: Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 A 1618/11.Z – juris, RdNr. 6).

Für die Anordnung eines Fahrtenbuchs bei einem Geschäftsbetrieb (wie hier) kommt es auch nicht auf die Einhaltung der sogenannten Zwei-​Wochen-​Frist an, weil ein Geschäftsbetrieb die verantwortliche Person unabhängig vom Erinnerungsvermögen einzelner Personen feststellen können muss (Kammerbeschluss vom 30. März 2009 – 7 B 1004/09 – juris). Daneben müsste sich ein Betroffener schon im Bußgeldverfahren auf die Überschreitung dieser „Frist“ berufen (Beschl. vom 7. April 2015 – 7 B 1343/15 –).

Entsprechendes gilt bei einer schlechten Lichtbildqualität (ebd.) - wie hier -.

Das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation fällt auf den Betrieb zurück (Beschluss des Gerichtes vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris). Das entgegenstehende Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren greift dies nicht hinreichend auf und nimmt dies nur unzureichend in den Blick.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben (vgl. dazu ihren außergerichtlichen Schriftsatz vom 9. April 2021, Bl. 43 BA, 5. Absatz): Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein Datensatzauszug, wie er hier mit Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs (= Beiakte) vorliegt, aus, um die Zusendung zu belegen, und gilt dieser Anhörungsbogen sodann auch als zugegangen, wenn ein Rücklauf nicht feststellbar ist, was hier sogar durch handschriftlichen Vermerk (ebenda) belegt ist, vgl. zum Ganzen z.B. Beschluss des Nds. OVG vom 6. April 2010 – 12 ME 47/10 – juris, und Beschluss vom 21. April 2021 - 12 ME 44/21 -).

Außerdem hält das Gericht fest: Bei der Bekundung, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, handelt es sich regelmäßig und insbesondere hier im Einzelfall um eine bloße Schutzbehauptung der Antragstellerseite, die unbeachtlich ist.

Schließlich könnte dies hier sogar dahinstehen, weil - insoweit überobligatorisch - der Außendienst auch noch am 26. Januar 2021 sog. Vor-​Ort-​Ermittlungen durchgeführt hat, die aber ebenso an der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin scheiterten.

Es kommt ferner darauf an, ob der Fahrzeugführer bis zum Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung (§§ 26 Abs. 3, 24 StVG) festgestellt werden konnte. Eine Fahrerbenennung danach hilft dem Halter nicht (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. Oktober 2006 – 12 LA 463/05 – juris, Rn. 6; VGH München, Urt. v. 6. Oktober 1997 – 11 B 96.4036 – juris). Auf Verschulden kommt es dabei nicht an; das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung über die Fahrtenbuchanordnung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 2. November 2006 - 12 LA 176/06 -, zfs 2007, 119, juris, v. 12. Dezember 2007 - 12 LA 267/07 -, zfs 2008, 356, juris, und v. 1. März 2016 - 12 LA 105/15 -, juris). So hat das Gericht mit Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris – ausgeführt (Auszug):

   „Zu Lasten der Antragstellerin geht maßgeblich, dass der Landkreis Harburg sie rechtzeitig zunächst als Zeugin im Bußgeldverfahren angehört hat und die Antragstellerin gleichwohl ihren dortigen Mitwirkungsverpflichtungen nicht ansatzweise nachgekommen ist. Sie kann sich nicht darauf berufen, das Schreiben nicht erhalten zu haben, denn ein etwaiger Rückläufer ist nicht ersichtlich. Ihre entgegenstehende Bekundung überzeugt das Gericht nicht und muss als Schutzbehauptung betrachtet werden. Es hätte hier bei der Antragstellerin als Zeugin gelegen, innerhalb des Laufs der Verfolgungsverjährung den Fahrzeugführer zu benennen und dadurch an der Aufklärung mitzuwirken. Dies hat sie unterlassen, was nun auf sie zurückfällt. Daran ändert die spätere Benennung von Frau ..., einer Mitarbeiterin der Antragstellerin, nichts.

Das Gericht verweist die Antragstellerin ausdrücklich auf die folgenden Ausführungen im Kammerbeschluss vom 30. März 2009 - 7 B 1004/09 - (vgl. dazu OVG, Beschl. v. 7. Mai 2009 - 12 ME 65/09 -) und macht sich diese für das vorliegende Verfahren erneut zu Eigen, weil es sich auch hier um ein Firmenfahrzeug handelt:

   ..."

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Firmenfahrzeug - wie hier - mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, Sache der Leitung dieses Betriebes ist, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug benutzt hat, oder jedenfalls der ermittelnden Behörde den Firmenangehörigen oder gegebenenfalls auch mehrere Firmenangehörige zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug betriebsintern zugeordnet ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1999 - 10 S 114/99 -, veröffentlicht z.B. in VRS 97, 389-392). Während es bei Privatfahrzeugen dem Halter unmittelbar noch erinnerlich sein dürfte, wer zur Tatzeit das Fahrzeug genutzt hat, ist bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen regelmäßig davon auszugehen, dass die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt das entsprechende Fahrzeug genutzt hat, nicht auf Grund persönlicher Erinnerungen, sondern auf Grund von betrieblichen Absprachen beantwortet werden kann. Der Halter eines von mehreren Berechtigten zu nutzenden Betriebsfahrzeugs - wie hier - kann seiner für Kraftfahrzeuge kraft Gesetzes bestehenden Kennzeichnungspflicht nur dadurch genügen, dass er geeignete organisatorische Vorkehrungen hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der konkreten Fahrzeugnutzung trifft. Unterlässt er dies oder macht er interne Aufzeichnungen der ermittelnden Behörde nicht zugänglich, kommt dies einer die Anordnung eines Fahrtenbuches rechtfertigenden Weigerung gleich, an der (rechtzeitigen) Ermittlung des Fahrzeugführers mitzuwirken - Vereitelungswirkung -. Es gibt kein doppeltes Recht, einerseits als Halter gleichsam von vornherein durch das Unterlassen der Durchführung innerbetrieblicher Dokumentation nicht an der Aufklärung von Verkehrsverstößen, die mit dem Fahrzeug begangen werden, mitzuwirken, und andererseits von der Anordnung eines Fahrtenbuches verschont zu bleiben. Die Anordnung des Fahrtenbuches soll gerade dafür Sorge tragen, dass für Verkehrsverstöße verantwortliche Fahrer ermittelt werden können (vgl. VG Hannover, Urteil vom 21. September 2007 - 9 A 1986/07 -). Ungeachtet handels- und steuerrechtlicher Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten entspricht es zudem sachgerechtem kaufmännischem Verhalten, dass ein kaufmännischer Wirtschaftsbetrieb - wie hier - grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage ist, Geschäftsfahrten anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Weigert sich ein Unternehmen, dieser Obliegenheit nachzukommen, besteht grundsätzlich hinreichender Anlass, sogar für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge eine Fahrtenbuchanordnung zu verhängen, um das Unternehmen auf diese Weise zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten(vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 30. Juni 2006 - 6 A 493/03 -)."
So liegt der Fall hier, insbesondere soweit es die Anforderungen an den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin anbelangt.

Diese Rechtsprechung hat auch Bestand und Fortführung innerhalb der Kammer, vgl. z.B. VG Oldenburg (Oldenburg), Beschlüsse vom 12. April 2012 – 7 B 3093/12 – und 8. Juni 2015 – 7 B 2129/15 –, jeweils juris. Aktuell heißt es insoweit im Beschluss vom 2. März 2017 (7 B 1045/17, Vnb) unter Hinweis auf die dementsprechende obergerichtliche Rechtsprechung wörtlich:

   ... In der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 12 ME 167/16 -; Beschluss vom 24. Januar 2013 - 12 ME 272/13 - juris, Rn. 5) und der Kammer (vgl. etwa Beschluss vom 25. November 2013 - 7 B 6607/13 - juris, Rn. 23 ff.) ist - worauf der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid hingewiesen und im Schriftsatz vom 22. Februar 2017 umfassend und zutreffend dargelegt hat - geklärt, dass es bei einem Firmenfahrzeug, welches von mehreren Personen genutzt wird, einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entspricht, zu dokumentieren, wer mit dem Fahrzeug zu welcher Zeit gefahren ist. Es entspricht aus haftungs-​, straf- und -ordnungswidrigkeitsrechtlichen Gründen sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, dass ein Unternehmen unabhängig von anderen Aufklärungsmöglichkeiten eine gewisse Zeit lang feststellen kann, wer zu welcher Zeit mit einem solchen Fahrzeug gefahren ist. ...“

Damit aber hat es hier sein Bewenden und kommt es auf die Umstände der weiteren Ermittlungstätigkeiten, insbesondere eines Hausbesuchs an einem Freitag zur Mittagszeit, nicht an.“


Ferner hat das Gericht mit Urteil vom 21. Februar 2020 idS 7 A 1941/19 – juris – das Folgende festgehalten (Auszug):

   „Der angegriffene Bescheid stellt zutreffend nicht nur allein auf das Fehlen der erforderlichen Mitwirkung der (Geschäftsführung der) Klägerin ab, sondern auch auf die Erfolglosigkeit bzw. Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen. Dies wird zutreffend ergänzt durch die Klageerwiderung des Beklagten vom 16. Juli 2019, die im Einzelnen auch auf die maßgeblichen Umstände dessen Rücksicht nimmt und zudem zu Recht betont, dass es sich hier um ein Geschäftsfahrzeug handelt. Insbesondere zutreffend hält der Beklagte fest, dass es nicht auf die Frage ankommt, ob anhand des Fotos eine Identifizierungsmöglichkeit gegeben gewesen sei, worauf aber die Klageschrift (nebst weiterem schriftsätzlichen Vorbringen) irrigerweise offenbar abzustellen versucht.


Maßgeblich ist hier die einschlägige Rechtsprechung zur Anordnung eines Fahrtenbuchs bei ausbleibender Mitwirkung der Geschäftsführung eines Betriebes, vgl. nur z.B. die vom Beklagten zutreffend herangezogenen Entscheidungen, aber insbesondere auch den Beschluss des Gerichtes vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – zu § 31a StVZO, dokumentiert in juris („Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung Fahrtenbuchauflage gegenüber Geschäftsbetrieb“), der im Einzelnen nochmals die vorangegangene und hier maßgebliche Rechtsprechung auffächert, bestätigt und fortführt.

Danach kommt es auch auf die Einhaltung der sogenannten Zwei-​Wochen-​Frist hier nicht an, weil ein Geschäftsbetrieb unabhängig vom Erinnerungsvermögen einzelner Personen die verantwortliche Person feststellen können muss. Das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation fällt auf ihn selber zurück.

Hervorzuheben ist insoweit schon der damalige Kammerbeschluss vom 30. März 2009 – 7 B 1004/09 –, juris, mit folgendem Orientierungssatz:

   „Unterlässt ein Unternehmen die Nutzung eines Fahrzeugs ... zu dokumentieren, geht es das Risiko ein, dass das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, ohne dass es sich erfolgreich auf eine Verletzung der Zweiwochenfrist ... berufen könnte.“

Außerdem hat sich die Klägerin nicht schon im Bußgeldverfahren auf die (i.Ü. nur angebliche) Überschreitung dieser „Frist“ berufen, wie es sodann aber erforderlich gewesen wäre (std. Rspr., so z.B. Beschl. v. 7. April 2015 - 7 B 1343/15 – Vnb.). Dasselbe gilt für eine schlechte Bildqualität (ebd.). Auch greift ihr Einwand nicht durch, das Anhörungsschreiben sei ihr nicht „sicher“ zugegangen (Schriftsatz vom 13. Februar 2020).

Die Klägerin kann auch nicht mit dem unerheblichen Einwand gehört werden, die Daten des Fahrers innerhalb der Verfolgungsverjährung an ihren Prozessvertreter übermittelt gehabt zu haben, zumal dort zunächst (vgl. Bl. 44 GA) nur ein Name, nicht aber die ladungsfähige Anschrift genannt ist („... wird ihnen morgen ... durchgeben.“), ohne dass es auf die Verschuldensfrage laut Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2019 oder vom 13. und15. Februar 2020 überhaupt ankäme. Auch wenn sodann mit letztgenanntem Schriftsatz noch ein offenbar anwaltlicher Gesprächsvermerk vorgelegt wird, der die volle Anschrift dokumentieren soll (Blatt 84 Gerichtsakte), so haben die dort enthaltenen Angaben aber die zuständige Ermittlungsbehörde nicht erreicht.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 7 B 2739/19 -Vnb. - insoweit bestätigend erneut Folgendes festgehalten:

   „Für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kommt es darauf an, ob der Fahrzeugführer bis zum Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung (§§ 26 Abs. 3, 24 StVG) festgestellt werden konnte. Eine Fahrerbenennung danach hilft dem Halter nicht (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. Oktober 2006 – 12 LA 463/05 – juris, Rn. 6; VGH München, Urt. v. 6. Oktober 1997 – 11 B 96.4036 – juris).“

So liegt der Fall. Dies gilt erst Recht, soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nachfolgend die dagegen gerichtete Beschwerde zwar verworfen, aber in seinen Gründen zur zuvor zitierten Textpassage des erstinstanzlichen Beschlusses der Kammer ausdrücklich noch das Folgende ausgeführt hat (12. Senat, Beschluss vom 12. November 2019 - 12 ME 186/19 – Vnb.):

   „Die Antragstellerin geht nicht hinreichend argumentativ auf die oben unter I. verkürzt zitierte Passage aus der Begründung des Beschlusses der Vorinstanz ein.

Soweit sie geltend macht, sie habe sich umgehend um die Ermittlung der ladungsfähigen Anschrift des Fahrzeugführers bemüht und diese unmittelbar nach deren Erhalt weitergeleitet, ist dies zudem unerheblich. Denn die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs setzt nicht voraus, dass die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrzeugführers auf einer – aus welchem Grund auch immer – unzureichenden Mitwirkung der Fahrzeughalterin an den Ermittlungen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren beruht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 14.1.2019 - 12 ME 170/18 -, NJW 2019, 1013 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 16, m. w. N.). Es kommt vielmehr für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO allein darauf an, dass der verantwortliche Fahrer mit zumutbarem Aufwand der Verfolgungsbehörde nicht festzustellen war. Ohne Belang ist also insbesondere, ob die Fahrzeughalterin ein Verschulden an der Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers trifft. Das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung über die Fahrtenbuchanordnung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 23.6.1989 - BVerwG 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704, hier zitiert nach juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 2.11.2006 - 12 LA 176/06 -, zfs 2007, 119; v. 12.12.2007 - 12 LA 267/07 -, zfs 2008, 356 und v. 1.3.2016 - 12 LA 105/15 -).“

Mithin geht das Vorbringen der Klägerin insgesamt ins Leere und ist sie rechtlich gehalten, das Fahrtenbuch wie vom Beklagten angeordnet zu führen.“

So liegt der Fall und bemerkt das Gericht schließlich noch abrundend, dass mit den breit angelegten Ausführungen der Antragstellerin zur unbekannt bleibenden jederzeitigen Verfügbarkeit und tatsächlichen Nutzung des von ihr gehaltenen PKW für private wie auch geschäftliche Zwecke verschiedenster Personen der Sinn und Zweck der Norm sowie ihre Voraussetzungen geradezu klassisch erfüllt werden. Nach Allem treffen auch insoweit die Annahmen und Bewertungen des Antragsgegners schon im angegriffenen Bescheid weitgehend, aber insbesondere jene in seiner ausführlichen und detaillierten Antragserwiderung zu.



Auch die Nebenentscheidungen im angegriffenen Bescheid (z.B. zum Zwangsgeld) sind rechtmäßig.

Weil die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich gegen den materiellen Teil der angegriffenen Verfügung, nämlich die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs, vorgeht und die im angegriffenen Bescheid auch bestimmte Gebührenfestsetzung nicht zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Absatz 5 VwGO macht, braucht sich das Gericht hinsichtlich der Gebührenfestsetzung insbesondere auch nicht mit den insoweit aus § 80 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 6 VwGO resultierenden Fragestellungen zu befassen. Gleichwohl bemerkt das Gericht mit Blick auf das Hauptsacheverfahren, dass diese Festsetzung gerade noch eben hinreichend begründet ist und daher noch rechtmäßig sein dürfte, auch wenn insoweit eine klarere und ausführlich auf den konkreten Einzelfall abstellende Begründung wünschenswert wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Der Wert ist abhängig von der Dauer der Fahrtenbuchauflage und beträgt 400,00 Euro je Monat, so dass bei einer Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten im Hauptsacheverfahren ein Wert von 4.800,- Euro anzusetzen ist. Da im vorliegenden Eilverfahren lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird, ist der Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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