Ein Geschäftsbetrieb muss m Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (vgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris) schon auf die erste Anhörung hin die ladungsfähigen Anschriften der in Betracht kommenden Fahrer angeben (so schon etwa: Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 A 1618/11.Z – juris, RdNr. 6). |
„Zu Lasten der Antragstellerin geht maßgeblich, dass der Landkreis Harburg sie rechtzeitig zunächst als Zeugin im Bußgeldverfahren angehört hat und die Antragstellerin gleichwohl ihren dortigen Mitwirkungsverpflichtungen nicht ansatzweise nachgekommen ist. Sie kann sich nicht darauf berufen, das Schreiben nicht erhalten zu haben, denn ein etwaiger Rückläufer ist nicht ersichtlich. Ihre entgegenstehende Bekundung überzeugt das Gericht nicht und muss als Schutzbehauptung betrachtet werden. Es hätte hier bei der Antragstellerin als Zeugin gelegen, innerhalb des Laufs der Verfolgungsverjährung den Fahrzeugführer zu benennen und dadurch an der Aufklärung mitzuwirken. Dies hat sie unterlassen, was nun auf sie zurückfällt. Daran ändert die spätere Benennung von Frau ..., einer Mitarbeiterin der Antragstellerin, nichts. Das Gericht verweist die Antragstellerin ausdrücklich auf die folgenden Ausführungen im Kammerbeschluss vom 30. März 2009 - 7 B 1004/09 - (vgl. dazu OVG, Beschl. v. 7. Mai 2009 - 12 ME 65/09 -) und macht sich diese für das vorliegende Verfahren erneut zu Eigen, weil es sich auch hier um ein Firmenfahrzeug handelt:
Diese Rechtsprechung hat auch Bestand und Fortführung innerhalb der Kammer, vgl. z.B. VG Oldenburg (Oldenburg), Beschlüsse vom 12. April 2012 – 7 B 3093/12 – und 8. Juni 2015 – 7 B 2129/15 –, jeweils juris. Aktuell heißt es insoweit im Beschluss vom 2. März 2017 (7 B 1045/17, Vnb) unter Hinweis auf die dementsprechende obergerichtliche Rechtsprechung wörtlich:
Damit aber hat es hier sein Bewenden und kommt es auf die Umstände der weiteren Ermittlungstätigkeiten, insbesondere eines Hausbesuchs an einem Freitag zur Mittagszeit, nicht an.“ |
„Der angegriffene Bescheid stellt zutreffend nicht nur allein auf das Fehlen der erforderlichen Mitwirkung der (Geschäftsführung der) Klägerin ab, sondern auch auf die Erfolglosigkeit bzw. Unzumutbarkeit weiterer Ermittlungen. Dies wird zutreffend ergänzt durch die Klageerwiderung des Beklagten vom 16. Juli 2019, die im Einzelnen auch auf die maßgeblichen Umstände dessen Rücksicht nimmt und zudem zu Recht betont, dass es sich hier um ein Geschäftsfahrzeug handelt. Insbesondere zutreffend hält der Beklagte fest, dass es nicht auf die Frage ankommt, ob anhand des Fotos eine Identifizierungsmöglichkeit gegeben gewesen sei, worauf aber die Klageschrift (nebst weiterem schriftsätzlichen Vorbringen) irrigerweise offenbar abzustellen versucht. Danach kommt es auch auf die Einhaltung der sogenannten Zwei-Wochen-Frist hier nicht an, weil ein Geschäftsbetrieb unabhängig vom Erinnerungsvermögen einzelner Personen die verantwortliche Person feststellen können muss. Das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation fällt auf ihn selber zurück. Hervorzuheben ist insoweit schon der damalige Kammerbeschluss vom 30. März 2009 – 7 B 1004/09 –, juris, mit folgendem Orientierungssatz:
Außerdem hat sich die Klägerin nicht schon im Bußgeldverfahren auf die (i.Ü. nur angebliche) Überschreitung dieser „Frist“ berufen, wie es sodann aber erforderlich gewesen wäre (std. Rspr., so z.B. Beschl. v. 7. April 2015 - 7 B 1343/15 – Vnb.). Dasselbe gilt für eine schlechte Bildqualität (ebd.). Auch greift ihr Einwand nicht durch, das Anhörungsschreiben sei ihr nicht „sicher“ zugegangen (Schriftsatz vom 13. Februar 2020). Die Klägerin kann auch nicht mit dem unerheblichen Einwand gehört werden, die Daten des Fahrers innerhalb der Verfolgungsverjährung an ihren Prozessvertreter übermittelt gehabt zu haben, zumal dort zunächst (vgl. Bl. 44 GA) nur ein Name, nicht aber die ladungsfähige Anschrift genannt ist („... wird ihnen morgen ... durchgeben.“), ohne dass es auf die Verschuldensfrage laut Schriftsatz des Klägers vom 19. September 2019 oder vom 13. und15. Februar 2020 überhaupt ankäme. Auch wenn sodann mit letztgenanntem Schriftsatz noch ein offenbar anwaltlicher Gesprächsvermerk vorgelegt wird, der die volle Anschrift dokumentieren soll (Blatt 84 Gerichtsakte), so haben die dort enthaltenen Angaben aber die zuständige Ermittlungsbehörde nicht erreicht. Die Kammer hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 7 B 2739/19 -Vnb. - insoweit bestätigend erneut Folgendes festgehalten:
So liegt der Fall. Dies gilt erst Recht, soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nachfolgend die dagegen gerichtete Beschwerde zwar verworfen, aber in seinen Gründen zur zuvor zitierten Textpassage des erstinstanzlichen Beschlusses der Kammer ausdrücklich noch das Folgende ausgeführt hat (12. Senat, Beschluss vom 12. November 2019 - 12 ME 186/19 – Vnb.):
Mithin geht das Vorbringen der Klägerin insgesamt ins Leere und ist sie rechtlich gehalten, das Fahrtenbuch wie vom Beklagten angeordnet zu führen.“ |