1. | Erwirbt der Geschädigte für sein unfallbeschädigte „Unikat“ (hier: Alfa Romeo 156) mit umfangreicher Sonderausstattung ein ähnliches Fahrzeug ohne Sonderausstattung, aber in einem vergleichbaren Preissegment, kann hierin die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs liegen und den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begrenzen. |
2. | Weist das Ersatzfahrzeug alsbald Defekte auf, liegt dies nicht mehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers, sondern gehört zum allgemeinen Risiko des Geschädigten. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 24.226,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2016 sowie weitere 2.479,48 Euro als Nebenforderung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des am 02.03.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 23 O 127/18, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn weitere 4.450,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |