Der regulierende Versicherer kann die Zahlung gemäß § 255 BGB davon abhängig machen, dass ihm Zug um Zug gegen Zahlung die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Reparaturwerkstatt abgetreten werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch die Abtretung alle seine Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt auf Gewährleistung und Nachbesserung verliert. Er hat aber insoweit wiederum die freie Werkstattwahl zur Schadensabwicklung. |