Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 130/19 - Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr - Formanforderungen an Vereinbarungen über die Erweiterung des Haftungsumfang

BGH v. 17.12.2020: Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr - Formanforderungen an Vereinbarungen über die Erweiterung des Haftungsumfang




Der BGH (Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 130/19 ) hat entschieden:

  1.  Im Geltungsbereich der CMR sind strenge Formanforderungen an Vereinbarungen zu stellen, die den Haftungsumfang des Frachtführers nach Art. 23 Abs. 3 oder Art. 25 Abs. 2 CMR erweitern. Hierfür bedarf es nach Art. 24 und Art. 26 Abs. 1 CMR jeweils der Eintragung der Wert- oder Interessenangabe im Frachtbrief.

  2.  Die Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Frachtführers nach Art. 24 und Art. 26 CMR bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Frachtvertrags.

  3.  Die von den Parteien des Frachtvertrags getroffene Vereinbarung über den Abschluss einer Transportversicherung gegen Aufpreis sowie die Angabe des Versicherungswerts im Frachtvertrag stellen für sich allein keine einvernehmliche Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Frachtführers dar.

  4.  Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR ist nicht nur dann anzuwenden, wenn an der gesamten Sendung ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Diese Regelung gilt immer dann, wenn die Beschädigung die ganze Sendung erfasst und in ihrem Wert zumindest verringert.


Siehe auch
Frachtvertragsrecht
und
Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

Tatbestand:


Die Klägerin ist alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der W. O. + P. GmbH. Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen, das internationale Transporte von Kunstwerken durchführt.

Die W. O. + P. GmbH (im Folgenden: Absenderin) beauftragte die Beklagte am 23. Juni 2015, das Werk "V. ", einen digitalen Tintenstrahldruck (Pigmentprint) hinter Acrylglas mit den Maßen 205 cm x 195 cm des Künstlers G. R. , als Beiladungstransport von L. in die Wohnung der Klägerin in B. zu transportieren. Der Auftrag umfasste den Abschluss einer Transportversicherung zu einem Versicherungswert von 200.000 €. Grundlage des Auftrags waren die "Allgemeinen Vertragsbedingungen Kunst" (im Folgenden: AVK). Dort heißt es unter Nr. 5 "Haftungsbeschränkungen":

   5.1 Die Haftung für Güterschäden ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes oder auf einen Betrag von EUR 1.100,00 je Kubikmeter des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstandes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. ...

5.5 In jedem Fall ist die Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - begrenzt auf den vom Auftraggeber angegebenen Wert der Kunstgegenstände, die Gegenstand des Schadens sind.

5.6 Der Auftraggeber kann gegen gesondertes Entgelt höhere als die in Ziffer 5.1 bis 5.5 dieser Vertragsbedingungen geregelten Höchstbeträge schriftlich im Vertrag vereinbaren, und zwar sowohl für Güterschäden, Güterfolgeschäden als auch reine Vermögensschäden.
(Die Beklagte) besorgt die Versicherung des Kunstgegenstandes, zum Beispiel eine Transport- oder Lagerversicherung, nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. Im Zweifel entscheidet (die Beklagte) nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung und schließt sie zu marktüblichen Bedingungen ab. Für die Versicherungsbesorgung steht (der Beklagten) eine besondere Vergütung und Ersatz (ihrer) Auslagen zu.

Die Werke von G. R. sind auf dem Kunstmarkt die teuersten eines lebenden Künstlers und erzielen bei internationalen Auktionen teilweise Preise über 40 Mio. €. Das zu transportierende Bild ist Teil einer vom Künstler geschaffenen Serie.

Ausweislich der Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten im Leistungsnachweis vom 23. Juli 2015 wies das Werk bei Übernahme am Lager B. unten rechts eine ca. 5 mm große Beschädigung auf, die beim Auspacken festgestellt wurde. Das Werk ist nicht restaurierbar.

Der Versicherer ließ das Werk durch den Sachverständigen Dr. N. begutachten, der zu dem Ergebnis gelangte, dass der Wert des Bildes zum Schadenszeitpunkt 250.000 € betragen habe und durch die Beschädigung um 20.000 € - dies entspricht 8% - im Wert gemindert sei. Der Versicherer leistete daraufhin an die Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 16.000 €. Dies entspricht 8% des angegebenen Versicherungswerts von 200.000 €. Die Beklagte zog von diesem Betrag die Fracht und die Prämie für die Transportversicherung in Höhe von insgesamt 840,43 € (684,25 € zuzüglich 156,18 €) ab und zahlte 15.159,57 € an die Klägerin aus.

Die Klägerin hat behauptet, der Wiederbeschaffungswert des Werkes liege bei mindestens 300.000 €.




Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 284.840,43 € (300.000 € abzüglich 16.000 € zuzüglich des ihr von der Beklagten in Rechnung gestellten Betrags von 840,43 €) nebst Zinsen aus abgetretenem Recht der Absenderin, Zug um Zug gegen Übereignung des beschädigten Kunstwerks, in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.524,68 € (20.000 € Wertminderung abzüglich 15.159,57 € Versicherungsleistung zuzüglich 684,25 € Fracht) nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrags von 279.315,75 € (284.840,43 € abzüglich des ihr vom Landgericht zuerkannten Betrags von 5.524,68 €) erstrebt hat, Zug um Zug gegen Übereignung des beschädigten Kunstwerks. Nachdem die Klägerin im Berufungsverfahren behauptet hat, sie habe das beschädigte Werk zu einem Preis von 128.000 € veräußert, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass sich das Zahlungsbegehren um diesen Betrag reduziert hat und der Zugum-Zug-Antrag vollständig entfallen ist. Die Klägerin hat deshalb zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 151.315,75 € (279.315,75 € abzüglich 128.000 €) nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat Anschlussberufung eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt hat.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 106.840,43 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Berufung der Klägerin ebenso wie die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.





Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von insgesamt 106.840,43 € aus Art. 17, 23 und 25 CMR wegen der Beschädigung des Kunstwerks zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klägerin stünden die Haftungsansprüche der Absenderin aufgrund der erfolgten Abtretung zu. Der Frachtvertrag unterliege dem Anwendungsbereich der CMR. Die Beklagte sei nicht gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR wegen mangelhafter Verpackung des Werks von der Haftung befreit, da sie diese selbst erstellt habe. Die Haftung der Beklagten sei auch nicht nach Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt. Durch die Angabe des Versicherungswerts von 200.000 € für die Transportversicherung hätten die Parteien den Haftungshöchstbetrag auf diesen Wert erhöht. Dabei könne dahinstehen, ob hierin eine Erhöhung gemäß Art. 24 oder Art. 26 CMR liege. Die Erhöhung der Haftungsgrenze folge unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in Verbindung mit Ziffer 5.6 AVK. Eine solche Regelung sei im Haftungsregime der CMR grundsätzlich möglich.

Da die Forderung der Klägerin den Betrag von 200.000 € nicht mehr erreiche, wirke sich die vereinbarte Höchstgrenze nicht aus. Zu ersetzen sei nach Art. 25 CMR die Differenz zwischen dem Wert im unbeschädigten Zustand und dem hypothetischen objektiven Wert des beschädigten Bildes. Der Wert des unbeschädigten Bildes im Zeitpunkt der Übernahme sei mit 250.000 € anzusetzen. In Ermangelung anderweitiger belastbarer Erkenntnisse sei der Wert des beschädigten Bildes mit dem von der Klägerin angegebenen Verkaufserlös von 128.000 € zu bemessen.

Auf den Differenzbetrag sei bereits ein Betrag in Höhe von 15.159,57 € gezahlt worden, so dass ein Restschaden von 106.840,43 € verbleibe. Unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe der vereinbarten Transportkosten zustehe. Die Klägerin habe diese Kosten nicht an die Beklagte gezahlt, so dass die Beklagte sie auch nicht nach Art. 23 Abs. 4 CMR zurückzuerstatten habe. Die Beklagte habe vielmehr mit diesen Kosten gegen die Schadensersatzforderung der Klägerin aufgerechnet. Da der Beklagten nach Art. 23 Abs. 4 CMR jedoch kein Anspruch auf Zahlung der Transportkosten zugestanden habe, sei ihre Aufrechnung unwirksam. Von dem der Klägerin über die geleistete Zahlung hinaus zustehenden Entschädigungsbetrag seien die Transportkosten daher nicht abzuziehen.




II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zusteht, erweist sich zwar als rechtsfehlerfrei (dazu II 1). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch der Klägerin im ausgeurteilten Umfang jedoch nicht bejaht werden (dazu II 2). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch erweist sich auch nicht im Ergebnis als vollständig richtig (dazu II 3). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die Klage teilweise begründet ist (dazu II 4).

1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Transportgutes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 CMR zusteht.

a) Auf den zwischen der Beklagten und der Absenderin geschlossenen Vertrag über die Beförderung des Gutes ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CMR die CMR anwendbar. Nach der genannten Vorschrift gilt die CMR für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Transportgut wurde der vertraglichen Vereinbarung entsprechend in Großbritannien übernommen und in Deutschland abgeliefert; beide Staaten sind Vertragsstaaten der CMR.

b) Die Beklagte haftet als Frachtführerin der Absenderin nach Art. 17 Abs. 1 CMR für die Beschädigung des Transportgutes.

aa) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für die Überschreitung der Lieferfrist. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist das transportierte Werk von G. R. zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes in L. und dem seiner Ablieferung in B. unten rechts beschädigt worden.

bb) Die Beklagte ist nicht von ihrer Haftung gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. b CMR befreit. Nach dieser Vorschrift ist der Frachtführer unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Haftung befreit, wenn die Beschädigung auf Mängel der Verpackung zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Frachtführer, der - wie hier die Beklagte - das Transportgut selbst verpackt hat, sich nicht auf diese Haftungsbeschränkung berufen kann.

c) Die Klägerin ist zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der Beschädigung des Transportgutes aus dem von der Absenderin mit der Beklagten abgeschlossenen Beförderungsvertrag aus abgetretenem Recht der Absenderin berechtigt.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Höhe nach stehe der Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatz wegen der Beschädigung des Gutes nach Art. 23 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 CMR in Höhe von 106.840,43 € zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne sich auf die Haftungsbeschränkungen des Art. 23 Abs. 3 CMR und Ziffer 5.1 AVK nicht berufen.

a) Bei Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer gemäß Art. 25 Abs. 1 CMR den Betrag der Wertverminderung zu zahlen, die unter Zugrundelegung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird. Die Entschädigung wird danach gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR - wie im Falle des gänzlichen oder teilweisen Verlustes - nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung berechnet. Dieser Versandwert bestimmt sich gemäß Art. 23 Abs. 2 CMR nach dem Börsenpreis, mangels eines solchen nach dem Marktpreis und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Die Entschädigung im Falle einer Beschädigung darf nach Art. 25 Abs. 2 CMR bestimmte Beträge nicht übersteigen und zwar a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre, und b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung nach Art. 23 Abs. 3 CMR 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen. Die Vorschrift des Art. 23 Abs. 3 CMR gilt unmittelbar nur für die Fälle des gänzlichen oder teilweisen Verlustes, sie ist jedoch über Art. 25 Abs. 2 CMR im Fall einer durch eine Beschädigung vollständig oder teilweise entwerteten Sendung entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 18/18, TranspR 2019, 18 Rn. 10 bis 19).

Nach Art. 23 Abs. 6 CMR können im Falle des gänzlichen oder teilweisen Verlustes höhere Entschädigungen nur dann beansprucht werden, wenn der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Art. 24 und 26 CMR angegeben worden ist. Der Absender kann gemäß Art. 24 CMR gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags zur Fracht einen Wert des Gutes im Frachtbrief angeben, der den in Art. 23 Abs. 3 CMR bestimmten Höchstbetrag übersteigt; in diesem Fall tritt der angegebene Betrag an die Stelle des Höchstbetrages. Nach Art. 26 Abs. 1 CMR kann der Absender gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags zur Fracht für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung und für den Fall der Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist durch Eintragung in den Frachtbrief den Betrag eines besonderen Interesses an der Lieferung festlegen. Ist ein besonderes Interesse an der Lieferung angegeben worden, so kann gemäß Art. 26 Abs. 2 CMR unabhängig von der Entschädigung nach den Art. 23, 24 und 25 CMR der Ersatz des weiteren bewiesenen Schadens bis zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrags beansprucht werden.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der Beklagten sei nicht nach Art. 23 Abs. 3 CMR begrenzt. Mit der Vereinbarung der gegen Aufpreis abgeschlossenen Transportversicherung und der Angabe des Versicherungswerts von 200.000 € hätten die Parteien den Höchstbetrag auf diesen Wert erhöht. Dabei könne dahinstehen, ob hierin eine Erhöhung gemäß Art. 24 oder Art. 26 CMR liege. Die Erhöhung der Haftungsgrenze folge unmittelbar aus dem Frachtvertrag in Verbindung mit Ziffer 5.6 AVK. Die Beklagte habe in Ziffer 5.6 AVK die Möglichkeit vorgesehen, die Haftungshöchstbeträge für Güterschäden schriftlich im Vertrag gegen gesondertes Entgelt zu erhöhen. Eine solche Regelung sei in dem Haftungsregime der CMR unterfallenden Fällen möglich. Von dieser Möglichkeit hätten die Parteien im Streitfall Gebrauch gemacht, weil in dem Vertragsangebot der Beklagten eine Transportversicherung zu einem Wert von 200.000 € sowie eine von der Absenderin an die Beklagte hierfür zu leistende Vergütung in Höhe von 156,18 € vorgesehen sei. Dies habe die Absenderin nicht anders verstehen können, als dass auch die Haftungsobergrenze der Beklagten entsprechend Ziffer 5.6 AVK auf diesen Betrag angehoben werden solle. Die Beklagte habe nach Art. 25 CMR die Differenz zwischen dem objektiven Wert im unbeschädigten Zustand und dem hypothetischen objektiven Wert des beschädigten Bildes jeweils am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

c) Im Streitfall durfte das Berufungsgericht nicht im Hinblick auf die von ihm vorgenommene Auslegung des Frachtvertrags die Frage offenlassen, ob die Voraussetzungen der Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Frachtführers nach Art. 24 oder Art. 26 CMR vorliegen. Im Geltungsbereich der CMR sind strenge Formanforderungen an Vereinbarungen zu stellen, die den Haftungsumfang des Frachtführers nach Art. 23 Abs. 3 oder Art. 25 Abs. 2 CMR erweitern. Hierfür bedarf es nach Art. 24 und Art. 26 Abs. 1 CMR der Eintragung im Frachtbrief. Eine Vereinbarung in einem Transportauftrag reicht hierfür nicht aus.

aa) Der Senat hat zu Art. 26 Abs. 1 CMR entschieden, dass es für die Festlegung des Betrags eines besonderen Interesses auf die Eintragung im Frachtbrief ankommt. Bei der Auslegung internationaler Übereinkommen ist zur Ermittlung des Willens der Vertragspartner neben dem besondere Bedeutung aufweisenden Wortlaut auch auf die Materialien (vorbereitende Arbeiten; vgl. Art. 32 Abs. 1 WVRK) und den Zusammenhang der Einzelvorschriften zurückzugreifen (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 193/89, BGHZ 115, 299, 302 [juris Rn. 22]). Nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 1 CMR erfolgt die Festlegung des besonderen Interesses durch "die Eintragung im Frachtbrief". Dieses Verständnis wird auch durch den Sinn der Regelung belegt, nach dem das Erfordernis der Eintragung im Frachtbrief eine Warn- und Schutzfunktion verfolgt, nämlich dem Frachtführer die ihn treffende Haftungserweiterung sinnfällig vor Augen zu führen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - I ZR 204/91, BGHZ 123, 200, 204 f. [juris Rn. 23 mwN]; OGH, TranspR 1992, 406, 408; Berufungsgericht Athen, ETR 1987, 65, 67). Der Grundsatz einer am Wortlaut orientierten Auslegung gilt auch für die Auslegung anderer internationaler Abkommen im Transportbereich. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) knüpft für die Berechnung des Haftungshöchstbetrags an die Gewichtsangabe in der Frachturkunde an. Der Senat hat bei der Auslegung dieser Vorschrift in erster Linie auf den Wortlaut dieser Vorschrift abgestellt und entschieden, dass der Absender den nach dem Gewicht berechneten Betrag nur dann verlangen kann, wenn das Gewicht in der vorgegebenen Form urkundlich dokumentiert ist (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 29/16, TranspR 2017, 420 Rn. 32).

bb) Auch für die Wertangabe, die zur Erhöhung der Haftungshöchstgrenze des Art. 23 Abs. 3 CMR gemäß Art. 24 CMR führt, bedarf es einer Eintragung im Frachtbrief.

(1) Art. 24 CMR verweist nach seinem Wortlaut ebenfalls auf die Eintragung im Frachtbrief.

Zwar weichen Art. 24 und 26 CMR sprachlich voneinander ab. In Art. 24 CMR heißt es, dass der Absender einen Wert des Gutes "im Frachtbrief angeben" kann und dass der "angegebene" Betrag an die Stelle des Höchstbetrags tritt. Nach Art. 26 Abs. 2 CMR kann der Absender "durch Eintragung in den Frachtbrief" den Betrag eines besonderen Interesses an der Lieferung "festlegen". Dies rechtfertigt jedoch keine unterschiedliche Auslegung der beiden Regelungen. Zwischen "angeben" und "festlegen" besteht kein sachlicher Unterschied. Dies ergibt sich schon aus Art. 23 Abs. 6 CMR, der höhere Entschädigungen ohne sprachlichen Unterschied davon abhängig macht, dass der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach den Art. 24 und 26 CMR "angegeben worden" sein müssen. Im Übrigen ist auch in Art. 26 Abs. 2 CMR davon die Rede, dass ein besonderes Interesse an der Lieferung "angegeben" worden ist und Ersatz bis zur Höhe des als Interesse "angegebenen" Betrags beansprucht werden kann.

Kein sachlicher Unterschied besteht auch, soweit in Art. 24 CMR auf eine "(Angabe) im Frachtbrief" abgestellt wird und in Art. 26 Abs. 1 CMR von einer "Eintragung in den Frachtbrief" die Rede ist. Gemeint ist damit gleichermaßen die Eintragung in den Frachtbrief, weil "im Frachtbrief" eine Angabe nur durch Eintragung gemacht werden kann.

(2) Dem entspricht es, der Eintragung der Wertdeklaration eine konstitutive Wirkung zuzumessen mit der Folge, dass ohne Eintragung in den Frachtbrief eine vereinbarte Wertdeklaration unwirksam ist (OGH, TranspR 1992, 406, 408; ETR 2002, 497; Thume/ Riemer, CMR, 3. Aufl., Art. 24 Rn. 11; Koller, TranspR, 9. Aufl., Art. 24 CMR Rn. 3; Reuschle in Canaris/ Habersack/Schäfer, HGB, 5. Aufl., Art. 24 CMR Rn. 3; Boesche in Ebenroth/ Boujong/ Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 24 CMR Rn. 4; Otte in Ferrari/ Kieninger/ Mankowski u.a., Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl., Art. 24 CMR Rn. 13). Dies hat zur Folge, dass eine Wertdeklaration nicht möglich ist, wenn auf die Ausstellung eines Frachtbriefs verzichtet wurde (Otte in Ferrari/ Kieninger/ Mankowski u.a. aaO Art. 24 CMR Rn. 13). Wird kein Frachtbrief ausgestellt oder wird in einen ausgestellten Frachtbrief kein erhöhter Wert eingetragen, verbleibt es daher im Schadensfall bei einem Ersatz nach Art. 23 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 CMR.

cc) Aus der Entscheidung des Senats vom 19. Januar 2006 (I ZR 80/03, TranspR 2006, 121 Rn. 22 f.), auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, ergibt sich nichts Abweichendes. Darin hat der Senat entschieden, dass der Frachtführer im Geltungsbereich der CMR in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam seine Haftung auf einen bestimmten Betrag beschränken kann, wenn der Versender nicht eine besondere Wertdeklaration vornimmt. Daraus kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Wertdeklaration in den Vertragsunterlagen - außerhalb des Frachtbriefs - eine wirksame Erhöhung der Haftung über die Grenzen des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus darstellt.


dd) Die Revisionserwiderung macht vergeblich geltend, die Eintragung im Frachtbrief sei nur insoweit konstitutiv, als es das Verhältnis zu am Vertrag nicht beteiligten Dritten - wie etwa Unterfrachtführer - angehe, der Vertragspartner des Absenders und Hauptfrachtführer bedürfe des Schutzes durch die Eintragung im Frachtbrief nicht (so MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 4. Aufl., Art. 24 CMR Rn. 7). Dafür, dass Art. 24 CMR in dieser Weise einschränkend ausgelegt werden muss, bietet der Wortlaut der Regelung keine Anhaltspunkte. Der Senat hat deshalb entschieden, dass es auch im Verhältnis zwischen Absender und Hauptfrachtführer für eine Erhöhung der Haftung des Frachtführers nach Art. 26 CMR auf die Festlegung des Betrags eines besonderen Interesses im Frachtbrief ankommt (vgl. BGHZ 123, 200, 204 f. [juris Rn. 23 mwN]). Nichts Anderes gilt für Art. 24 CMR. ee) Danach hätte das Berufungsgericht allenfalls dann von einer Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Art. 23 Abs. 3, Art. 25 Abs. 2 CMR ausgehen dürfen, wenn sich die Erhöhung des Haftungshöchstbetrags auf die Summe von 200.000 € aus dem Frachtbrief ergeben hätte. Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Im Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass dies nicht der Fall ist.

d) Die Klage kann jedoch auch dann nicht in vollem Umfang Erfolg haben, wenn die Erhöhung der Haftungshöchstgrenze auf die Summe von 200.000 € im Frachtbrief eingetragen worden wäre. Die Erhöhung des Haftungshöchstbetrags des Frachtführers bedarf darüber hinaus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien des Frachtvertrags. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten im Streitfall eine solche Vereinbarung getroffen, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

aa) Die Erhöhung des Haftungshöchstbetrags nach Art. 24 und Art. 26 CMR setzt eine entsprechende Vereinbarung des Absenders mit dem Frachtführer voraus.

(1) Nach Art. 24 CMR tritt der im Frachtbrief angegebene Betrag an die Stelle des in Art. 23 Abs. 3 CMR bestimmten Höchstbetrags. Nach Art. 26 Abs. 2 CMR kann bei der Angabe eines besonderen Interesses an der Lieferung im Frachtbrief unabhängig von der Entschädigung nach den Art. 23, 24 und 25 CMR der bewiesene Schaden bis zur Höhe des als Interesse angegebenen Betrags beansprucht werden. Die Angabe im Frachtbrief reicht jedoch für sich allein nicht aus. Vielmehr setzen Art. 24 CMR und Art. 26 Abs. 1 CMR nach ihrem Wortlaut weiter voraus, dass die Angabe "gegen Zahlung eines zu vereinbarenden Zuschlags zur Fracht" erfolgen muss.

(2) Der Wortlaut dieser beiden Vorschriften deutet darauf hin, dass die Werterhöhung nur gilt, falls die Parteien einen Zuschlag vereinbart haben und der Absender diesen Zuschlag bezahlt hat. Die Frage, ob die Vereinbarung und die Zahlung des Zuschlags Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erhöhung des Haftungshöchstbetrags ist, ist international in Rechtsprechung und Literatur umstritten (zum Meinungsstand: Reuschle in Canaris/ Habersack/ Schäfer aaO Art. 24 Rn. 5 bis 7). Diese Frage braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden zu werden.

(3) Jedenfalls sind die Wertdeklaration nach Art. 24 CMR und die Interessendeklaration nach Art. 26 CMR keine einseitigen Akte. Sie bedürfen einer Vereinbarung zwischen Absender und Frachtführer (Koller aaO Art. 24 CMR Rn. 2 und Art. 26 CMR Rn. 2; Reuschle in Canaris/ Habersack/ Schäfer aaO Art. 24 Rn. 2; Boesche in Ebenroth/ Boujong/ Joost/ Strohn aaO Art. 24 CMR Rn. 2; Thume/ Riemer aaO Art. 24 Rn. 3; Otte in Ferrari/ Kieninger/ Mankowski u.a. aaO Art. 24 CMR Rn. 3; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 24 CMR Rn. 2). Dies ergibt sich daraus, dass Art. 24 CMR und Art. 26 CMR auf einen "zu vereinbarenden Zuschlag" verweisen. Vereinbarungen über einen Zuschlag setzen voraus, dass sich die Parteien des Frachtvertrags über eine Wert- oder Interessendeklaration geeinigt haben.

bb) Im Streitfall fehlt es an einer Vereinbarung der Absenderin mit der Beklagten über eine Anhebung des Haftungshöchstbetrags. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, nach der die zwischen der Absenderin und der Beklagten getroffene Vereinbarung über den Abschluss einer Transportversicherung gegen Aufpreis und die Angabe des Versicherungswerts von 200.000 € im von der Absenderin gegengezeichneten Angebot der Beklagten eine einvernehmliche Erhöhung des Höchstbetrags der beklagten Frachtführerin nach Art. 23 Abs. 3 CMR und Ziffer 5.6 Abs. 1 AVK darstelle.




(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, in dem von der Absenderin angenommenen Vertragsangebot der Beklagten sei eine Transportversicherung zu einem Wert von 200.000 € sowie eine von der Absenderin an die Beklagte zu leistende Vergütung in Höhe von 156,18 € vorgesehen. Dies habe die Absenderin nicht anders verstehen können, als dass auch die Haftungsobergrenze der Beklagten entsprechend Ziffer 5.6 AVK auf diesen Betrag angehoben werden sollte. Es sei offensichtlich, dass die Absenderin hierdurch nicht schlechter habe stehen wollen, als wenn die Versicherung durch sie selbst als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden wäre. In diesem Fall hätte sie die Versicherungsleistung bis zu einem Höchstwert von 200.000 € erhalten. Der Umstand, dass die Beklagte die Versicherung als Versicherungsnehmerin abgeschlossen habe, habe nicht dazu führen sollen, dass die an die Klägerin abgetretenen Ersatzansprüche der Absenderin auf die Haftungshöchstgrenze gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR beziehungsweise Ziffer 5.1 AVK beschränkt seien, die Beklagte als Versicherungsnehmerin jedoch den vollen Schaden gegenüber der Versicherung geltend machen könne. Der Vertrag der Absenderin mit der Beklagten enthalte konkludent die Vereinbarung, dass die Beklagte die Versicherung im Schadensfall in Anspruch zu nehmen und die Versicherungsleistung an die geschädigte Klägerin weiterzuleiten habe. Dementsprechend habe sich die Beklagte verhalten. Sie habe damit die Vereinbarung einer Transportversicherung dahingehend verstanden, dass hierdurch auch ihre Haftungsgrenze gemäß Ziffer 5.6 AVK angehoben worden sei. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(2) Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist. Leidet die tatgerichtliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht. Bei der Auslegung sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, BGHZ 221, 181 Rn. 56 - HHole (for Mannheim), mwN).

Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist dagegen revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung derer Interessen zu (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 24 f.). Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19, TranspR 2020, 441 Rn. 30 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

(3) Das Berufungsgericht hat keine Auslegung der Regelungen in Ziffer 5.6 AVK vorgenommen. Dies kann jedoch vom Revisionsgericht nachgeholt werden.

In Ziffer 5.1 AVK wird in vergleichbarer Weise wie in § 430 Abs. 1 HGB und Art. 23 Abs. 3 CMR die Haftung des Frachtführers betragsmäßig auf 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm brutto des beschädigten oder in Verlust geratenen Kunstgegenstands beschränkt. Die Klausel in Ziffer 5.6 AVK regelt in zwei gesonderten Absätzen zwei unterschiedliche Sachverhalte. Im ersten Absatz ist die Erhöhung der Höchstbeträge - unter anderem für den Höchstbetrag nach Ziffer 5.1 AVK - geregelt, und zwar sowohl für Güterschäden, Güterfolgeschäden als auch für reine Vermögensschäden. Eine solche Erhöhung gegen gesondertes Entgelt muss schriftlich im Vertrag vereinbart werden. Der zweite Absatz von Ziffer 5.6 AVK betrifft die Beschaffung einer Transportversicherung durch die Beklagte, die nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren erfolgt und für die der Beklagten eine besondere Vergütung und der Ersatz ihrer Auslagen zusteht.

Ein verständiger und redlicher Vertragspartner wird Ziffer 5.6 AVK unter Berücksichtigung von Ziffer 5.1 AVK unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise dahin verstehen, dass dem Absender zwei Möglichkeiten eröffnet werden, sich für den Fall eines Verlustes oder einer Beschädigung des Gutes davor zu schützen, dass der Schaden infolge der Beschränkung der Haftung von der Beklagten nicht in vollem Umfang ausgeglichen wird. Die eine Möglichkeit besteht darin, dass der Auftraggeber mit der Beklagten eine Erhöhung der Haftungshöchstbeträge vereinbart und hierfür eine gesonderte Vergütung zu zahlen hat; in diesem Fall muss die Beklagte den über den Haftungshöchstbetrag nach Ziffer 5.1 AVK hinausgehenden Schaden ersetzen. Als zweite Möglichkeit bietet die Beklagte an, für den Absender das transportierte Gut zu versichern, so dass im Schadensfall der Schaden insgesamt von einer Versicherung getragen wird. Auch in diesem Fall hat der Auftraggeber der Beklagten eine besondere Vergütung zu zahlen und zudem ihre Auslagen zu ersetzen.

(4) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien den gewählten Wortlaut und den dem Wortlaut zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen nicht berücksichtigt. Im Frachtvertrag der Beklagten mit der Absenderin, der in dem Angebot der Beklagten und dessen Gegenzeichnung durch die Absenderin besteht, ist von höheren als in den AVK geregelten Höchstbeträgen nicht die Rede. Im Frachtvertrag wird lediglich eine Transportversicherung, ein Versicherungswert und eine Vergütung von 156,18 € hierfür genannt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten durch diese drei Angaben im Frachtvertrag nicht nur den Abschluss einer Transportversicherung für das von der Beklagten transportierte Werk nach Ziffer 5.6 Abs. 2 AVK, sondern auch eine Erhöhung der Haftungshöchstbeträge nach Ziffer 5.6 Abs. 1 AVK vereinbart, entbehrt damit jeglicher Grundlage im Wortlaut des Vertrags.

(5) Die Revision wendet sich außerdem mit Recht gegen die der Auslegung des Frachtvertrags durch das Berufungsgericht zugrundeliegende Annahme, dass der Absenderin nur dann ein Anspruch auf die Versicherungsleistung zustehe, wenn eine korrespondierende Haftung der Beklagten der Absenderin gegenüber eingreife.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welchen Inhalt der von der Beklagten für den hier in Rede stehenden Transport geschlossene Versicherungsvertrag hatte. Es hat auch nicht festgestellt, dass der Versicherer sich auf das Eingreifen der Haftungshöchstbeträge berufen hätte. Festgestellt ist dagegen, dass der Versicherer einen Betrag gezahlt hat, der offensichtlich über dem für den Frachtführer geltenden Haftungshöchstbetrag liegt, und die Beklagte diesen Betrag - abzüglich des der Absenderin in Rechnung gestellten Betrags in Höhe von 840,43 € - an die Klägerin ausgekehrt hat.

Die Revision verweist zu Recht darauf, dass der Abschluss einer Transportversicherung das wirtschaftliche Ziel hat, die Ersatzfähigkeit befürchteter Schäden von der Haftung des Frachtführers zu entkoppeln. Die Versicherung soll einen Schaden während des Transports unabhängig von einer Haftung des Frachtführers abdecken und insbesondere auch dann eingreifen, wenn der Frachtführer überhaupt nicht haftet (Otte in Ferrari/ Kieninger/ Mankowski u.a. aaO Art. 24 CMR Rn. 2). Aus diesem Grund besteht keine Veranlassung, aus dem vereinbarten Abschluss einer Transportversicherung auf eine zugleich getroffene Vereinbarung der Frachtvertragsparteien zu schließen, nach der die Beträge für die Haftung des Frachtführers auf die Versicherungssumme angehoben werden.

3. Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 29 CMR gehindert, sich auf die Haftungsbeschränkungen des Art. 23 Abs. 3 CMR und Ziffer 5.1 AVK zu berufen, so dass sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beschränkungen der Haftung des Frachtführers gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR seien nicht nach Art. 29 CMR entfallen. Der Beklagten könne zwar im Hinblick auf die eingetretene Beschädigung eine Sorgfaltswidrigkeit zur Last gelegt werden, jedoch sei ihr kein leichtfertiges Verhalten im Sinne von Art. 29 CMR in Verbindung mit § 435 HGB vorzuwerfen.

b) Diese Beurteilung wird von der Revisionserwiderung nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

4. Danach ist die Haftung der Beklagten wegen der Beschädigung nach Art. 25 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 3 CMR sowie nach Ziffer 5.1 AVK beschränkt. Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist nach Art. 23 Abs. 3 CMR das Rohgewicht und insoweit übereinstimmend nach Ziffer 5.1 AVK jedes Kilogramm brutto der beschädigten Sendung. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.

III.

Da sich das angefochtene Urteil weder aus den vom Berufungsgericht angenommenen Gründen noch auch aus anderen Gründen als richtig darstellt, ist es aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits von erst noch zu treffenden weiteren Feststellungen abhängt, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können, ist der Senat an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert und der Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).


IV.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, in welchem Umfang die Klage nach Art. 25 in Verbindung mit Art. 23 CMR begründet ist und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

a) Da bei Beschädigung des Gutes der Frachtführer gemäß Art. 25 Abs. 1 CMR den Betrag der Wertminderung zu zahlen hat, die unter Zugrundelegung des nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR festgestellten Wertes des Gutes berechnet wird, ist zunächst der Betrag der Wertminderung festzustellen. Diese Wertminderung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit 122.000 € ermittelt (250.000 € abzüglich 128.000 €).

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des unbeschädigten Bildes zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Beklagte habe 250.000 € betragen. Es sei offensichtlich, dass ein konstanter Marktwert für Werke dieser Art nicht existiere. Die Einschätzungen der relevanten Kreise schwankten erheblich. Die Untersuchungen des Sachverständigen Dr. N. lieferten indessen eine tragfähige Schätzungsgrundlage für die Annahme eines Werts zwischen 200.000 € und 300.000 €. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. N. , das beschädigte Werk habe einen Wert von 230.000 €, sei jedoch offensichtlich unzutreffend. Bei der Auktion, bei der das beschädigte Werk angeboten worden sei, sei das Mindestgebot von 170.000 € nicht abgegeben worden. Mangels anderweitiger belastbarer Erkenntnisse sei Grundlage für die Schätzung des Werts des beschädigten Bildes der tatsächlich erzielte Verkaufserlös in Höhe von 128.000 €. Das Bestreiten der Beklagten sei unerheblich. Da die Beklagte einwende, der genannte Wert sei zu hoch, könne sich der Vortrag der Klägerin nur zu ihren Gunsten auswirken und könne als richtig unterstellt werden. Diese Beurteilung weist keine Rechtsfehler auf.

bb) Steht - wie hier - dem Grunde nach fest, dass eine Forderung besteht, und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, kommt dem Gläubiger gemäß § 287 Abs. 2 ZPO die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zugute. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO reicht bei der Entscheidung über die Höhe einer Forderung eine erhebliche, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 45 mwN). Gibt es keine Anhaltspunkte für ein übliches Preisniveau für das hier in Rede stehende Werk, ist die Höhe des Schadensersatzes im Falle einer Beschädigung vom Tatgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatgericht kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatgerichtliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Überprüfbar ist lediglich, ob das Tatgericht Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, GRUR 2019, 292 Rn. 24 = WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto; Urteil vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, GRUR 2020, 990 Rn. 37 = WRP 2020, 1189 - Nachlizenzierung). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

cc) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beurteilung des Berufungsgerichts sei widersprüchlich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Preise für die aus der Serie "V. " stammenden Werke des Künstlers G. R. erheblich schwanken. Dagegen erhebt die Revision keine Rü- gen. Kann danach weder für unbeschädigte noch für beschädigte Exemplare dieser Serie ein regelmäßig erzielbarer Marktpreis festgestellt werden, war das Berufungsgericht in seiner Schadensschätzung frei. Es hat alle Umstände des Streitfalls in den Blick genommen. Danach begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Wert des unbeschädigten Bildes auf der Grundlage des Gutachtens des im Auftrag der für die Schadensregulierung in Anspruch genommenen Versicherung tätigen Sachverständigen bestimmt hat. Soweit es dem Wert des beschädigten Bildes jedoch nicht dessen Schätzung, sondern den von der Klägerin tatsächlich erzielten Verkaufserlös zugrunde gelegt hat, ist dies vor dem Hintergrund stark schwankender Preise für Werke dieser Serie nicht widersprüchlich.

b) Ist der Betrag der Wertminderung ermittelt, ist nach Art. 25 Abs. 2 CMR zu prüfen, ob die ganze Sendung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR) oder nur ein Teil der Sendung (Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR) durch die Beschädigung entwertet ist. Im Streitfall ist Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR anzuwenden.

aa) Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass die ganze Sendung durch die Beschädigung "entwertet ist", Art. 25 Abs. 2 Buchst. b CMR gelangt zur Anwendung, wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung "entwertet ist".

bb) Maßgeblich für die Auslegung der CMR ist nicht die Textfassung in deutscher Übersetzung, sondern gemäß Art. 51 CMR die in gleicher Weise verbindlichen Textfassungen in englischer und französischer Sprache (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 12/11, BGHZ 192, 118 Rn. 17). In der französischen Textfassung von Art. 25 Abs. 2 CMR wird danach unterschieden, ob die gesamte Sendung oder ein Teil der Sendung "im Wert gemindert" ist ("Si la totalite de l'expedition est depreciee" und "Si une partie seulement de l'expedition est depreciee"). Die englische Textfassung unterscheidet danach, ob die ganze Sendung oder nur ein Teil der Sendung "beschädigt" ist ("If the whole consignment has been damaged" und "If part only of the consignment has been damaged").

cc) Der in der deutschen Textfassung verwendete Begriff der "Entwertung" ist nicht dahin zu verstehen, dass die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR erfordert, dass an der gesamten Sendung ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Wie sich aus diesen verbindlichen englischen und französischen Textfassungen ergibt, gilt Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR nicht nur bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, sondern immer dann, wenn die Beschädigung die ganze Sendung erfasst und in ihrem Wert zumindest verringert (Münch-Komm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 25 CMR Rn. 16; vgl. auch Thume/Riemer aaO Art. 25 Rn. 20 f.; Koller aaO Art. 25 Rn. 7; Reuschle in Canaris/Habersack/Schäfer aaO Art. 25 Rn. 9 f.). Eine Wertminderung der ganzen Sendung setzt dabei nicht notwendig die Beschädigung aller zu ihr gehörenden einzelnen Güter voraus. Im Einzelfall kann auch die Beschädigung einzelner Stücke wirtschaftlich zu einer vollständigen Entwertung der ganzen Sache führen. Anders ist es jedoch, wenn eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur der beschädigten Teile in angemessener Zeit möglich ist und so zu einer vollständigen Wiederherstellung der Sachgesamtheit führt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1997 - I ZR 202/94, TranspR 1997, 335, 336 [juris Rn. 19]).

dd) Im Streitfall hat die Beschädigung die Sendung insgesamt erfasst, die ausschließlich aus dem in Rede stehenden Kunstwerk bestand. Der eingetretene Schaden ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht angegriffen sind, zudem irreparabel.

c) Liegt wie im Streitfall eine Beschädigung der ganzen Sendung vor, steht der Klägerin eine Entschädigung zu, die jedoch den Betrag, der gemäß Art. 23 Abs. 3 CMR bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre, nicht übersteigen darf. Das Berufungsgericht wird die Höhe der Haftungshöchstgrenze zu ermitteln haben.

2. Wird der in der Wertminderung des Bildes liegende Schaden der Klägerin durch die Entschädigung gemäß Art. 25 Abs. 2 Buchst. a und Art. 23 Abs. 3 CMR sowie die von der Beklagten an die Klägerin weitergeleitete Versicherungsleistung in Höhe von 15.159,57 € nicht in vollem Umfang ausgeglichen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Klage aus anderen Gründen teilweise begründet ist. In diesem Fall stünden der Klägerin aus abgetretenem Recht der Absenderin Ansprüche auf restliche Auskehr der wegen der Beschädigung des Bildes gezahlten, von der Beklagten jedoch nicht an die Klägerin ausgekehrten Versicherungsleistung bis zur Höhe von 840,43 € zu.

a) Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versicherung im Schadensfall in Anspruch zu nehmen und die Versicherungsleistung an die Absenderin und - nach Abtretung von deren Ansprüchen an die Klägerin - an die Klägerin weiterzuleiten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird im Revisionsverfahren auch nicht angegriffen.

b) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte in Höhe eines Betrags von 840,43 € nicht nachgekommen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der Fracht und der Prämie für die Transportversicherung mit der der Absenderin zustehenden Versicherungsleistung sei in vollem Umfang unwirksam gewesen, weil der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Transportkosten zugestanden habe. Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.



bb) Im Falle des Verlustes sind - ohne weiteren Schadensersatz - Fracht, Zölle und sonstige aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandene Kosten zurückzuerstatten, und zwar im Falle des gänzlichen Verlusts in voller Höhe, im Falle des teilweisen Verlusts anteilig (Art. 23 Abs. 4 CMR). Diese Regelung gilt nach Art. 25 Abs. 1 CMR auch für den Fall der Beschädigung des Gutes. Da im Streitfall die Regelung des Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR zur Anwendung gelangt, sind Ansprüche der Beklagten in vollem Umfang ausgeschlossen.

Die Bedeutung der Art. 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 CMR besteht darin, dass der Frachtführer den Anspruch auf Fracht bei Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes - ganz oder teilweise - einbüßt und dass es insoweit für die Berücksichtigung von Verlust und Beschädigung nicht auf eine Aufrechnung des anderen Teils ankommt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988 - I ZR 235/86, TranspR 1989, 141, 143 f. mwN [juris Rn. 20 und 23]). Zwar ist nach dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 4 CMR die Fracht im Fall des teilweisen Verlustes beziehungsweise der teilweisen Beschädigung (Art. 25 Abs. 1 CMR) anteilig "zurückzuerstatten" (in der englischen Fassung "in addition ... shall be refunded", in der französischen "sont en outre rembourses"). Mit der "Rückerstattung" anteiliger Fracht und sonstiger aus Anlass der Beförderung des Gutes entstandener Kosten sind ersichtlich die Fälle angesprochen, in denen Fracht und Kosten bereits bezahlt sind. Dem darin zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Bestimmung ist weiter zu entnehmen, dass noch nicht geleistete Zahlungen gar nicht erst zu erbringen sind. Das wird in den Fällen deutlich, in denen die Fracht wegen des gänzlichen Verlustes beziehungsweise wegen der vollständigen Beschädigung in voller Höhe entfällt, das heißt nicht gezahlt zu werden braucht. Für den teilweisen Wegfall der Fracht kann sinnvollerweise nichts anderes gelten, so dass insoweit von einer Minderung auszugehen ist, ohne dass es einer besonderen Aufrechnung bedarf (BGH, TranspR 1989, 141, 143 [juris Rn. 20]).

Diese Grundsätze kommen auch im Streitfall zur Anwendung, in dem nicht die Klägerin die Zahlung der ganzen oder anteiligen Fracht unter Hinweis auf ihr zustehende Schadensersatzansprüche verweigert, sondern die Beklagte unter Hinweis auf ihr zustehende Ansprüche auf Fracht und weitere Kosten die geschuldete Weiterleitung von Versicherungsleistungen an die Absenderin beziehungsweise die Klägerin verweigert und diese Leistungen zur Abgeltung ihrer Ansprüche mit ihren Ansprüchen verrechnet hat.

cc) Zu den nach Art. 23 Abs. 4 CMR zu erstattenden sonstigen Kosten gehören - neben der Fracht - die Prämien zur Transportversicherung (BGH, Urteil vom 3. Juli 1974 - I ZR 120/73, VersR 1974, 1013, 1015 [juris Rn. 25]; Urteil vom 13. Februar 1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522, 523 [juris Rn. 18]).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum