Hat der Angeklagte den Entschluss, eine Rotlicht zeigende Ampel unter Inkaufnahme eines als möglich erkannten Unfalls mit tödlichen Folgen zu überfahren, zu einem Zeitpunkt fasste, zu dem ihm ein Anhalten vor der Kreuzung noch möglich war, und er das Geschehen zu diesem Zeitpunkt bewusst aus der Hand gab, ist es nicht rechtsfehlerhaft, von Totschlag in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes auszugehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Januar 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 13 mwN). |