Steht noch nicht fest, ob ein Fahrerlaubnisinhaber an einer schweren verkehrsrelevanten Depression leidet sondern liegen lediglich Anhaltspunkte vor, die den Verdacht nahelegen, dass der Betroffene infolge der psychischen Erkrankung fahrungeeignet ist, muss durch die Anordnung zur fristgemäßen Beibringung eines Gutachtens die Frage der Fahreignung geklärt werden. Die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis. |