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Eine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn es der Anordnung eines Fahrverbots wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung zur erzieherischen Wirkung auf den Betroffenen nicht mehr bedarf.
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„Die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen sind lückenhaft. Zwar unterliegen die Urteilsgründe in Verfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit grundsätzlich keinen übertrieben hohen Anforderungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein standardisiertes Messverfahren zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration zur An-wendung gekommen ist. In derartigen Fällen müssen in den Entscheidungsgründen lediglich die Messmethode und die Atemalkoholwerte mitgeteilt werden, wenn kein Verfahrensbeteiligter die Funktionstüchtigkeit des Messgeräts in Zweifel zieht (KG Berlin, Beschluss vom 3. November 2016 - 3 Ws (B) 589/16 -, Beschluss vom 15. Februar 2018 - 3 Ws (B) 55/18 juris). Bereits diesen eingeschränkten Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Es verhält sich nämlich nicht zu der Frage, mit welchem Gerät bzw. welcher Mess-methode die Atemalkoholkonzentration bestimmt worden ist. Damit ermöglicht die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung aufgrund ihrer Lückenhaftigkeit dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die gebotene Überprüfung, ob ein standardisiertes Mess-verfahren zur Anwendung gekommen ist und die Entscheidungsgründe den an sie zu stel-lenden Anforderungen genügen. Weiter lässt das Urteil jegliche Ausführungen zu der Frage, ob der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig handelte, vermissen. Bei Ordnungswidrigkeiten, die - wie hier - sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können, ist die Schuldform in die Urteilsformel aufzunehmen. Zudem muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat (OLG Hamm, Beschluss vom 2. November 2010 - 5 RBs 227/10 -). Hieran fehlt es. Der bloße Hinweis auf eine geständige Einlassung des Verteidigers in der Hauptverhandlung für den Betroffenen vermag über die subjektive Tatseite keinen Aufschluss zu bringen, da Einzelheiten - etwa Umfang und Inhalt des Geständnisses, die Beurteilung seiner Glaubhaftigkeit und die im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt zugrunde liegenden Umstände - nicht mitgeteilt.werden. Unter diesen Umständen ist auch eine Überprüfung der Erwägungen des Amtsgerichts zu den erkannten Rechtsfolgen nicht möglich." |