1. | Aus der Angabe der Angeklagten, sie habe, nachdem die Polizei bei ihr zu Hause geklingelt habe, gesagt, „dass sie schon wisse, weshalb die Beamten da seien", den Schluss zu ziehen, dies sei ein zur Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ausreichendes Geständnis, ist fehlerhaft. |
2. | Die lediglich pauschale Verweisung im tatrichterlichen Urteil auf ein in den Akten befindliches Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe ist unzureichend. Die Bezugnahmen auf Aktenteile sind unzulässig, wenn sie nicht nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO ggf. mit Einverständnis der Beteiligten nach § 251 Abs. 1 StPO verlesen wurden. |