Überträgt die Gemeinde durch Satzung die Ausführung des Winterdienstes für eine Straße auf die Anwohner, ist sie nicht zur Vornahme von eigenen Räum- und Streuarbeiten verpflichtet. Eine Haftung wegen der Verletzung der ihr verbleibenden stichprobenartigen Kontrollen kommt nur in Betracht, wenn vom insoweit beweispflichtigen Verletzten vorgetragen wird, dass es bei Erfüllung der Kontrollverpflichtung nicht zu dem Unfall gekommen wäre, weil diese voraussetzen würde, dass dieser bei Erfüllung der Kontrollpflicht zum Unfallzeitpunkt einen von den Anwohnern ordnungsgemäß geräumten Gehweg vorgefunden hätte.
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